Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben* Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat der Kläger ssu tragen* Der aza flBfe 190t geborene jüdische Kläger* der auch dem Reichstagsbrand 2 lag© inhaftiert war* wandert© 1935 nach Belgien aus* Im-Jahre 1940 kam er nach Südfrankrelcu, wo er ln einem lager an fjphus erkrankte* Kaeh der Genesung lebte er mit falschen radieren und wurde von der Untergrundbewegung untergebracht* 1941 gelang es ihm* über Yatinique rach Dow York su kommen* Di© sntochädigun&sbehürde hat dem Kläger mit Bescheid vom 13* März 1963 als Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit eine Kapitalentochädigimg von 574*64 DU für die Seit vom 1. gebnis gekommen, da3 bei dem Kläger kein verfolgungubadingter pathologischer Befund und such keine neurovegetative Dystonie vorliegt* Ob die Gutachten zur Beurteilung des Entscluldigungs-anapruchs auareiebten, hatte der Bernfungnrienter nach pflicht-gesudem Ermessen zu entscheiden* £s ist eine Frage der dem fatrichter vorbehaltenen iswdrdigung» ob sich ein Gericht dem Gutachten eines Sackyera findigen anschlieBt uni diese© Gutachten den Vorzug vor anderen vorgelegte» ärztlichen Bescheinigungen gibt (BGH, K*S 1961, 132 Gr. 29s 1964, 471 Hr. 39? Bas Berufungsgericht hat sich auch mit dem Argument den privaten Gutachtern Br* üfflHHi auseinandergosetst, die Huch-versUnüigen Br. und 2r. hon], es ist nicht von der Ansicht dea gerichtlichen hachversthudigen, dal keine die Eraerbsfähigkait mindernde Erkrankung vor!legt, auf Grund angenaiter eigener medizinischer haei.Kunuc cbge-?* leben, sondern es hot sich dieser Auffassung vielmehr an geschlossen und die Überbaugang von der Richtigkeit der arst-liehen Begutachtung noch auf Grund der tatsächlichen Beat— Stellungen näher begründet, Entgegen der Auffassung her Beschwerde hat das Berufxiigsaoriclxi auch nicht verkannt, d&B sehen dem Versuch, eine Krankheit zu dissimulieren und der Babigkeit, die Leben^aafgaben sa be^lltigon, zu unterscheiden lat. Es ist auch nicht &o, dah das Berufungsgericht sich dadurch, da 12 es auf die Bewilligung des leben» durch den Kläger abgestellt hat, in unzulässiger feise eigene medizinische Kenntnisse angessaiSt hatte, denn auf diesen Unatand hat der fa caver-ständige Br. RfHBl bereits abgehoben* Schließlich kann auch su Gunsten dos Klagers nichts daraus hergel^iset werden, da& er Berufe r.
0ü\* BESCH L U 5 S in dem Er/fcselvidi£un£sreciit3fltreit gegen das Land Bordrhsin - Westfalen, / vertreten durch die Landesrentenhehdrde ^ordrhsin-w'eatfalen, f, Düsseldorf, Tannenstr* 26, t. I Beklagten und Beschwerdegogner. i f I. her IV* Zlviloenat Job Btuidesgerichtshofs hst’ unter A? itr.ir Yung dec 3en&tsprU.»ideal,021 Aacher und der Bu&'iea richte? job&unsen*. bilden* Dr* Graf und von der Mihlea in der Sitsung vom 21» Januar;1366 besehlossess '• Die sofortige Beschwerde des? Kläger» gegen die Sicht sale as ung der de via Ion im Urteil des 15* Zivilsenats des GberXsuadeßgeriohtö Düsseldorf vom 20. Juli 1965 wird surd ckgewi©sen* Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben* Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat der Kläger ssu tragen* 0 r Ü n e e : Der aza flBfe 190t geborene jüdische Kläger* der auch dem Reichstagsbrand 2 lag© inhaftiert war* wandert© 1935 nach Belgien aus* Im-Jahre 1940 kam er nach Südfrankrelcu, wo er ln einem lager an fjphus erkrankte* Kaeh der Genesung lebte er mit falschen radieren und wurde von der Untergrundbewegung untergebracht* 1941 gelang es ihm* über Yatinique rach Dow York su kommen* Di© sntochädigun&sbehürde hat dem Kläger mit Bescheid vom 13* März 1963 als Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit eine Kapitalentochädigimg von 574*64 DU für die Seit vom 1. Juli 1941 bis 1. Januar 1945 and für die Dauer ein - 5 Ü£ Bll X:,*:X ezhö -i .;'iX*bö i\il der ii 11mhaargTeüZü und £'J? ein ttouropsychaatheniuches Gyndrom v^en^icoer hi tVerursachung suerkannt« Ile hiergegen perlenteie Ginne ißt in beiden Inc tan sen erfolglos geblieben. Ba» herufun&s-geriest bat die Balaton nicht sugelassen. Mt der nach J 220 Abs. 1 3GG zulässigem sofortigen Beschwerde will der Klüger erreichen» daß die Hevision vox Bundesgoriohtshof sugelaseen wird. Me Gründe, aus denen allein nach 5 219 Abo. 2 BEO die Höviaion zugelaseen werden darf» liegen jedoch nicht.vor. ■ Bas Berufungsgericht int auf Grund den Gutachtens des Sachverständigem Br. und des neuropsychiatrisehen Bus at sgu tachtens des Sachverständigen Br. zu dem Er- gebnis gekommen, da3 bei dem Kläger kein verfolgungubadingter pathologischer Befund und such keine neurovegetative Dystonie vorliegt* Ob die Gutachten zur Beurteilung des Entscluldigungs-anapruchs auareiebten, hatte der Bernfungnrienter nach pflicht-gesudem Ermessen zu entscheiden* £s ist eine Frage der dem fatrichter vorbehaltenen iswdrdigung» ob sich ein Gericht dem Gutachten eines Sackyera findigen anschlieBt uni diese© Gutachten den Vorzug vor anderen vorgelegte» ärztlichen Bescheinigungen gibt (BGH, K*S 1961, 132 Gr. 29s 1964, 471 Hr. 39? 1965# 36 Hr. 32). Denn der Sachverständige hat die Aufgabe, da« Wissen dos Hichtera auf nicht allgemein zugänglichen Gebieten zu ergänzen. Hat der Hichter Hie Hberseugung gewonnen, daB ein ihm vorliegendes Gutachten diesen Sweek erfüllt, eo kann er von der Anforderung weiterer Gutachten regelmäßig absehen* Bas Berufungsgericht hat sich auch mit dem Argument den privaten Gutachtern Br* üfflHHi auseinandergosetst, die Huch-versUnüigen Br. und 2r. hätten die Schwere der Erkrankung des Klägers nicht erkannt, weil er - 4 diooinuiiert habe. tflersu hat das Berufungsgericht .rasant, die Leaihrurig sies Klf .-• ers i&* täglichen j^eben rasae erkennen, da6 dt-r Kläger in .der Luga sei, et^a vorhanden© norvGse fioiimrcii hu beherrschen, »c drrs aeine nrwerbsinuigkei t nicht gehindert sei* Ban Berufungsgericht hat damit nicht, v;i% üie Beschwerde ^eint, gegen Orundsätsc verstooex, die der-Senat in Hss 196", 76 fJr. ?0 ausgesprochen hat. hon], es ist nicht von der Ansicht dea gerichtlichen hachversthudigen, dal keine die Eraerbsfähigkait mindernde Erkrankung vor!legt, auf Grund angenaiter eigener medizinischer haei.Kunuc cbge-?* leben, sondern es hot sich dieser Auffassung vielmehr an geschlossen und die Überbaugang von der Richtigkeit der arst-liehen Begutachtung noch auf Grund der tatsächlichen Beat— Stellungen näher begründet, Entgegen der Auffassung her Beschwerde hat das Berufxiigsaoriclxi auch nicht verkannt, d&B sehen dem Versuch, eine Krankheit zu dissimulieren und der Babigkeit, die Leben^aafgaben sa be^lltigon, zu unterscheiden lat. Kur auf das geistere hat es das Berufungsge— rieht ohne Bechtsirrtim abgesteilt. Es ist auch nicht &o, dah das Berufungsgericht sich dadurch, da 12 es auf die Bewilligung des leben» durch den Kläger abgestellt hat, in unzulässiger feise eigene medizinische Kenntnisse angessaiSt hatte, denn auf diesen Unatand hat der fa caver-ständige Br. RfHBl bereits abgehoben* Schließlich kann auch su Gunsten dos Klagers nichts daraus hergel^iset werden, da& er Berufe r. chad ensr e n te erhält# Bas hingt allein von wirtschaftlichen Gesichtspunkten ab und steht der Annahme nicht entgegen, der Kläger sei in seiner kr-werbaf Eiligkeit infolge seiner gesundheitlichen; Lage nicht beeinträchtigt. Aus diesen Gr 'Inden xud die sofortige Gosca^erau Kläfsra mit der Kontenfolf-e- aun den 97 Abs* 1 ZPO äurdfifVf-ievyie^^n »verdea* f, * .( ‘J V -r ii O'? 2 .ion 1 Ascher rat V'~' ~ iLi)