Legt eine Behörde in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit weitere Beschwerde ein, so muß die dom Gericht eingereichte Beschwerdeschrift nicht eigenhändig von dem zuständigen Sachbearbeiter unterzeichnet sein...Die Einreichung einer von der Kanzlei der^Behörde beglaubigten und wait "DienstStempel "versehenen-Abschrift 1 reicht aus. In Personenstandssaehen ist ein von der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Gericht vor Erlaß der EntScheidung abgegebener Rechtsmittelverzicht unwirksam. Die sofortigeWeitete Beschwerde des Senators für Inneres gegen den Beschluß der 83. Zugleich hat der Senator für Inneres erklärt, daß er auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichte. Diesen Verzicht hat er später im Hinblic^ auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs - BGHZ 43, 21j Der Senator für Inneres hat' gegen die Ihm am 4* August 1966 zugestellte Entscheidungrdes Landgerichts sofor-tige weitere Beschwerde eingelegt* Die BeschwerdeSchrift ist am 16. Sie trägt den mit Schreibmaschine gefertigten Namen des Sachbearbeiters der Behörde, ist von einer Kanzleiangestellten beglaubigt und mit dem Behördenstempel versehen. Es ist der Auffassung, daß in einem Verfahren der freiwilligen Ge-r i cht sbarke i t auf Re cht smitt el dur ch eins ei t ige Erklärung gegenüber dem Gericht vor Erlaß der Entscheidung nicht : wirksam verzichtet werden kann, der vom Senator für Inneres gegenüber dem Amtsgericht vor dessen Entscheidung erklärte Rechtsmittelverzicht also einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht entgegensteht. Weiter vertritt es die Auffassung,1 daß die Be schweif deschrlft, mit der eine Behörde das Rechtsmittel der weijJ teren Beschwerde einlegt, von dem zuständigen Sachbearbeiter nicht eigenhändig unterzeichnet sein muß, sondern ein Beglaubigungsvermerk mit Behördenstempel ausreicht. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen, daß die Beschwerdeschrift, mit der . eine Behörde weitere Beschwerde einlegt, von dem für die Behörde zeichnenden Beamten eigenhändig unterschrieben sein muß, daß also die von dem Beamten Unterzeichnete Urschrift eingereicht werden muß, die Einreichung einer beglaubigten Abschrift somit nicht formgerecht ist. Auf Grund dieser Rechtsauffassung hat das Oberlandesgericht Hamm die weitere Beschwerde eines städtischen Jugendamts wegen Formmangels als unzulässig verworfen. Diese Vorschrift betrifft eine Angelegenheitb der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Reichsgesets den Gerichten übertragen ist (§§ 1, 28 AbS. Mit der zulässigen Vorlegung fst die Entscheidung über die sofortige Beschwerde im ganzen auf den ; Bundesgerichtshof übergegangen (vgl. 1. Es ist über eine weitere sofortige Beschwerde der Aufsichtsbehörde des Standesbeamten zu entscheiden. § 48 Abs. 1 PStG‘auch gegen die Entscheidung des Besehwerdegerichts das Rechtsmittel der : sofortigen weiteren Beschwerde gegeben. Die Aufsichtsbehörde ist gemäß § 49 Abs. 2 PStG zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt, obwohl das Landgericht ihrer Beschwerde stattgegeben hat (Entscheidung des Senats BGHZ 38, 380). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt sonach davon ab, ob die Beschwerdeschrift der gesetzlichen Porm des § 29 Abs. 1 Satz 3 PGG genügt und ob der vom Senator für Inneres im ersten Rechtszug ausgesprochene Rechtsmittelverzicht '.wirksam, ist . :'2V:■Das Kammergericht hat heine: Auffassung, daß die Be-; ■■schwerdeschrift der gesetzlichen Form des § 29 Nr. 1 Satz 3 PGG'genüge, damit begründet, vdaß das .in Satz 2 der Vorschrift aufgestellte Erfordernis der Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durc!h Es sei daher unschädlich, daß die eingereichte Beschwerdeschrift •von dem zuständigen Sachbearbeiter nicht eigenhändig unterzeichnet sondern nur dessen Unterschrift auf der Be-■schwer'deschrift beglaubigt .sei. Biese Auffassung, daß nämlich die von einer Behörde eingereichte Beschwerdeschrift nicht die!eigenhändige Unterschrift des Sachbearbeiters itragen müsse, hat das Kammergericht bereits in den Entscheidungen1KG J 50, 9; JV Im Schrifttum wird diese Meinung - hinsichtlich der Einlegung einer weiteren Beschwerde durch eine Behörde - vertreten von Jansen, /EGG § 29 An. 6; Güthe/Triebel, GBO, 6. Dagegen halten im Palle der Einreichung einer weiteren Beschwerde die eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch den zuständigen Sachbearbeiter für erforderlich das Oberlandesgericht Hamm,in der vorerwähnten Entscheidung, ferner Keidel, PGG, 9• Aufl., § 29 Abs.24 und Zimmermann in Rechtspfleger 1958, 209, 213. 1954} 12) muß die Beschwerdeschrift, mit der der Minister eines Landes als Behörde sofortige weitere Beschwerde -einlegtnicht vom Minister oder seinem ständigen Vertre-: ter unterzeichnet sein. In dieser Entscheidung war nur darüber zu befinden, ob der Leiter einer Behörde die Erledigung bestimmter Aufgaben einem unterstellten Beamten mit der Wirkung übertragen kann, daß dieser berechtigt ist, die Behörde insoweit nach außen zu vertreten, die von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit abgegebenen Erklärungen folglich Erklärungen seiner Behörde sind. Damit ist aber die Frage, ob die Beschwerdeschrift, mit der eine Behörde das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde einlegt, von dem zuständigen Beamten eigenhändig unterzeichnet sein muß, nicht entschieden. Wird eine - sofortige oder unbefristete - weitere Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, so muß diese Schrift nach § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Jedoch bedarf es nach Satz 3 dieser Vorschrift der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von einem Notar eingelegt wird, der in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag bei dem Gericht I. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber bestimmt,, daß die Beschwerdeschrift grundsätzlich von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muß. Er hat nur insoweit Ausnahmen gemacht, als sie nach Lage der Sache geboten;"'erschienen!; und mit' dem Zweck';:des Gesetzes'Vereinbar''; sind. Hat aber der Gesetzgeber ausdrücklich davon abgesehen, die von einer Behörde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegte weitere Beschwerde der für diesen Fall sonst vorgesehenen Formerschwernis der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt zu unterwerfen, so besteht kein innerer Grund dafür, an die Form dieses Rechtsmittels strengere Anforderungen zu stellen als an die Form einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Gerichts der I. daß in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Beschwerde gegen Entscheidungen des Gerichts I. 302) hat der Senat nur verlangt, daß aus dem Inhalt der Schrift der Beschwerdeführer erschlossen werden kann oder daß sich aus den Umständen des Palles einwandfrei ergibt, für wen die Beschwerde eingelegt wird. 303) noch dargelegt , daß die BeschWerdeschrift die Grundlage des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz ist, und daß, was in dieser Hinsicht für die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs gilt,auch für die 'weitere'.Beschwerde gilt. Es reicht-vielmehr aus, wenn dör'"Be-' schwerdeführer aus der Beschwerdeschrift zu ersehen:ist .und wenn diese Schrift mit seinem Willen an das Gericht gelängt istIst aber die Behörde bei der Einlegung .einer weiteren Beschwerde von dem Pormerfordernis des"' § 29 Abs. 1 Satz 2 PGG befreit, so genügt es auch für die / formgerechte Einlegung dieses Rechtsmittels",1 brenn" die Beöchwerdeschrift von der Behörde herrührt"und ihrem Folglich muS, wenn eine Behörde in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit weitere Beschwerde einlegt, die dem Gericht eingezeichte Beschwerdeschrift; nicht eigenhändig von dem zuständigen Sachbearbeiter unterzeichnet sein. 3. Dem Kammergerlcht ist auch in der Auffassung bei-zutreten, 'daß der vom Senator für Inneres im ersten Rechtsaug erklärte'Rechtsmittelverzicht der Zulässigkeit der ersten wie der weiteren Beschwerde nicht entgegensteht. Die Erage, ob im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein vor der Entscheidung dem Gericht oder dem Gegner erklärter Rechtsmittelverzicht zulässig und damit wirksam ist? daß nur nach dem Erlaß der Entscheidung durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Gericht wirksam auf Rechtsmittel verzichtet werden kann, wird geteilt von Jansen, EGG § 21 Anm. 9; Pritsch, Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen? die Zulässigkeit eines Ver-.aß der Entscheidung bejaht wurde, handelte ■barten Verzicht (OLG Kassel, Rdl clärten einaeit J: tigen Rechtsmittelverzicht hat das Reichserbhofgericht (JW 1935? daß ein einseitiger Rechtsmittelver- 1 zieht gegenüber dem Gericht vor dem Erlaß der Entschei-dung unzulässig und damit unwirksam ist (vgl. Diese Auffassung stutzt sich allerdings, wie Habscheid aaO ausführt, auf; einen Umkehrschluß aus § 514 ZBO, wonach ein Verzicht vor Erlaß des Urteils der ’’Annahme" durch die Gegenpartei, d.h. einer verträglichen Vereinbarung bedürfe. Wie für das Zivilprozeßrecht , so gilt auch für das Verwaltungsgericht-:liche Verfahren der Grundsatz, daß vor dem Erlaß einer u Entscheidung auf die Einlegung eines Rechtsmittels nicht einseitig verzichtet werden kann (Eyermänn/Eröhler, VwGO, 3. Das Bundesverwaltungsgericht (DVB1 1964, 874) hat sogar einem nach-Bekannt- ■ gäbe der Entscheidung, Pabär vor deren Zustellung einsei-'..'tig erklärten'- Recht smitt eiverzicht (Verzicht auf'.'die Be- \ "schwende ln einer Lastenauagleichssache) die Recht'swirk^;' samkeit abgesprochen. Desgleichen wird: In der Rechtspre-.chung der Strafgerichte" und im einschlägigen Schrifttum: /ein Verzicht auf'die'■.Einlegung einen .Rechtsmittels vor [sich "des Rechts auf Nachprüfung einer "gerichtlichen1 Entscheidung durch: das Rechtsmittelgericht ‘'begeben1 zu wol~;; len (RGZ 161350 h'355) • Wii*d eine solche 'Erkläruhg'vacho^ vor dem Erlaß der "Entscheidung abgegeben,1 also ohne daß"^ deren Inhalt und ihre Gründe dem Erklärenden bekannt sind,! Dies1 läßt auch die Vorschrift des § 49 'Abs.=2 "PStG erkennen, nach der die Aufsichtsbehörde in1 jedem Falle ein1 Beschwerderecht hat. Die AufSichtsbehörde kann folglich, wie ün~ i't'er III 1 dargelegt, ein Rechtsmittel:auch dann einlegen, wenn ihrem Antrag statt gegeben worden'ist. dort dargelegten Grundsätzen, von denen abzugehen der:Senat keinen Anlaß sieht, ; ist die Frage 5 ob zwischen den Eltern des Kindes eine Ehe"besteht, 4 nach dem sich aus Art.
■Nachs chlagewerk;
ja
ja
PGG §§ 29 Abs. 1 Satz 3, 19, 21;
PersonenstandsG §§ 48, 49 Abs. 2
/' - ' / ' ■ ;! 4 :1 , "
Legt eine Behörde in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit weitere Beschwerde ein, so muß die
dom Gericht eingereichte Beschwerdeschrift nicht eigenhändig von dem zuständigen Sachbearbeiter unterzeichnet sein... Die Einreichung einer von der Kanzlei der^Behörde beglaubigten und wait "DienstStempel "versehenen-Abschrift 1 reicht aus.
In Personenstandssaehen ist ein von der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Gericht vor Erlaß der EntScheidung abgegebener Rechtsmittelverzicht unwirksam.
BGH? Beschl.v. 9. «Juni 1967 > IV/ZB 663/66 - KG Berlin
:LG Berlin VACjr Schöneberg
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 663/66
BESCHLUSS
in der Personenstandssache
i betreffend die Eintragung Nr. im Geburtenbuch dos Standesamts von B
Antragsteller:
1. Antonius K in BiB—iBL»,
2. Frau1 Athina K
in Pi
Straße 8, Straße 8.
geh. P|
Beteiligter;
Der Senator für Inneres in B
Straße 11
DeriIV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den. Vorlegungsbeschluß des 1. Zivilsenats des Kamraerge-
i
nichts Berlin vom 12. Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen I
in der Sitzung vom 9* Juni 1967 "beschlossen: ; ;/;h h--:-
Die sofortigeWeitete Beschwerde des Senators für Inneres gegen den Beschluß der 83. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 1.
August 1966 wird zurückgewiesen.
i . f
G r ü n de t
I- V
■■Die beiden 'Antragsteller sind griechische Staatsangehörige griechisch-orthodoxen Glaubens. Sie leben seit längerer Zeit in Berlin. Am'15. April 1963 sind sie in der griechisch-orthodoxen Kirche in Berlin von dem Geistlichen Charalambos nach ( griechisch-
orthodoxem Ritus getraut worden. Hierüber stellte ihnen der Geistliche eine Bescheinigung aus. Am 7. August 196,5 haben die Antragsteller die Eheschließung bei der griechischen Militärmission in Berlin registrieren lassen.
Am 7./Dezember: TI 965' haben sie vor dem Standesbeamten in Berlin-Schöneberg' nochmals die Ehe'geschlossen^^
■ Am 23# März 1964 .gebar die Antragstellerin (zu 2) 'einen Sohn, Dimitrios^ der vom:1 Standesamt'
.MVals unehelich, nur unter Angabe der Mutter Athina Geburtenbuch (Nrh^j^/l964) eingetragen wurde. In einem am 26. März 1964 beim Standesamt ein-
gegangenen Schreiben baten die Antragsteller um Änderung
der Eintragung, weil sie als griechische Staatsangehörige
i
nach ihrem Heimatrecht in gültiger Ehe lebten.
Der Senator für Inneres hat als Standesamtsauf-
Sichtsbehörde diesen Antrag dem Amtsgericht zur Entscheijl dung nach § 47 PStG •vorgelegt. Er ist zunächst dem Antragl mit der Begründung entgegengetreten, der griechisch-orth(*g doxe Priester, der die Eltern getraut habe, sei nicht ordi rluhgsgemäß im Sinne des § 15 a EheG ermächtigt gewesen. Später hat der Senator für Inneres seine Bedenken zurüctf gestellt, weil der Pfarrer Oharalambos B^^Bl eiue? Note der Königlich1 Griechischen Botschaft vom 15* - Juni 1964 als einer der zur Vornahme von Eheschließungen in
Deutschland von der griechischen Regierung ermächtigter 'Geistlicher äufgeführt sei. Zugleich hat der Senator für Inneres erklärt, daß er auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichte. Diesen Verzicht hat er später im Hinblic^ auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs - BGHZ 43, 21j
widerrufen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 8
. Juni 1966
die Berichtigung des Geburtenbuchs durch Beisehreibung
- 4
eines Vermerks des Inhalts angeordnet, .daß die Mutter des Kindes infolge ihrer am 15* April 1963 wirksam geschlossenen Ehe den Ehenamen .C|p—1. gehV. Ejj führe uhd die Ehefrau des Matrosen Antoine C|
sei.
'Der Senator für Inneres hat gegen diesen ihm am *
20, Juni 1966 Angestellten Beschluß mit einem am 25« Juni 1966 heim, Landgericht eingegarigenen Schriftsatz sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluß aufzu-" hohen und ;den Berichtigungsantrag zurückzuv/biseh.
Bas Landgericht hat mit Beschluß vom 1. August 1966
die Entscheidung des Amtsgerichts hufgehoben und. den Be- 1
richtigungsantrag zurückgewies"en..v ; gi:. vf'-;
Der Senator für Inneres hat' gegen die Ihm am 4* August 1966 zugestellte Entscheidungrdes Landgerichts sofor-tige weitere Beschwerde eingelegt* Die BeschwerdeSchrift
ist am 16. August 1966 heim Kammergericht eingegangen»
! :
Sie trägt den mit Schreibmaschine gefertigten Namen des
Sachbearbeiters der Behörde, ist von einer Kanzleiangestellten beglaubigt und mit dem Behördenstempel versehen.
Das Kammergericht möchte das Rechtsmittel als zulässig ansehen und als unbegründet zurückweisen. Es ist der Auffassung, daß in einem Verfahren der freiwilligen Ge-r i cht sbarke i t auf Re cht smitt el dur ch eins ei t ige Erklärung gegenüber dem Gericht vor Erlaß der Entscheidung nicht :
wirksam verzichtet werden kann, der vom Senator für Inneres gegenüber dem Amtsgericht vor dessen Entscheidung erklärte Rechtsmittelverzicht also einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht entgegensteht.
Weiter vertritt es die Auffassung,1 daß die Be schweif deschrlft, mit der eine Behörde das Rechtsmittel der weijJ teren Beschwerde einlegt, von dem zuständigen Sachbearbeiter nicht eigenhändig unterzeichnet sein muß, sondern ein Beglaubigungsvermerk mit Behördenstempel ausreicht. Das Kammergericht möchte daher die weitere Beschwerde als formgerecht eingelegt behandeln.
An dieser Entscheidung sieht sich das Kammergericht' durch einen Beschluß des Oberlandesgerlohts Hamm vom 2. Dezember 1955 - 15 W 629/55 - (JMB1 NRW 1956, 40 = NJW 1956, 1116) gehindert. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen, daß die Beschwerdeschrift, mit der . eine Behörde weitere Beschwerde einlegt, von dem für die Behörde zeichnenden Beamten eigenhändig unterschrieben sein muß, daß also die von dem Beamten Unterzeichnete Urschrift eingereicht werden muß, die Einreichung einer beglaubigten Abschrift somit nicht formgerecht ist. Auf Grund dieser Rechtsauffassung hat das Oberlandesgericht Hamm die weitere Beschwerde eines städtischen Jugendamts wegen Formmangels als unzulässig verworfen. ■
Das Kammergericht hat daher die Sache gemäß 1 § 28 FGG i.Verb.m. § 48 PStG dem'Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt L ; ; 1 ^
Die Voraussetzungen'-für eine Vorlegung nach diesen Bestimmungen sind gegeben. Die erwähnte Ent sehe!idung des Öberlandesgerichts Hamm vom 2. Dezember 1955 beruht auf der vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführten, von ihm "'jedoch nicht gebilligten Auslegung des § 29 Abs. 1 Satz 3 EGG. Diese Vorschrift betrifft eine Angelegenheitb der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Reichsgesets den Gerichten übertragen ist (§§ 1, 28 AbS. 1 Satz’ 1 FGG, §§45? 48 PStG). Der Umstanddaß es sich um die Ausle-gung einer verfahrensrechtliehen Vorschrift handelt, r steht der Vorlegung nicht entgegen»
, Der Bundesgerichtshof ist daher nach § 28 Abs. 2 FGG ■.i.'Verb.m. § 48 PStG zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig. Mit der zulässigen Vorlegung fst die Entscheidung über die sofortige Beschwerde im ganzen auf den ; Bundesgerichtshof übergegangen (vgl. BGH WM 1958,, 1044).
III.
1. Es ist über eine weitere sofortige Beschwerde der Aufsichtsbehörde des Standesbeamten zu entscheiden. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 PStG findet gegen eine Verfügung, durch; die eine Berichtigung eines Personenstand'obuches angeordnet wird, die sofortige Beschwerde statt. Soweit aber eine Verfügung der sofortigen:Beschwerde unterliegt,: ist gemäß § 29 Abs. 2 PGG i.Verb.m. § 48 Abs. 1 PStG‘auch gegen die Entscheidung des Besehwerdegerichts das Rechtsmittel der : sofortigen weiteren Beschwerde gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die |Entseheidung des Landgerichts,
7
■falls sie im ersten Rechtszug ergangen wäre, der Anfechtung mit der sofortigen Beschwerde unterliegen würde (Kei del, PGG, 9* Auf1., § 28 Anm. 38 und Jansen, FGG, § 29 Anm. 10, je mit Nachweisen).
Die Aufsichtsbehörde ist gemäß § 49 Abs. 2 PStG zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt, obwohl das Landgericht ihrer Beschwerde stattgegeben hat (Entscheidung des Senats BGHZ 38, 380). f
;' l)ie Beschwerdeschrift 1st innerhalbder in § 22 Abs,
1 PGG vorgesehenen Zweiwochenfrist eingegängen.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt sonach davon ab, ob die Beschwerdeschrift der gesetzlichen Porm des § 29 Abs. 1 Satz 3 PGG genügt und ob der vom Senator für Inneres im ersten Rechtszug ausgesprochene Rechtsmittelverzicht '.wirksam, ist .
:'2V:■Das Kammergericht hat heine: Auffassung, daß die Be-; ■■schwerdeschrift der gesetzlichen Form des § 29 Nr. 1 Satz 3 PGG'genüge, damit begründet, vdaß das .in Satz 2 der Vorschrift aufgestellte Erfordernis der Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durc!h einen Rechtsanwalt entfalle, wenn eine Behörde'die weitere Beschwerde einlege, so daß die Regel des § 29 Ats. 4 PGG. eingreife, die auf die Vorschrif* ten1 über die erste Beschwerde verweise. Für diese sei abeh
i ■
anerkannt, daß die Beschwerdeschrift nicht notwendig unterzeichnet sein müsse. Es genüge, wenn aus ihr hervorgehe, daß sie von dem Beschwerdeführer herrühre und mit
Deinem Willen an das Gericht gelangt sei. Biese Voraussetzungen seien hier hinreichend nachgewiesen.1 Es sei daher unschädlich, daß die eingereichte Beschwerdeschrift •von dem zuständigen Sachbearbeiter nicht eigenhändig unterzeichnet sondern nur dessen Unterschrift auf der Be-■schwer'deschrift beglaubigt .sei. rvA ■ . r:V
Biese Auffassung, daß nämlich die von einer Behörde eingereichte Beschwerdeschrift nicht die!eigenhändige Unterschrift des Sachbearbeiters itragen müsse, hat das Kammergericht bereits in den Entscheidungen1KG J 50, 9; JV
1927, 2930 und JPG 19, 139 - für die erste:Beschwerde -
, ■■■■ I ■ i
vertreten. Derselben Meinung sind OLG München in JPG 21» :
1 -- für die weitere Beschwerde ferner in WM 1951, 635 - hier für die Beschwerde der : Bankauf Gicht sbehörde nitch §§ 34j Abs, 2, 54 Abs. 3 WBG; ebenso, zu der selben Vorschrift, .OLG Düsseldorf in WM 1951, 521. Im Schrifttum wird diese Meinung - hinsichtlich der Einlegung einer weiteren Beschwerde durch eine Behörde - vertreten von Jansen, /EGG § 29 Anm. 6; Güthe/Triebel, GBO, 6. Auf’l. , § 80 Anm. 5; Meikel/lmhof/Riedel, GBO, 5. Aufl., §. 80 Anm. 7; Horber, GBO, 9- Aufl«, § 80 Anm. 3 b. e
Dagegen halten im Palle der Einreichung einer weiteren Beschwerde die eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch den zuständigen Sachbearbeiter für erforderlich das Oberlandesgericht Hamm,in der vorerwähnten Entscheidung, ferner Keidel, PGG, 9• Aufl., § 29 Abs. 24 und Zimmermann in Rechtspfleger 1958, 209, 213. Die gleiche Auffassung vertritt das OLG Köln in RzW 1951, 263 Nr. (j>1 hinsichtlich der Unterzeichnung; einer Beschwerde-sehriit durch eine Behörde in einer Rückerotaitungssache.
Die Rechtsauffässung des Kammergerichts verdient den Torzug.
Hach dem Beschluß des Senats vom 11. November 1953 - IT ZB 95/53 - (DM JWG § 72 Nr. 1 = SchleswHolst A.
1954} 12) muß die Beschwerdeschrift, mit der der Minister eines Landes als Behörde sofortige weitere Beschwerde -einlegtnicht vom Minister oder seinem ständigen Vertre-: ter unterzeichnet sein. Es genügt, wenn der Beamte, dem die Bearbeitung der Angelegenheit zur selbständigen Erledigung übertragen ist, die Beschwerdeschrift unterzeichnet. In dieser Entscheidung war nur darüber zu befinden, ob der Leiter einer Behörde die Erledigung bestimmter Aufgaben einem unterstellten Beamten mit der Wirkung übertragen kann, daß dieser berechtigt ist, die Behörde insoweit nach außen zu vertreten, die von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit abgegebenen Erklärungen folglich Erklärungen seiner Behörde sind. Diese Frage hat der Senat bejaht. Damit ist aber die Frage, ob die Beschwerdeschrift, mit der eine Behörde das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde einlegt, von dem zuständigen Beamten eigenhändig unterzeichnet sein muß, nicht entschieden. Wird eine - sofortige oder unbefristete - weitere Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, so muß diese Schrift nach § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Jedoch bedarf es nach Satz 3 dieser Vorschrift der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von einem Notar eingelegt wird, der in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag bei dem Gericht I. Instanz gestellt
hat. Wie der Senat in
weit in LM JWG {
Nr
der vorerwähnten Entscheidung (inso-. 1 nicht; abgedruckt) und In der in
BGHZ 27, 146, 148 abgedruckteh-Entscheidung' d-argel'egt ■■hat, soll hierin § '29 EGG vorgeschriebene Fcrmvder Wei--
/teren Beschwerde gewährleisten,!daß in Angelegenheiten;/;!'/!-; ;'der freiwilligen Gerichtsbarkeit'"' nur: sachlich 'hinrei-;!/!-!/. cherid begründete, den Erfordernissen desi-§ 27 EGG ent-
i 1
sprechende weitere Beschwerden eingelegt werden. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber bestimmt,, daß die Beschwerdeschrift grundsätzlich von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muß. Er hat nur insoweit Ausnahmen gemacht, als sie nach Lage der Sache geboten;"'erschienen!; und mit' dem Zweck';:des Gesetzes'Vereinbar''; sind. Diese'!! Voraussetzungen 'sind' bezüglich "der. von einer Behörde in eigenen ".Angelegenheiten^ eingelegten' weiteren Beschwerde'!;;!! angenommen worden. /Der gesetzgeberische Grund für die /;/;;/.// den-Behörden gewährte Eormerleichterung ist somit in'!//!'' der'/Erwartung-2U'sehen, tdaß-das" von einer Behörde eingelegte Rechtsmittel- den Erfordernissen des § 27 EGG stets entsprechen;werdev 1 i-;!/!-!!;;! ■ i /;/!;/
Hat aber der Gesetzgeber ausdrücklich davon abgesehen, die von einer Behörde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegte weitere Beschwerde der für diesen Fall sonst vorgesehenen Formerschwernis der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt zu unterwerfen, so besteht kein innerer Grund dafür, an die Form dieses Rechtsmittels strengere Anforderungen zu stellen als an die Form einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Gerichts der I. Instanz. Zudem verweist § 29 Abs. 4 EGG im übrigen auf die Vorschriften über die - erste - Beschwerde.
/■■-;.i'i'
Der Senat hat"'ih;der in BGH'Z 8,r.£99 äbge druckten;';:?; Entscheidung ausgesprochen, ? daß in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Beschwerde gegen Entscheidungen des Gerichts I. Instant nicht der Unterschrift des Beschwerdeführers hedarf,' wenn nur aus der Beschwerdesehrift* gegebenenfalls im ""Wege" der Auslegung," zu ersehen ist, :wer die :Beschwerde verfblgt. Dieser Auf-" fassüng hat sich' der V." ."Zivilsenat des Bundesgericht8-/ ; ::hof|s angeschlossen (IM Verw.R. - Allgemeines (Verwaltung?« äktI ■■ ■'■Fehlerhaftigkeit) Ur. 21) .nin der vorerwähnten Entscheidung ( aaO S. 302) hat der Senat nur verlangt, daß aus dem Inhalt der Schrift der Beschwerdeführer erschlossen werden kann oder daß sich aus den Umständen des Palles einwandfrei ergibt, für wen die Beschwerde eingelegt wird. Weiter ist in der Entscheidung (S. 303) noch dargelegt , daß die BeschWerdeschrift die Grundlage des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz ist, und daß, was in dieser Hinsicht für die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs gilt,auch für die 'weitere'.Beschwerde gilt. "'■■;■■■[ ' ?:
■ Die erste Beschwerde muß somit nicht notwendig unterzeichnet sein. Es reicht-vielmehr aus, wenn dör'"Be-' schwerdeführer aus der Beschwerdeschrift zu ersehen:ist .und wenn diese Schrift mit seinem Willen an das Gericht gelängt istIst aber die Behörde bei der Einlegung .einer weiteren Beschwerde von dem Pormerfordernis des"'
§ 29 Abs. 1 Satz 2 PGG befreit, so genügt es auch für die / formgerechte Einlegung dieses Rechtsmittels",1 brenn" die Beöchwerdeschrift von der Behörde herrührt"und ihrem
■■I
■■■'Willen '.ent spricht. Recht liöh äütr eff end" erachtet' hie s ';Ias:'Kaminergerioht ■ .als'-" durch' '"den" Beglaubigungsvermerk1 ■ :
. und den. Stempel der Behörde auf« Grund der bestehenden Verwaltungsvorschriften''über die Beglaubigung von eigen-händig Unterzeichneten behördlichen Schreiben hinrel-lV; chend nachgewiesen. Auch der Große Senat des Bundesver-: waltungsgerlchts hat es in :der Entscheidung BVerwGE 10,
1 mit Rücksicht auf die bei den: Behörden vielfach beachtete Übung"als ausreichend .erachtet, wenn'die Revisions-schrift und die Revisionsbegründungsschrift einer Behör-de nicht durch den zuständigen1' Sachbearbeiter eigenhän-dig unterzeichnet, sondern dessen Unterschrift"nur durch einen .handschriftlich Unterzeichneten Vermerk beglaubigt ist (vgl. : auch BVerwGr'iln DVB1 60, 284 hinsichtlich der Berufungsschrift und der Berufungsbegründungsschrift; .Eyermann/Fröhler, VwGO, 3* Auf!., § 81 Anm. 1 und § 139 V Anffi.1; Klinger, VwGO, ;2. Auf!. , § 82 Anm. B 5 und § 139 Anm. DI). 1
Folglich muS, wenn eine Behörde in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit weitere Beschwerde einlegt, die dem Gericht eingezeichte Beschwerdeschrift; nicht eigenhändig von dem zuständigen Sachbearbeiter unterzeichnet sein. “Die Einreichung einer von der Kanzlei der Behörde beglaubigten und mit deren Stempel versehenen . Abschrift reicht aus. :" v
Die sofortige weitere Beschwerde ist somit förrage-recht eingelegt.
3. Dem Kammergerlcht ist auch in der Auffassung bei-zutreten, 'daß der vom Senator für Inneres im ersten Rechtsaug erklärte'Rechtsmittelverzicht der Zulässigkeit der ersten wie der weiteren Beschwerde nicht entgegensteht. Die Erage, ob im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein vor der Entscheidung dem Gericht oder dem Gegner erklärter Rechtsmittelverzicht zulässig und damit wirksam ist? ist gesetzlich nicht geregelt.
Die Auffassung des Kammergerichts? daß nur nach dem Erlaß der Entscheidung durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Gericht wirksam auf Rechtsmittel verzichtet werden kann, wird geteilt von Jansen, EGG § 21 Anm. 9; Pritsch, Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen? § 22 E VI b (S. 307) ? Güthe/Priebel, GBO, 6. Auf!., § 73 Anm. 10; Meikel/lmhof/Riedel? GBO, 5. Aufl,, § 71
9. Aufl.,. § 73 Anm. 7; Hesse/Saage/
? § 73 Anm. VI. Dagegen bejahen •die Zulässigkeit eines vor dem Erlaß der Entscheidung dem /Gericht gegenüber Cerklärten einseitigen ;Reöhtsffiittelveni;.i
56; Horber, GBO?
■ AT* . V «*» $ GBO,' 3# Aufl
ulä ssigkeit; eins
ziehts Keidel, EGG, 9<
Aufl.,
9 Anm«
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j Sohlegelber-
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7,
ifl., § 19 Anm. 44; Baur, Ereiwillige Ge-
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- in Landwi rtsciiäl^ssa
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1950? 167; OLG Karlsru
1962? 99). lineit vor q
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die Zulässigkeit eines Ver-.aß der Entscheidung bejaht wurde, handelte ■barten Verzicht (OLG Kassel, Rdl
clärten einaeit J: tigen Rechtsmittelverzicht hat das Reichserbhofgericht (JW 1935? 1159) die Rechtswirksamkeit abgesprochen? wobei es allerdings auch mit erwogen hat? daß der - vom
KreisbauernfUhrer - erklärte Verzicht von der Art der Entscheidung abhängig gemacht worden war.
'' 'Der i vom Kämmergerichtj. vertretenen'■■Auffassung■■■die / rj
auch der' vorerwähnten Entscheidung des Eeichserbhüfge-: :
/riehtS'"'zugrunde' liegt, ist beizutreten* ,■ Diese Auffas- V./ sung entspricht einem allgemeinen Hechtsgrundsätz, der auch in anderen Verfahrensordnungen Gültigkeit besitzt*
So wird im Zivilprozeßrecht nahezu einhellig die Mei-i. nung vertreten, .. daß ein einseitiger Rechtsmittelver- 1 zieht gegenüber dem Gericht vor dem Erlaß der Entschei-dung unzulässig und damit unwirksam ist (vgl. Habscheid, ..Der Rephtsmitteiverzicht im Zivilprozeß, IsfcTW 1965, 2369r 'mit .zahlreichen lachweisen). Diese Auffassung stutzt sich allerdings, wie Habscheid aaO ausführt, auf; einen Umkehrschluß aus § 514 ZBO, wonach ein Verzicht vor Erlaß des Urteils der ’’Annahme" durch die Gegenpartei, d.h. einer verträglichen Vereinbarung bedürfe. Wie für das Zivilprozeßrecht , so gilt auch für das Verwaltungsgericht-:liche Verfahren der Grundsatz, daß vor dem Erlaß einer u Entscheidung auf die Einlegung eines Rechtsmittels nicht einseitig verzichtet werden kann (Eyermänn/Eröhler, VwGO, 3. Aufl., § 124 Anm; 12 und 17; Klinger, VwGO, 2. Aufl.,
§ 126 Anm. D 3 und Anm# :;zu § 69) . Das Bundesverwaltungsgericht (DVB1 1964, 874) hat sogar einem nach-Bekannt- ■ gäbe der Entscheidung, Pabär vor deren Zustellung einsei-'..'tig erklärten'- Recht smitt eiverzicht (Verzicht auf'.'die Be- \ "schwende ln einer Lastenauagleichssache) die Recht'swirk^;' samkeit abgesprochen. Desgleichen wird: In der Rechtspre-.chung der Strafgerichte" und im einschlägigen Schrifttum: /ein Verzicht auf'die'■.Einlegung einen .Rechtsmittels vor
■dem Erlaß 'der betref£enden'3ntscheidung;"i''al8':'.Uhwirk3air erachtet (Reichsgericht in 'LZ 1922, 367; BayObLG St
1963, 135; OLG Düsseldorf in JMB1 NRW 1949, 15,5, KMR StPO, 6. Aufl., Anm. 2 d zu § 302, m.w.N.).
In den vorgenannten VerfahrensOrdnungen gilt somit allgemein der Grundsatz, daß ein vor dem Erlaß der in Betracht kommenden Entseheidung dem Gericht gegenüber1 abgegebener' Rechtsmittelverziicht iinwlrksaüi ist. Er ist .■.auch für das1 Verfahren in"" Angelegenheiten "der 'freiwil-,'ligen Geri chtsbarkeit von ‘Bedeutung♦' Bnter1 dem. Verzicht. auf"'ein Rechtsmittel "ist die::''.Erklärung"':zü'''veratehen,::
[sich "des Rechts auf Nachprüfung einer "gerichtlichen1 Entscheidung durch: das Rechtsmittelgericht ‘'begeben1 zu wol~;; len (RGZ 161350 h'355) • Wii*d eine solche 'Erkläruhg'vacho^ vor dem Erlaß der "Entscheidung abgegeben,1 also ohne daß"^ deren Inhalt und ihre Gründe dem Erklärenden bekannt sind,! so bedeutet dies im Ergebnis eine .' Vorwegverfügung über % den Gegenstand des Verfahrens. In Personenatandssachen : unterliegt aber der Verfahrensgegenständ nicht der Verfügung der Beteiligten. Wie das Kammergericht zutreffend' ausführt, ist für die Führung der Personenstandsbücher das öffentliche Interesse an der Feststellung und Beur-
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kundung des richtigen Personenstandes entscheidend. Dies1 läßt auch die Vorschrift des § 49 'Abs. =2 "PStG erkennen, nach der die Aufsichtsbehörde in1 jedem Falle ein1 Beschwerderecht hat. Die AufSichtsbehörde kann folglich, wie ün~ i't'er III 1 dargelegt, ein Rechtsmittel:auch dann einlegen, wenn ihrem Antrag statt gegeben worden'ist.
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lach allem ist ein inRersonenstandssachen 'von'"'"
• der Aufsichtsbehörde '.gegenüber'iRemlGericht vor;"2rlaß tu ■der Entscheidung abgegebenerlReb^ un*Rvv
■wirksam/.;;.
: Der Vom Senator""fÜr Inneres :im: ersten Rechtszug erklärte ."Rechtsmitteiverzicht steht/somit "'der' Zulässig-; keit der ersteh sowie ;äer weiteren Beschwerde nicht entgegen. :.i. I'':'/./3 Rg:;
4. In der Sache selbst erachtet der'Senat in Überein-Stimmung mit dem:'Kammergericht die sofortige weitere "
Beschwerde nicht für "begründet * , ./■>./.
Die Entscheidung des Landgerichts steht im Einklang mit der im BGHZ 43, 213 abgedruckten Entscheidung'des Senats. Nach den. dort dargelegten Grundsätzen, von denen abzugehen der:Senat keinen Anlaß sieht, ; ist die Frage 5 ob zwischen den Eltern des Kindes eine Ehe"besteht, 4 nach dem sich aus Art. -13 J&R3ÖC ergebenden Eheschlies- -sungsstatut zu entscheiden,An -einer nach"f§ " 4.5' a' EheG erforderlichen ordnungsgemäßen '■■■■Ermächtigung ''des'^Geistlichen zur Zeit der';irauung'iehit ■ es . hier»' weil der Geistliche"'zwar in einer Veibälnote der Königlich ,4rie-■bhiachen Botschaft in Ronn vom 15Juni 1964 als ermächtigter Geistl:icher'""äufgeführt■ ist» diese Ermächtigung aber keine ruckwirkende'.Kraft'' hat und auch'im übri-'' .gen nicht ersichtlich ist, daß der Geistliche in-der^gebotenen Form "''Schön früher,." "also .bereits zur'"Zeit der ':3' .".Rrauung, ermächtigt worden War. .Daher lag nach deutschem
Recht' im'''Zeitpunkt ,der ■■■Göfcuri des Kindes :eine Kicht-'.' ehe vor und ist die Mutter des Kindes -als im Zeitpunkt der Gehurt unverheiratet anzusehehi
Aus diesen Gründen':ist der Entscheidung des Landgerichts beizutreten und die sofortige weitere Beschwer-' de zurückzuweisen.
■ Raske ■ ■ '■"■'."Wüstenherg'v:' ::Maaß ^
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