Der Kläger fordert Entschädigung für gesundheitliche Schäden, deren Ursache er in der schweren körperlichen Arbeit sieht, die er als mittelloser jüdischer Einwanderer in den Vereinigten Staaten nach seiner Auswanderung 1933 auf sich nehmen mußte» Durch diese Arbeit sei seine schon vor der Verfolgung bestehende Kyphoskoliose verschlimmert worden. Die gegen diese Hebenentscheidung gerichtete, nach § 22o Abs. 1 B2G zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet* . Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf der Würdigung der in diesem Verfahren erstatteten ärztlichen Gutachten. und der Ansicht des Facharztes für die Orthopädie Dr, Hoinungcverschie-donheiten swischon den Arsten bestehen dagegen Uber die frage# ob degenerative Yeränderungeiif insbesondere spondylo-tischor und arthrltischer Art# die sich bei einer schweren Kyphoskoliose immer olnstellen# infolge der schweren Arbeit des Kläger« früher eingetreten sind und ©ich schneller weiter-entwickelt beben* Bas Berufungsgericht bat dae nicht onge-nexsaen# cs bst sich für seine Ansicht auf das Outaehten Er. 1*11 itafele# die Anhaltspunkte für die ärztliche Cut-aebtertätigkei t 1« Yersorjguttgowoson ur»d »eine Erfahrungen auf diesem öebiet berufen* Biese Entscheidung dos Berufungsgerichte beruht auf der Würdigung tatsächlicher Verhältnisse, als ist im fevioionsverfahrca nicht aachsuprüfon* Aus diesen Gründen &u3 die sofortige Beschwerde des Klägern mit der Kostenfolge aus § 225 Abs* 1 und § 97 Ab©* 1 25K) surüchge«?iesen werden#
2540 023 BUNDESGERICHTSHOF IV ZB ££5/65 BESCH L ÜSS in der des dulius B USA, Avenue # - PiO^eßbGTollssächtigte* und Bssctarerdeftthrers, K<s cht sanwälte ^r* gegen das teßd SordrMi»*^ #©tfal«af vertrete» durch dis X^dasrsatsnbefcBrdef Bordrhein-tfestf&l<mt BUeauldorf, £aaa<matr&8e 261 Beklagten und Beachwerdegegnor. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1966 unter Hitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Kaske, Kaaß, V/ilden und Dr. Eoewenbeim beschlossen* Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel-dorf vom 2o. Juli 1965 wird surückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat der Kläger au tragen. Gründe t Der Kläger fordert Entschädigung für gesundheitliche Schäden, deren Ursache er in der schweren körperlichen Arbeit sieht, die er als mittelloser jüdischer Einwanderer in den Vereinigten Staaten nach seiner Auswanderung 1933 auf sich nehmen mußte» Durch diese Arbeit sei seine schon vor der Verfolgung bestehende Kyphoskoliose verschlimmert worden. Die Bntscbädigungabehörde und die Entschädigungsgerichte haben die Ansprüche abgelehnt« Das Berufungsgericht hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die gegen diese Hebenentscheidung gerichtete, nach § 22o Abs. 1 B2G zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet* . Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf der Würdigung der in diesem Verfahren erstatteten ärztlichen Gutachten. Nach dem Gutachten des Vertrauensarztes Dr*. und der Ansicht des Facharztes für die Orthopädie Dr, 4P, ist das Hauptleiden des Klägers, eine schwere Kyphoskoliose, im frühen Kindesalter entstanden. Diese Rückgrat- vorkrUsssung war schon ia -chulaltor stark au^npragt# b-^i Beginn 4*3r Verfolgung und ia Zeitpunkt der Btuivanderung9 n”U der Kläger etwa 2$ dgthro sit war# war di« genannte • i Val ent-’ Wicklung der tfirbalfsäuls vollständig abgeschlossen* Auffassung wird auch von den übrigen f ia dieses Verfahren beteiligten ärztlichen Gutaehter geteilt. Hoinungcverschie-donheiten swischon den Arsten bestehen dagegen Uber die frage# ob degenerative Yeränderungeiif insbesondere spondylo-tischor und arthrltischer Art# die sich bei einer schweren Kyphoskoliose immer olnstellen# infolge der schweren Arbeit des Kläger« früher eingetreten sind und ©ich schneller weiter-entwickelt beben* Bas Berufungsgericht bat dae nicht onge-nexsaen# cs bst sich für seine Ansicht auf das Outaehten Er. 1*11 itafele# die Anhaltspunkte für die ärztliche Cut-aebtertätigkei t 1« Yersorjguttgowoson ur»d »eine Erfahrungen auf diesem öebiet berufen* Biese Entscheidung dos Berufungsgerichte beruht auf der Würdigung tatsächlicher Verhältnisse, als ist im fevioionsverfahrca nicht aachsuprüfon* Für das beim Kläger bestehend* Hagen- und Ibtrtaloidcn fehlt ®s noch 4er Ansicht dos Berufungsgericht« ebenfalls an einem ursächlichen Zusammenhang mit V e r folgungomün ahmen * Ea» ist von allen .am fete gesogenen Ärzten bestätigt worden* Bei dieser Begründung dos Beruf ungaurteil® liegen di© Yoraussetaungen (§ 219 Abs. 2 BIG) für die Zulassung der Be vision nicht vor* Bas Berufungaur toll entspricht der Bechtsprecfcung dos Bundesgerichtshofs* Öbar Becfctsfrage» von grundsätzlicher Bedeutung wäre auch bei Zulassung der fevision nicht au «ntscheiden# euch zur Fortbildung des Dochts oder zur Sicherung einer einheitlichen 2 ©cfct sprechung bedarf es keiner %taeh*däung des Bundesgerichtshofs* / Aus diesen Gründen &u3 die sofortige Beschwerde des Klägern mit der Kostenfolge aus § 225 Abs* 1 und § 97 Ab©* 1 25K) surüchge«?iesen werden# Aeeher