Bas Verfahren ist frei von geriebtli-eben Gebühren und Auslagen, Die außergerichtlichen Kosten des Eechtemittels trügt der Klüger. Gründet Bas Berufungsgericht hat io Übereinstimmung mit de» Landgericht die Ansprüche des Klägers auf Kapital-entsohädiguog und Eente für Schaden so Körper und Gesundheit el® nicht begründet angesehen. '.'.'s bat auf Grund des Gutachtens des Frof.Pr. de in es als nicht wahrscheinlich angesehen, daß die beim Klüger bestehende Homos exiialitlt mit seiner Verführung im Konzentrat ions- Diese auf der Würdigung medizinischer Fragen beruhende Entscheidung wirft keine grundsätzliche Hecbta-frage auf.Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist nicht darüber zu entscheiden, ob die Homosexualität eine Schädigung an Körper oder Gesundheit isi Sinne der §§ 23 ff BKG ist und deshalb hier die Vermutung dos § 28 Abs. 2 i. Dono die Entscheidung des Berufungsgerichts wird durch die Hilfserwügungea getragen, mit denen es, auch unter Berücksichtigung des Obrealeidsna des Klägers, eine Minderung der Brwerbsfjihigkeit io Höbe von mindestens 25 $ verneint bat. Der Gutachter Prof, de Boor hat sunlcbst einen Krankheitswert der Homosexualität wie auch eine dadurch herbeigefübrt© Minderung der Erwerbsfühig-ksit verneint, jedoch zugleich ausgefUbrt, es lägen Störungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens .Cs lag im freien, der Nachprüfung in der KevisionsInstanz grundsätzlich entzogenen, tat-richterlichen Krmessen des Berufungsgerichts, diese abschließende Beurteilung des Sachverständigen als eine ausreichende ürteilegruedlage aazuseben und demgemäß von weiteren Ermittlungen Uber die Höbe des Brwerbsminderuogs-grades abzuseheo.
Abs ehr. f.d. Entsch.Samml. d. Senats
oO P
2539 033
5 Beschluß
io der Eotöch^diguogsaßcbe
dm Keooetfe ü PB Street,
Großbritannien,
Klägers und Beschwerdeführers,
- FroaeSbevollsücbtigtsrs Bsebtc&nwalt
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das Laad Hordrbeio - Westfalen, vertreten durch die Lasdesreoteobebörde $ordrbein-teatfaleo ia* Düsseldorf, taoceoatraBe 26,
Beklagtem und Beecbwerdegegney
Dor IT. Zivil aster Mitwirkung d der Buodesricbter von der iSUhleö
s*oat des Bundesgerichtshofs ha sä Senatepr&ßidcateo Ascher und Johaacö€n, ^Ildes, Br. Graf und
in der SÜsuog voss 21» Januar 1966
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die WichtZulassung der Revision las Urteil des 14* Zivilsenat® des Oberlaodesgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 196$ wird stt;acfcg*ffl6&e!3.
Bas Verfahren ist frei von geriebtli-eben Gebühren und Auslagen, Die außergerichtlichen Kosten des Eechtemittels trügt der Klüger. ’•
Gründet
Bas Berufungsgericht hat io Übereinstimmung mit de» Landgericht die Ansprüche des Klägers auf Kapital-entsohädiguog und Eente für Schaden so Körper und Gesundheit el® nicht begründet angesehen. '.'.'s bat auf Grund des Gutachtens des Frof.Pr. de in es als nicht
wahrscheinlich angesehen, daß die beim Klüger bestehende Homos exiialitlt mit seiner Verführung im Konzentrat ions-
V/ p
lager Floauenbürg in eisen ursächlichen Zusammenhang stehe. Hilfaveise bat ea di« .Entscheidung darauf gestützt, Öaß auch unter : inbessiebuGg des die 'rv.erbe-fähigksit das Klägers io Höbe von 15 £ mlndernde-a ver-folgungabeöingten Okrenleidcns eie verfolgungsbedingter Erwerbsmioderungograd von siodeoteaö 25 # nicht gegeben aal«
Diese auf der Würdigung medizinischer Fragen beruhende Entscheidung wirft keine grundsätzliche Hecbta-frage auf. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist nicht darüber zu entscheiden, ob die Homosexualität eine Schädigung an Körper oder Gesundheit isi Sinne der §§ 23 ff BKG ist und deshalb hier die Vermutung dos § 28 Abs. 2 i. Verb, mit § 15 Abs. 2 BUJ durchgreift. Dono die Entscheidung des Berufungsgerichts wird durch die Hilfserwügungea getragen, mit denen es, auch unter Berücksichtigung des Obrealeidsna des Klägers, eine Minderung der Brwerbsfjihigkeit io Höbe von mindestens 25 $ verneint bat. Entgegen der Beinuog üss Beschwerdeführers lassen diese Erwägungen keinen Bechtsfebler erkennen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 33 BKG ist für di© Meinung des Beschwerdeführers, auch für einen nicht leistungsmicdernden Gesundbeitsscbaden sei eine Entschädigung su gewähren, kein Haus». Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht die beim Klüger bestehende Minderung der Krwerbsfübigkeit nicht ausreichend ermittelt habe. Der Gutachter Prof, de Boor hat sunlcbst einen Krankheitswert der Homosexualität wie auch eine dadurch herbeigefübrt© Minderung der Erwerbsfühig-ksit verneint, jedoch zugleich ausgefUbrt, es lägen Störungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens
•V/ I
von schwankender
Intensität vor*
die auch eim
geringe
Behinderung der leiotuegsfäfaigkeit bedingten (G. 2ö des Gutachtens » GA Bl. 125)* Teiler hat er Gargelogt (3. 29
des Gutachtens), die Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch GtlisisuDgeschwaDkungen depressiver Art sei schwer za objektivieren; sie dürfte aber unterhalb der für eine Bereitung erforderliches Greese liegen. Pabei bat der Gutachter allerdings die wegen des Ohrenleidena bestehende Minderung der Br^erbsfäbigfceit nicht ausdrücklich erwähnt. Er bat jedoch bei seiner susasiiaenfaessenden, abschließenden Beurteilung {S. 32 des Gutachtens) eine durch die erlebnisre&ktive Verarbeitung des homosexuellen Verhaltens eingetretene meßbare Hinderung der Irwerbe-fähigkeit verneint. .Cs lag im freien, der Nachprüfung in der KevisionsInstanz grundsätzlich entzogenen, tat-richterlichen Krmessen des Berufungsgerichts, diese abschließende Beurteilung des Sachverständigen als eine ausreichende ürteilegruedlage aazuseben und demgemäß von weiteren Ermittlungen Uber die Höbe des Brwerbsminderuogs-grades abzuseheo.
Kacb allem int nicht über eine Beehtafr? grundsätzlicher Bedeutung su entscheiden. la keiner der Sulaasungsgrllode des § 219 Abs. 2 4 3“& vorliegt, muö die sofortige Beschwerde gers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 2PO, Abs. 1 BIG surückgewieseo «erden.
von such 8003t Br. 1 bis des Klü-, § 225
Ascher
Br. Oraf