Piece Nefcenent echeidung hat die Klägerin eit der nach / 220 Abe. t BM «ullssigen sofortigen Beschwerde angefoohten. Br. Olninek in Mew York nicht ale ärztlichen Bachverständigen hinzuziehen dürfen» well seine Fachkunde auf den hier für die Beurteilung der Breaehenfrage ausschlaggebendes Gebiete der Psychiatrie nicht erizuerksanen sei. Mn erfahrener Psychiater hätte bei der Klägerin nicht» wie Ihr. olninek nur eine Erhöhung ihrer Erregbarkeit» seitdem einen tiefgreifenden Wandel ihrer Persönlichkeit ale Ursache ihrer Beschwerden angenommen. Fehler bei der Bestimmung des Sachverständigen kann das Beviaionsgericht nur in gana besonderen Fällen beanstanden» etwa dann» wenn ea den von Tatrieh-ter bestellten Sachverständigen nach läge der Sache offensichtlich aci jeder Sachkunde fehlt. Davon abgesehen läßt dae Outachten des genannten Sachverständigen nach seinen Inhalt nicht erkennen» daB ee Ihm an der Fähigkeit sur Beurteilung verfelguagsbodingter paychlscher Störungen gefehlt hätte. Bas Gegenteil folgt nicht daraus» daB er bei der Beurteilung der irsaehenfrage die Ansichten des von der Klägerin zugesogenen Psychiaters nicht übernehmen konnte.
BUNDESGERICHTSHOF XV 696/63 BESCHLUSS An der Enteohädlgnstgaeache der ülanlc* $ Street» & S.T., USA» Klägerin und Beeetwerde führer in* - Aroeeßbevollmächtigteri * - ^uetellungehevollmäohtlgtert Rechteenwelt gegen den Freletaat Bayern , vertreten durch die Beelrheflnanadirehtlen % NeMBütrade 9« Beälegten und Beeoheerdegegner# 'Dar IV* Sivilasnat den undnageriofctahofs hat unter Mitwirkung daa Benatapräsidenten Aachsr und dar Buiidssrioh-tnr VUat an barg, iiaad» dildea und 2)r. >oawanhaia in dar Sitsung ros 3. Jimi 19$$ beachloaseni Me sofortige Beschwerde dar Klägerin gegen dla S1 ohfc sulaaavmg dar laTiaioa in dam Urteil den 19* £ivilae/i*ta gateohädigungaeenats) das Oberlandeagerlohts öaehea vom 29« April 19$5 wird »urtiekgawlnana• Gericht egefeiihren and Auslagen warden nicht erhoben. Me audnrgnriehtllehn» losten dar Beschwerde hat die ilägerin m tragen* ? JJLlLflLJt 1 In den Hechtestreit, in den die Klägerin £nt Schädigung alt dar Begründung fordert» ihre öesundheit aal durah die nähr aXa fUni jährige fralhai teentsiehung geschädigt werden» lat im Berufungaearfahran nur noch über dla Frage gaetritten worden» ah und in weXehea umfang die hol dar IXlgerla be-stehendem psychischem Baaehwardaii dar Verfolgung suaurechnen sind* Das Berufumgsgerioht hat die Beschwerden dar Klägerin nloht ala dla Folgen einer Tarfolgungahadingtan Persönlichkeit sveränderuag angegeben» sondern aagenosaea« dai lediglich eine verfolgungebedingte rhöhung ihrer angeborenen laotlonaX' tät vorliege, la hat daher nur eine Ausdehnung den Heilwer-fahrene auf dienen Arala dar Beschwerden für gerechtfertigt gehalten» aber den Anspruch dar Klägerin auf fspitalenteehädi' gang und laute Über den 31* Demember 1f53 hinaus abgelehnt» / weil tine verfolgungebedingtc i Me rung der Brwerbefähig-keit ron Mndestens 25 *& nicht voriiege. Bee Serufungs-gerlcht hat die Revision nicht sugelassen. Piece Nefcenent echeidung hat die Klägerin eit der nach / 220 Abe. t BM «ullssigen sofortigen Beschwerde angefoohten. Sie hat dee Rechten!ttel dealt begründet, dee Berufungsgericht hätte Prof. Br. Olninek in Mew York nicht ale ärztlichen Bachverständigen hinzuziehen dürfen» well seine Fachkunde auf den hier für die Beurteilung der Breaehenfrage ausschlaggebendes Gebiete der Psychiatrie nicht erizuerksanen sei. Die Klägerin hatte hieran vorgebraeht» de« genannten Arzte fehle ee an praktischen Erfahrungen auf diease Gebiete» er besitze diese Erfahrungen lediglich auf dam bondergebiet der Beuro-Ohtrurgie. Mn erfahrener Psychiater hätte bei der Klägerin nicht» wie Ihr. olninek nur eine Erhöhung ihrer Erregbarkeit» seitdem einen tiefgreifenden Wandel ihrer Persönlichkeit ale Ursache ihrer Beschwerden angenommen. Biese Bedenken gegen die Bachkunde des gerichtlichen Sachverständigen werfen keine über den ilnaelfall hinaus bedeutsauen Hechtefragen auf. lach f 404 Abe. 1 2P0 lat ea Sache des Yatrleh-ters» einen geeigneten Sachverständigen aueauwählcn. Pa das fleeeit des Richters in den für die Urteilsfindung notwendigen AneasB durch das Gutachten, dcc Sachverständigen ergänst werden cell (Vgl* UV 61« 5e Ir. 52)» m»0 er die Auswahl nach seines pf11chtgesäBen traeseea treffen. Fehler bei der Bestimmung des Sachverständigen kann das Beviaionsgericht nur in gana besonderen Fällen beanstanden» etwa dann» wenn ea den von Tatrieh-ter bestellten Sachverständigen nach läge der Sache offensichtlich aci jeder Sachkunde fehlt. Dieser Pall liegt hier nieht vor» well Br« olninek jedenfalls ale Psychiater aasgebildet worden 1st. Davon abgesehen läßt dae Outachten des genannten Sachverständigen nach seinen Inhalt nicht erkennen» daB ee Ihm an der Fähigkeit sur Beurteilung verfelguagsbodingter paychlscher Störungen gefehlt hätte. Bas Gegenteil folgt nicht daraus» daB er bei der Beurteilung der irsaehenfrage die Ansichten des von der Klägerin zugesogenen Psychiaters nicht übernehmen konnte. Derartige einungeverechiedenheiten sind bei Fachwissenschaftlern alt gleichen Krf&hrungsn rielfach ansutreffen. Aua diesen Erfinden liegen die Vorsueeetsungsn für die Zulassung der terieicn nach $ 219 Ahe. 2 B£g nicht rer. Me sofortige eeofawerde der ja«g«*in aud daher alt der kostsnfclge aus § 225 Abs. 1 BSd# 97 Abs. 1 ÄFO surttck-gewissen «erden. Ascher üaaft