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BGH · IV ZB 655/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 655/65

Bi« Klägerin verlangt eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit auch wfihr*»d ihre« Aufenthalte in Kol in Korditalien und Merat^ bei Corac* Sie lebte dert als Konfixierte* £*« Berufungsgericht bat den Anspruch als unbegründet angesehen, da die Voraussetzungen des $ 4-3 BFG erchon deshalb nicht erfüllt seien, weil die Anordnung und Burehführung der Konfinierung durch den italienischen Staat eine KiBachtung rtfchtsataatlieher Grundsäts» nicht erkenne» lasse und außerdea eine deutsche Veranlassung dazu nicht als erwiesen oder als: festgestellt aagößok©» worden könne* Bio Bevi&ion hat das Berufungsgericht nicht «ugclaase», da keiner der in §219 Aba« 2 3E£ norroierten 2ula»0ungsgrUnde vorilogc.« /fth Dio sofortig# Beschwerde gegen die HichtTUlao rung a er Revision lot n&cb § 22o Abo# 1 BEG sul&soig» Dap r:*chto-nittol lot jedoch unbegründet, da das Berufungsgericht salt Kocht die Revision nicht zusclaeccn hat* Die Frege* ob ein ausländischer Staat unter Mißachtung recfctcotßat-lieber Gnuideätse die Freiheit entzogen hat* iot keine rechtliche, sondern eine tatsächlich* Frage, oolongs dar Begriff der Mißachtung reehtsstaatlicher Grundalitce nicht verkannt let* Be nag sein, daß die öberlaadeßge-riohte der Bundesrepublik in der sich hiernach ergebenden epesiollen Frag* der Mißachtung rechtsstaatlicher ßrundsötis* durch den italienischen Staat verschiedener Auffassung sind» Blee kann jedoch mir Zulassung der Hevlelon nicht führen» § 219 Ahe* 2 Ziff • 1 B£G macht die Zulaomang der Revision davon abhängig, daß Uber eine Hochtöfrage, und zwar eine solche von grundsätzlicher Bedeutung, su entscheiden ist* Auch eine Ter ei n-heitlicbung der Rechtsprechung könnte auf diese Welse nicht erreicht werden# Da es sich ein* Entscheidung tatsächlicher Fragen handelt* wäre der Bundesgerichtshof hierzu nicht berufen# Wenn er su der Auffassung gelangen wurde* daß der fcotgostellte Sachverhalt nicht ausr eiche* um über einen geltend gesuchten Anspruch positiv oder negativ zu entscheiden* müßte er den Rechtsstreit an das Berufungsgericht sur anderweiten Verhandlung und Entscheidung mirübkverweiöcn# Es ist aber auch nicht ansuerkennen* daß das Berufungsgericht zu der hier zu entscheidenden Frage keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat# Ob diese Feststellungen auch eine andere Entscheidung ermöglicht hätten, kann bei der Entscheidung über die Zulossucgcbeschvorde nicht berücksichtigt werden» Bas gleiche gilt fUr die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Regierung des italienischen Otaate von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der hier in Frage stehenden Maßnahme nicht veranlaßt worden sei» Auch hierzu hat das Sa 1st autroffead, das die Formulierung des $ 45 Abs» 1 Sets 2 Sr» 2 BEO i.d.F. des So&lttlfö di« Aannhne nicht ausechlleSt, das «ach der italienisch« Staat von der natleaelsoaiolietisehcn deutschen Regierung sa den hier in Frage stehenden Kaß-nsbsaes veranlaßt worden sei* Bas Ändert aber nichts daran, daß dies# Frage eine tatsächliche und kein* rechtliche Frage ist»

FeststellungStaatFrageBerufungsgerichtMißachtungBeschwerdeitalienischRevision

Volltext der Entscheidung

2540 055
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 655/65	BESCH	DU	s	S
in der Intachadigungeeaclie
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kgsalia
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Avenue«
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- ProseÖbevoZXöächtigteri
 Klägerin und Kecfctsanwalt
2e e cfcvcrd cführ*rin«
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das Band Rh & Inland - Pfnla« vartreten durch d«s Bandeeaat für die Wiedergutmachung und verwaltete Verengen« Kains« Alicepl&tss 4,
Beklagten und Beftchwordegegner#
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Ber XV« Äiviloen&t des Bundesgerichtshofs hat in <Ur Sttsung voss 18* ffilvz 1906 rater Mitwirkung Senat-g*-pr&sideaton Aschtr und der Bradeeriehtor dchannsen, toüsten-berg, Vi Ides rad 33r« Xtocwenhela
 beschlossen*
Sie fcoforti^o Beschwerde der Kl&gcrin gegen die Kiclitcul&cmmg der F: cvisi cc ia Urteil Ac© % Ziiviloenats - F^tsckhdigragsscnetn -deg CberlanAergftrichts Eoblens vcc 4* Hei 1965 wird snn^cfcguvicsen«
Bi« Entscheidung ergeht gebühren- und auo-lagenfrcl * die außergoriohtliehen Konten den Boockwcrdever fnhr ero ir<i£t die KISgorin*
G r Ü n A « t
Bi« Klägerin verlangt eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit auch wfihr*»d ihre« Aufenthalte in Kol in Korditalien und Merat^ bei Corac* Sie lebte dert als Konfixierte* £*« Berufungsgericht bat den Anspruch als unbegründet angesehen, da die Voraussetzungen des $ 4-3 BFG erchon deshalb nicht erfüllt seien, weil die Anordnung und Burehführung der Konfinierung durch den italienischen Staat eine KiBachtung rtfchtsataatlieher Grundsäts» nicht erkenne» lasse und außerdea eine deutsche Veranlassung dazu nicht als erwiesen oder als: festgestellt aagößok©» worden könne* Bio Bevi&ion hat das Berufungsgericht nicht «ugclaase», da keiner der in §219 Aba« 2 3E£ norroierten 2ula»0ungsgrUnde vorilogc.«
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 Dio sofortig# Beschwerde gegen die HichtTUlao rung a er Revision lot n&cb § 22o Abo# 1 BEG sul&soig» Dap r:*chto-nittol lot jedoch unbegründet, da das Berufungsgericht salt Kocht die Revision nicht zusclaeccn hat* Die Frege* ob ein ausländischer Staat unter Mißachtung recfctcotßat-lieber Gnuideätse die Freiheit entzogen hat* iot keine rechtliche, sondern eine tatsächlich* Frage, oolongs dar Begriff der Mißachtung reehtsstaatlicher Grundalitce nicht verkannt let* Be nag sein, daß die öberlaadeßge-riohte der Bundesrepublik in der sich hiernach ergebenden epesiollen Frag* der Mißachtung rechtsstaatlicher ßrundsötis* durch den italienischen Staat verschiedener Auffassung sind» Blee kann jedoch mir Zulassung der Hevlelon nicht führen» § 219 Ahe* 2 Ziff • 1 B£G macht die Zulaomang der Revision davon abhängig, daß Uber eine Hochtöfrage, und zwar eine solche von grundsätzlicher Bedeutung, su entscheiden ist* Auch eine Ter ei n-heitlicbung der Rechtsprechung könnte auf diese Welse nicht erreicht werden# Da es sich ein* Entscheidung tatsächlicher Fragen handelt* wäre der Bundesgerichtshof hierzu nicht berufen# Wenn er su der Auffassung gelangen wurde* daß der fcotgostellte Sachverhalt nicht ausr eiche* um über einen geltend gesuchten Anspruch positiv oder negativ zu entscheiden* müßte er den Rechtsstreit an das Berufungsgericht sur anderweiten Verhandlung und Entscheidung mirübkverweiöcn# Es ist aber auch nicht ansuerkennen* daß das Berufungsgericht zu der hier zu entscheidenden Frage keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat# Ob diese Feststellungen auch eine andere Entscheidung ermöglicht hätten, kann bei der Entscheidung über die Zulossucgcbeschvorde nicht berücksichtigt werden» Bas gleiche gilt fUr die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Regierung des italienischen Otaate von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der hier in Frage stehenden Maßnahme nicht veranlaßt worden sei» Auch hierzu hat das
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Berufungsgericht ausreichende Feststellungen getroffen. 3>i® Würdigung dieser Feststellungen kann von Becbta wegen »loht beanstandet werden. Sa 1st autroffead, das die Formulierung des $ 45 Abs» 1 Sets 2 Sr» 2 BEO i.d.F. des So&lttlfö di« Aannhne nicht ausechlleSt, das «ach der italienisch« Staat von der natleaelsoaiolietisehcn deutschen Regierung sa den hier in Frage stehenden Kaß-nsbsaes veranlaßt worden sei* Bas Ändert aber nichts daran, daß dies# Frage eine tatsächliche und kein* rechtliche Frage ist»
Hach alledoa ist dta sofortig« Beschwerde alt der Xoatenfoige ao# den ii 97 ZPO und 225 Aba. 1 BES aurdek-caveistia»
Wilden
 Aeober