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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat.ln der äitsung vom 9* l’ärs 19&6 unter Mitwirkung den Senats- Presidenten Ascher und der Bundesrichter Baske» «Tohannsen, Der Antrag dos Beklagten» ihm für die Durchführung des fiedereinaetzunga- und Armenrechtßverfahrens einen Rechtsanwalt beizuordnen» wird abgelehnt* Senats vom 19* November 1965 ergibt» die beabsichtigte HechtsVerfolgung aussichtslos* Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind daher nicht gegeben* Aus diesem Grund ist der gestellte Antrag zurückzuweiaen*

Zitierte Normen: § 78a ZPO
enatsBrGrundBeiordnungAscherBUNDESGERIRechtsanwaltsaussichtslos

Volltext der Entscheidung

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Presidenten Ascher und der Bundesrichter Baske» «Tohannsen,
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Der Antrag dos Beklagten» ihm für die Durchführung des fiedereinaetzunga- und Armenrechtßverfahrens einen Rechtsanwalt beizuordnen» wird abgelehnt*
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Hach § 78 a ZPO ist dem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nur stattzugeben» wenn die Rechteverfolgung oder Reohtsverteidlgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint* 2m vorliegenden Pall ist* wie eich aus den Gründen des Beschlusses des. Senats vom 19* November 1965 ergibt» die beabsichtigte HechtsVerfolgung aussichtslos* Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind daher nicht gegeben* Aus diesem Grund ist der gestellte Antrag zurückzuweiaen*
Ascher	,	.	Wilden