Die spätere Beschlagnahme von dem Deutschen Reich als Sicherheit bestellten Vermögensgegenatänden für eine etwaige Reichsfluchtsteuer im Rahmen einer Beschlagnahme des Gesamtvermögens begründet keinen .Entschädigungsanspruch, sondern einen Rückerstattunga-anspruch. Die Dresdner Bank, Filiale Breslau, erhielt im November 1942 von dem Reichsfinanzminioterium die Genehmigung, die vorerwähnten Pfandbriefe spesenfrei zu übernehmen unter der Auflagei den Gegenwert auf das Reichsbankgirokonto 1/151 der Reichshauptkasse zu überweisen. Sie sind der Ansicht, die Reichsfluchtsteuer sei dadurch entrichtet worden, daß die zur Sicherstellung der Steuerforderung im Sperrdepot für den Oberfinanzpräsidenten Dresden befindlichen Wertpapiere für Rechnung des Deutschen Reiches veräußert worden seien und der Erlös der Reichshauptkasse zugeflossen sei. Mit ihrem Entschädigungsanspruch wegen der Reichsfluchtsteuer haben die Klägerin und ihre beiden Mitklägerinnen bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. Zulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist mangels der Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BEG unbegründet. Bas würde voraussetzen, daß die lediglich sichergestellten Wertpapiere der Erblasserin zu dem Zwecke der Tilgung der Reichsfluchtsteuer in das Vermögen des Beutschen Reiches übernommen worden seien, was gerade nicht geschehen sei. Die sofortige Beschwerde hält es für eine der Entscheidung des Senats bedürfende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen im Sinne von § 59 BEG eine Sonderabgabe als "entrichtet" anzusehen sei. 1 Satz 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben, die ihm aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG auferlegt worden sind. Bie für die später fällig werdende Reichsfluchtsteuer der Erblasserin sichergestellten Wertpapiere sind aber nach den aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beru-fungsurteilcU' nicht zur Entrichtung der Reichsfluchtsteuer verwendet, sondern gemäß § 3 der Elften Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz vom 25. Die spätere Beschlagnahme der Sicherheitsleistung für eine etwaige Reichsfluchtsteuer im Rahmen einer Beschlagnahme des ßesamtver-mögens begründet keinen Entschädigungsanspruch (vgl. Daher ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der sich aus §§ 209 Abs.1, 225 Abs. 1 BEß, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:_________ nein BEG §§ 5, 59; BRüG § 2a; 11. VO zu dem ReichabürgerG v- 25. November 1941, RGBl 1 722 Die spätere Beschlagnahme von dem Deutschen Reich als Sicherheit bestellten Vermögensgegenatänden für eine etwaige Reichsfluchtsteuer im Rahmen einer Beschlagnahme des Gesamtvermögens begründet keinen .Entschädigungsanspruch, sondern einen Rückerstattunga-anspruch. BGH, Beschl, v, 21. Juni 196? - iv 23 661/66 - OLG Celle LG Hildesheim BUNDESGERICHTSHOF 661/66 BESCHLUSS in der Entschädigungssache der Anna H ■> SUdafrikan. Union, Road, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen das Band Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Laves-Allee 6, Beklagten und Beschwerdegegner. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des SenatBpräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr. Loewenheim» Dr. Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 21, Juni 1967 ■beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenate des Oberlandesgerichts Celle vom 28. September 1966 wird zurückgewiesen. Das Verfahren des Beschwerderechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin. G r ü n d e : Die Klägerin und ihre beiden Mitklägerinnen Käthe und Renate welche jedoch am Beschwerde- verfahren nicht beteiligt sind, sind die Erbinnen nach ihrer am MBB 1876 in LMHP geborenen Mutter bzw. Großmutter Mathilde HUP geborene Diese war jüdischer Herkunft und übersiedelte vermutlich Anfang 1939 von Breslau nach Dresden-Weißer Hirsch in eine jü- 2 - dische Pension und Später zwangsweise in ein sogenanntes "Judenhaus" in ABHHUstr. (B* Sie hatte sich im November 1958 entschlossen, nach Südafrika auszuwandern. Zur Überfahrt hatte sie eine Buchung für November 1939 erhalten. Zum Zwecke der Sicherstellung der dann fälligen Reichsfluchtsteuer waren in der Filiale Breslau der Dresdner Bank für die Erblasserin aufbewahrte Wertpapiere in ein "Sperrdepot Finanzamt Aj^Btstraße" genommen worden. Infolge des Kriegsausbruchs konnte die Erblasserin nicht mehr auswandern. Sie wurde aus Dresden am 21. Januar 1942 an einen unbekannten Ort außerhalb des Reichsgebiets - vielleicht nach Riga - deportiert und ist seitdem verschollen. Die Dresdner Bank, Filiale Breslau, erhielt im November 1942 von dem Reichsfinanzminioterium die Genehmigung, die vorerwähnten Pfandbriefe spesenfrei zu übernehmen unter der Auflagei den Gegenwert auf das Reichsbankgirokonto 1/151 der Reichshauptkasse zu überweisen. Die Überweisungen des Gegenwertes gingen dort am 23. November 1942 ein. Die Klägerin und ihre beiden Mitklägerinnen haben ererbte Entschädigungsansprüche wegen Schadens durch Zahlung von Sonderabgaben angemeldet. Sie sind der Ansicht, die Reichsfluchtsteuer sei dadurch entrichtet worden, daß die zur Sicherstellung der Steuerforderung im Sperrdepot für den Oberfinanzpräsidenten Dresden befindlichen Wertpapiere für Rechnung des Deutschen Reiches veräußert worden seien und der Erlös der Reichshauptkasse zugeflossen sei. Mit ihrem Entschädigungsanspruch wegen der Reichsfluchtsteuer haben die Klägerin und ihre beiden Mitklägerinnen bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. Die gegen die Nicht- Zulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist mangels der Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BEG unbegründet. Bas Berufungsgericht hat angenommen, von einer "Zahlung" oder "Entrichtung” der Reichsfluchtsteuer könne hier nicht gesprochen werden. Bas würde voraussetzen, daß die lediglich sichergestellten Wertpapiere der Erblasserin zu dem Zwecke der Tilgung der Reichsfluchtsteuer in das Vermögen des Beutschen Reiches übernommen worden seien, was gerade nicht geschehen sei. -VS&y. Die sofortige Beschwerde hält es für eine der Entscheidung des Senats bedürfende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen im Sinne von § 59 BEG eine Sonderabgabe als "entrichtet" anzusehen sei. Biese Präge ist im vorliegenden Palle nicht zu entscheiden. Gemäß § 59 Abs.. 1 Satz 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben, die ihm aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG auferlegt worden sind. Nach Abs. 2 Kr. 3 aaO gilt als Sonderabgabe auch die Entrichtung der Reichsfluchtsteuer. Bie für die später fällig werdende Reichsfluchtsteuer der Erblasserin sichergestellten Wertpapiere sind aber nach den aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beru-fungsurteilcU' nicht zur Entrichtung der Reichsfluchtsteuer verwendet, sondern gemäß § 3 der Elften Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl 1941 I Seite 722) als dem Deutschen Reich ver- 5 fallen erklärt worden, nachdem die Erblasserin wegen des Krieges ihre Absicht auszuwandern nicht mehr hatte ausführen können, sondern am 21. Januar 1942 deportiert worden war. Die spätere Beschlagnahme der Sicherheitsleistung für eine etwaige Reichsfluchtsteuer im Rahmen einer Beschlagnahme des ßesamtver-mögens begründet keinen Entschädigungsanspruch (vgl. Brunn/Hebenstreit, § 59 BEß, Anm. 5 Seite 204; Blessin/Ehrig/Wilden, 3. Aufl., § 59 BEß, Anm. 3 Seite 532), sondern einen Rückerstattungsanspruch. Denn nach 0 2a Abs. 1 BRüß ist das Deutsche Reich in be2ug auf einen feststellbaren Vermögensgegenstand rückerstattungspflichtig, wenn es sich entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen das Eigentum, die Eigentümer-Stellung, den Besitz oder die Verfügungsmacht verschafft oder angemaßt hat. Gemäß § 5 Abs. 1 BEß besteht insoweit kein Entschädigungsanspruch. Daher ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der sich aus §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEß, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ascher Dr. Loewenheim