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BGH · IV za 644/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV za 644/65

Der Kläger »acht Kn t sohädlgungaan»prüehe «egen Schaden» an Idrper und Gesundheit alt der egrttadmtg geltend, dai er ia Jahre 1941 hei der reset sung der ätadt Oelje duroh deutsche -ruppen «egen seiner pell-tlechen überaeugung verfolgt und hierdurch gesundheitlich geschädigt «erden sei* Das Berufungsgericht hat die erhobenen Ansprüche als unbegründet angesehen, da eelner Ansicht nach die Veraasesteungen dee § 1 £*£G nicht gegeben sind* Diese Auffassung des erufuage-gerlchte lädt keinen Eechteirrtun erkennen. Bine liechte frage von grundsätzlicher Bedeutung steht daher insoweit nicht offen* Bes Berufungsgericht hat aus der eigenen Schilderung des Kläger* auf den Verfolgungstatbestand geschlossen, daß dieser nicht wagen seiner politischen Vberseugung, sondern als -&r~ germeister der Stadt Celje verhört worden let* Me Frage, ob der klüger wegen seiner polltischen Oberseugung oder aus anderen Gründen im Jahre 1941 verfolgt worden 1st, ist, soweit der Verfolgungshergang in Frage steht, keine Rechts- sondern sine tateschenfrage* Me festStellung des Verfolgungststbestand** ist Aufgabe des Tatsachen-riehter*. handelt, gibt die Entscheidung des üerufunge-gerlchts au einer Zulassung der Revision Keine Veranlassung. Bis Feststellung, daß die Verfolgung des Klüger* nicht unter islßaahtung der Menschenrechte erfolgt sei, liegt ebenfalls auf tatsächliches Gebiet, Da, auch «ln anderer Crund § 219 Ara. 2 "10

deFrageBerufungsgerichtAussageZulassungBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2485 016
IV za 644/65 BESCHLUSS
in der SntSchädigung*»ach«
des Br. Alois V
7 Dep. A, Klägers und Beschwerdeführers* - Proseftbevollaäehtlgters Heohteanwalt
 gegen
das Land Rheinland - Pfalz* vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen ln MMB»
Beklagten und Besohwerdegegner«
Der IV, Mvilaeaat de» undesgerichtehofa hat unter &lt«lrkung de« Senat»Präsidenten Ascher und der undesrichter Johannes«, taaS, tilgen und Dr. Graf
 in der' Sitsang ree o. Juni 1966
beschlössest
 Me sofortige cechusrde de» Klägers gegen die fA oht»uXaeeung der Esvlsioxt ln Urteil des 3. Jlvileenats - 3:itsehädl-gungsseztats - de» Oberlandssgerlohts Koblens r&m 21. April 19&5 wird «urüok-gewlesen.
Me Entscheidung ergeht gebühren-» und auslagesifrsii die auftergerleht1ioben Kosten de» Bssohuerdsverfahrsns trägt der Kläger»
ürtinde»
Der Kläger »acht Kn t sohädlgungaan»prüehe «egen Schaden» an Idrper und Gesundheit alt der egrttadmtg geltend, dai er ia Jahre 1941 hei der reset sung der ätadt Oelje duroh deutsche -ruppen «egen seiner pell-tlechen überaeugung verfolgt und hierdurch gesundheitlich geschädigt «erden sei* Das Berufungsgericht hat die erhobenen Ansprüche als unbegründet angesehen, da eelner Ansicht nach die Veraasesteungen dee § 1 £*£G nicht gegeben sind* Diese Auffassung des erufuage-gerlchte lädt keinen Eechteirrtun erkennen. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die Aussagen
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der beugen Uber di* daaals gegeben* militärische und wirtschaftliche Situation einerseits und die Stellung de* Verfolgten eie Urgermeieter der hasststen Stadt Celje andererseits augrunde gelegt* Xutreffadd let* daß die Vernehmung der beugen l>r* Sa^HIV und Br* den Vorschriften der Xivilproseßordaung nicht entspricht, de beide beugen gleichseitig vernommen worden sind und des Vernehmungeprotokoll nicht erkennen lädt, welche Aussage von des einen oder anderen beugen gasaeht worden ist« CHeiehwohl bedarf es einsr Zulassung der Revision nicht, weil des Urteil des erufungageriehts auf dar Aussage der Ueugen Br* oaflHHi und l)r* llHV nicht beruht. Bine liechte frage von grundsätzlicher Bedeutung steht daher insoweit nicht offen* Bes Berufungsgericht hat aus der eigenen Schilderung des Kläger* auf den Verfolgungstatbestand geschlossen, daß dieser nicht wagen seiner politischen Vberseugung, sondern als -&r~ germeister der Stadt Celje verhört worden let* Me Frage, ob der klüger wegen seiner polltischen Oberseugung oder aus anderen Gründen im Jahre 1941 verfolgt worden 1st, ist, soweit der Verfolgungshergang in Frage steht, keine Rechts- sondern sine tateschenfrage* Me festStellung des Verfolgungststbestand** ist Aufgabe des Tatsachen-riehter*. In der Revision kann dieser Vorgang nicht nachgepröft werden* Aus diesem Srund kann aueh die eschwerde nicht darauf gestUtst werden, daß der Verfolgung* tat bestand rom ;a t eache ar i cht er unrichtig festgeaiellt worden sei* Auch soweit es sich um die Frage der Erfüllung des Yerfolgungstatbeetands aus | 14? handelt, gibt die Entscheidung des üerufunge-gerlchts au einer Zulassung der Revision Keine Veranlassung. Bis Feststellung, daß die Verfolgung des Klüger* nicht unter islßaahtung der Menschenrechte erfolgt sei, liegt ebenfalls auf tatsächliches Gebiet,
 Da, auch «ln anderer Crund	§	219	Ara.	2	"10
fdr die Zulassung der Heviaion nicht vorliagt, 1st dl# •ororfciga «sch*erde mit dar Koatanfolga au« dan §§ 97 ZfO und 225 Aba. 1 M& aurückauweiaen.
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 Wildau