Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat.ln der äitsung vom 9* l’ärs 19&6 unter Mitwirkung den Senats- Presidenten Ascher und der Bundesrichter Baske» «Tohannsen, Der Antrag dos Beklagten» ihm für die Durchführung des fiedereinaetzunga- und Armenrechtßverfahrens einen Rechtsanwalt beizuordnen» wird abgelehnt* Senats vom 19* November 1965 ergibt» die beabsichtigte HechtsVerfolgung aussichtslos* Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind daher nicht gegeben* Aus diesem Grund ist der gestellte Antrag zurückzuweiaen*
Zur Entsoheidungssamaluny: des "enats BUNDESGERI CHISHOF 2539 001 IV 2ft 650/65 BESCHLOSS in deza Heehtsstreit * des Bauingenieur«* Joachia trade t Beklagten und Beschwerdeführers, gegen die Ehefrau Erika HflB. A«HP-2< geh« K » - Pro sedbe vollmächtig ter t Klägerin und Beeohwerdegegnerin, Rechtsanwalt’ Br# f Der,I?* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat.ln der äitsung vom 9* l’ärs 19&6 unter Mitwirkung den Senats- Presidenten Ascher und der Bundesrichter Baske» «Tohannsen, / bilden und Br* Craf beschlossen! - Der Antrag dos Beklagten» ihm für die Durchführung des fiedereinaetzunga- und Armenrechtßverfahrens einen Rechtsanwalt beizuordnen» wird abgelehnt* Oründe.t Hach § 78 a ZPO ist dem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nur stattzugeben» wenn die Rechteverfolgung oder Reohtsverteidlgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint* 2m vorliegenden Pall ist* wie eich aus den Gründen des Beschlusses des. Senats vom 19* November 1965 ergibt» die beabsichtigte HechtsVerfolgung aussichtslos* Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind daher nicht gegeben* Aus diesem Grund ist der gestellte Antrag zurückzuweiaen* Ascher , . Wilden