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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde gegen die Sticht-«ulaaeung der Revision Xu Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hans/ Westf* von 2.Juli 1965 wird auf Konten de© Klügere surUckgewiesen* Das Berufungsgericht hat die Revision in dos angefochtenen Brteil nit Recht nicht jsugelassen« Denn eo ist keiner der Gründe gegeben* aus denen nach § 219 BEG allein die Revision ««gelassen werden darf.Die engefochtene Entscheidung beruht allein auf den vca Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Soweit es die Eöhe des dem Kläger entstandenen Schadens anlangt, hat das Berufungsgericht diesen nach f 2o9 Abs* 1 BIT, in Verb, Bit § 287 BW ( in angefochtenen Urteil infolge eines Schreibversehens $ 286 SBO) geschätzt* Auch insoweit ist eine Bechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden*

Zitierte Normen: § 219 BEG
©einheitlichdeBerufungsgerichtBeziehungAscherangefochtenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift zu r Entsch.Sammlg.
2540 024
buhdesgerichishop
 Beschluss
IY.2B 6S4/6S
ln der EntschSdigunges&che
 des Harrer C^HIstr
 Klägers und Beschwerdeführers,
 jhrozeßbevollßächtigte: Rechtsanwälte	»
und
 gegen
des land B c r d r h «1 »-Westfalen* vertreten durch den ReglerwigGpräßidenten in Arnsberg
 Beklagten und Beschwerdegegner.
Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Benatapr&sidcnisn Ascher und der Bun-desrichter tfoh&nnsea, Br*I*oew4nhei» * Br* Graf und von der Kühlen
 in der Sitzung von 11. Februar 1966 beschlossen*
Die sofortige Beschwerde gegen die Sticht-«ulaaeung der Revision Xu Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hans/ Westf* von 2.Juli 1965 wird auf Konten de© Klügere surUckgewiesen*
Gerichtliche Gebühren und Auslagen worden nicht erhoben*
Gründe *
Die sofortige Beschwerde ist unbes^S&det.
Das Berufungsgericht hat die Revision in dos angefochtenen Brteil nit Recht nicht jsugelassen« Denn eo ist keiner der Gründe gegeben* aus denen nach § 219 BEG allein die Revision ««gelassen werden darf. Die engefochtene Entscheidung beruht allein auf den vca Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ©achlich-reehtiicher oder verfahrensrechtlicher Art ©ind nicht su entscheiden* Rechtlich ««treffend hat das Berufungsgericht angenoiajscn, dass der good will sie Vera#genagegenstnnd als an Sitse einer Firns gelegen angesehen werden nuaa* Der good will ist grundaäts*» lieh ein einheitlicher Veraögenögegenstand* der nicht in verschiedene Teile* die &» verschiedenen Orten gelegen sind, aufsugliedern ist* Zu diesen einheitliches good will de© Häger© gehören auch »eine Beziehungen au den Zeitschrif-
tenverlagen, die ihren Bits Is* AXtretch hatten. Biese Beziehungen ale £eil de« good will charakterisieren sieh gerade dadurch» dues es die Beziehungen eine© in Xaitowlts anstößigen Buch- und Seitsehriftenvertriebs waren*
Soweit es die Eöhe des dem Kläger entstandenen Schadens anlangt, hat das Berufungsgericht diesen nach f 2o9 Abs* 1 BIT, in Verb, Bit § 287 BW ( in angefochtenen Urteil infolge eines Schreibversehens $ 286 SBO) geschätzt* Auch insoweit ist eine Bechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden*
Die sofortige Beschwerde Basste daher aus der Koetehfolg« aus §§ 2o9, 225 Ahe* X BBS* 5 97 SK> zu-rüekgewiestn werden«
Ascher	Johsimsen