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BGH

Gericht: BGH

Ben Antrag der Oberin auf Zahlung von Kapitalent-Schädigung und Rente hat sie mit der Begründung ab-gelehnt» da3 durch das anerkannte Leiden lediglich eine verfolgungsbediagte Hinderung der Erwerbsfähig-keit von 15■ f* verursacht werde. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben» mit der sie die Zahlung von Kapitalentschädigung und Sente erstrebt. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme das beklagte Lund verurteilt, an die Klägerin wegen Bchad/iens an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung in Höhe von 54Bt7C DM au zahlen. Die dagegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu der Überzeugung gelangt, daß lediglich in den Jahren 1941 und 1942 eine Verfolgung-bedingte Minderung der Brwerbsfähigkeit der Klägerin in Höhe von 25 % Vorgelegen hat und für die Zeit danach PaS sie auf eines Hechtsfehler, insbesondere eine» Yerfahrensnangel beruhe, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht geltend gemacht» Pie Beschwerde vertritt jedoch die Auf x as sung, in den Bescheid der Landesrentenbehörde sei rechtskräftig festgestellt, daß das Bervenieidon der Klägerin - und swar ohne seitliche Begrenzung - ia Sinne der wesentlichen HitVerursachung verfolgungsbedingt sei. Pie Landesrentenbehörde hat in ihres Bescheid vom 14* Eai 1§62 lediglich den Anspruch der Klägerin auf ein Heilverfahren »ugesprachen» $ur die Entscheidung über diesen Anspruch, nicht die Entscheidung Uber seinen Grund ist unanfechtbar geworden« Pie Entscheidung über den Grund dos Anspruchs hätte nur dann als solche unanfechtbar werden können, wenn in dem Bescheid - wie in einem Grundurteil in Sinne des § 304 2PO - Uber den Grund vorab entschieden und eine solche Entscheidung suläoalg wäre. Demgemäß ist der abgewienene Anspruch auf Zahlung einer Kapitalenfc ochMigung und Honte, nachdem die Klägerin den Bescheid angefochten hat, auch den Grunde nach streitig geblieben, so daß er in vollem Unfang der KahprUfung durch die Gerichte unterlag. Die in einem solchen Falle für dieses spätere Verfahren bestehende Bindung beruht darauf, daß in dem vorangegangenen Verfahren über den Anspruch auf Kapitalentschädigung als solchen, nicht nur Uber den Grund des Anspruchs oder ein Anspruehseiement rechtskräftig entschieden ist.

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Volltext der Entscheidung

Zur Bntscheidungssammlung des Senats
2540 Qu
BUNDESGERICHTSHOF
\V	B s c II L U S s
in der Bntsehüöigungssache
 Street,
•oaeSbovollniächtigter:
Klägerin und Hechtsanwalt
 Beschwerdeführerin,
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen, treten durch die Landesrentenbehörde rordrhein-lrestfalen, seidorf, fannenstr. 26#
Beklagten und Beschwerdegegner*
Der 17* Zivi lue	<123 Bunds shofs luu .	m
^er Sitzung voa 25* bebruar 19^n unter Mitwirkung des Staatspräsidenten Asche? und der Bundesriehter B —ho, Jobannscn, £aa3 und Dr# Or&f
beschlossen

Bio sofortige beuch die Nicht aulas sang' des 15« Zivilsenatö Düsseldorf vom 1b* wiesen*
.werde der Klägerin gegen der Revision in den Urteil des Oberlandes^eriehts in Juni 1995 wird zuruckgo-
Die Klägerin hat die der Beschwerde su tr fahren ist frei von
 außergerichtlichen Ko gen* Bas leschwerdove erichiliehen Gebührcn
 und Auslagen*
Gründe;
Die Klägerin war wegen ihrer jüdischen Abotarsa nationalsozialistischen Yerfolgungsa&Gnahüen auegos 3io sacht geltend, daQ sie sich dadurch ein Nervenleiden zugezogen habe, das sich noch jetzt hei ihr seelischen Depressionen huBere.
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achtens und Stellungnahme ihrer ärztlichen. Berater hat die landesrentenhehorde durch Bescheid voa 14* Hai
19G2 als Yerfolgungööchadan sit Anspruch auf Heilverfahren anerkannte
"Abnorm präforsziertß Sensibilität iss ßinno wesent Hoher &itverursachungH.
 
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Ben Antrag der Oberin auf Zahlung von Kapitalent-Schädigung und Rente hat sie mit der Begründung ab-gelehnt» da3 durch das anerkannte Leiden lediglich eine verfolgungsbediagte Hinderung der Erwerbsfähig-keit von 15■ f* verursacht werde. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben» mit der sie die Zahlung von Kapitalentschädigung und Sente erstrebt.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme das beklagte Lund verurteilt, an die Klägerin wegen Bchad/iens an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung in Höhe von 54Bt7C DM au zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Bur Begründung hat C3 ausgeführt» nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Strauss habe bei der Klägerin nur in den Jahren 1941 und 1942 eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung in Höhe von 25 > Vorgelegen. Die nach diesen Zeitpunkt bei der Klägerin auf nervenfachärztliehen Gebiet bestehenden Störungen seien verfolgungsunabhängig.
Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wurde vcia Oberlandesgericht surUckgewiesen. Das Ober-landesgericht hat die Revision in seinem Urteil nicht sugelassen. Die dagegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Ke ist keine der Voraussetzungen gegeben, unter denen nach § 219 Abs. 2 BZG die Revision zuzulasoen ist.
Das Oberlandesgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu der Überzeugung gelangt, daß lediglich in den Jahren 1941 und 1942 eine Verfolgung-bedingte Minderung der Brwerbsfähigkeit der Klägerin in Höhe von 25 % Vorgelegen hat und für die Zeit danach
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die gegen sie gerichteten Verfolgungsnaßnahmen alc Ursache für die noch bestehenden nervösen Störungen Ausscheiden« Mene Feststellung, die das Berufungsgericht aufgrund einer eingehenden Würdigung der ihn vorliegenden ärstlichea Gutachten getroffen hat, wäre iß Revisionsverfahren gemäS 2 $61 Abs* 2 &fO fUr das lievisionsgericht bindend, da ein. begründeter Hevicions-angriff dagegen nicht erhoben werden kann. PaS sie auf eines Hechtsfehler, insbesondere eine» Yerfahrensnangel beruhe, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht geltend gemacht»
Pie Beschwerde vertritt jedoch die Auf x as sung, in den Bescheid der Landesrentenbehörde sei rechtskräftig festgestellt, daß das Bervenieidon der Klägerin - und swar ohne seitliche Begrenzung - ia Sinne der wesentlichen HitVerursachung verfolgungsbedingt sei. Piece Feststellung hätte für das weitere Verfahren als verbindlich sugrundegelegt werden mils een, also nicht nehr in Frage gestellt werden dürfen.
Pieso Auffassung ist rechtsirrig* Darüber bedarf es keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Pie Landesrentenbehörde hat in ihres Bescheid vom 14* Eai 1§62 lediglich den Anspruch der Klägerin auf ein Heilverfahren »ugesprachen» $ur die Entscheidung über diesen Anspruch, nicht die Entscheidung Uber seinen Grund ist unanfechtbar geworden« Pie Entscheidung über den Grund dos Anspruchs hätte nur dann als solche unanfechtbar werden können, wenn in dem Bescheid - wie in einem Grundurteil in Sinne des § 304 2PO - Uber den Grund vorab entschieden und eine solche Entscheidung suläoalg wäre. Line solche Entscheidung hat jedoch die Landesrentenbehörde nicht getroffen«
 
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Bis wäre auch, nach der Rechtsprechung dec Senate (Hs ' 1962, 455) nicht zulässig gewesen. Demgemäß ist der abgewienene Anspruch auf Zahlung einer Kapitalenfc ochMigung und Honte, nachdem die Klägerin den Bescheid angefochten hat, auch den Grunde nach streitig geblieben, so daß er in vollem Unfang der KahprUfung durch die Gerichte unterlag.
Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde sur Stütze ihrer Auffassung auf die RaW 1964, 31 Hr* IB a veröffentlichte hntaeheidung das Senats. Diese KntScheidung betraf die I^raga, inwieweit die rechtskräftige Feststellung eines Anspruchs auf Zahlung einer Eapital-entschadigung wegen Berufsschäden^ in einem spateren die ferufsschadenrente botreffenden Verfahren bindend ist. Die in einem solchen Falle für dieses spätere Verfahren bestehende Bindung beruht darauf, daß in dem vorangegangenen Verfahren über den Anspruch auf Kapitalentschädigung als solchen, nicht nur Uber den Grund des Anspruchs oder ein Anspruehseiement rechtskräftig entschieden ist. Damit steht dieser Anspruch, wenn er zugesprochea ist, nach Art, Inhalt und Umfang rechtskräftig fest, und er ist als solcher die Grundlage des Hentenanspruchs, der in den Fällen der §§ 61,
93 BaG kein selbständiger Anspruch neben dem Anspruch auf Kapitalentschädigung, sondern nur eine Abwandlung des letzteren darstellt. Bin solches Verhältnis besteht in vorliegendem F*all zwischen dem Anspruch auf Gewährung eines Heilverfahrens und des Anspruch auf Geldcntschädigung nicht.
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Die Kostencntr.ehöidung fol~& aUS
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