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BGH

Gericht: BGH

2» Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß die Klägerin im Jahre 1932 eine von ihr betriebene Gastwirtschaft aus Verfolgungsgründen aufgegeben habe» Zutreffend hat es angenommen, daß für diese Zeit die Vermutung des § 64 Abs» 2 BEG nicht eingreife (Urteil des Senats RzW 1962, 168 Nr» 17)o Über grundsätzliche Rechtsfragen, die einer Klärung bedürfen, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden» Die von der sofortigen Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das Gericht verpflichtet sei, sich mit eidesstattlichen Erklärungen von Personen auseinanderzusetzen, die im sowjetzonalen Machtbereich wohnen und deshalb nicht als Zeugen vernommen werden können, stellt sich nicht? 3o Das Berufungsgericht hat ferner dem Vortrag der Klägerin, sie sei nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus aus rassischen Gründen daran gehindert worden, eine Schankwirtschaft zu eröffnen, keine Bedeutung beigemesseno Damit sei die Klägerin, die sich zahlreiche Verstöße gegen die Wahrheitspflicht habe zuschulden kommen lassen, erst in der SchlußVerhandlung des Berufungsrechtszuges hervorgetreten, ohne konkrete Einzelheiten anzugeben« Die sofortige Beschwerde weist darauf hin, daß.die Klägerin mit dem Vorbringen, sie hätte 1933 wieder einen Restaurationsbetrieb eröffnet, wenn nicht die Nationalsozialisten an die Macht gekommen wären, nicht erst in der letzten Verhandlung des Berufungsgerichts, sondern schon früher hervorgetreten sei« Eine Verletzung der Wahrheitspflicht habe das Berufungsgericht nur annehmen dürfen, wenn die objektive Unrichtigkeit des Vortrages der Klägerin sov/ie vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten festgestellt sei« Das Berufungsgericht habe ferner nicht beachtet, daß die Übernahme einer Gastwirtschaft nach dem Gaststättengesetz konzessionspflichtig gewesen und die persönliche Zuverlässigkeit bei Anträgen von Juden durchweg verneint worden sei, sowie daß die Kenntnis der Zustände unter der Herrschaft des Nationalsozialismus es einem Juden verboten habe, eine Gaststätte neu;2ü "'eröffnen« Das Gesetz sieht für einen derartigen Sachverhalt eine Entschädigung nur unter den Voraussetzungen des § 114 BEG vor, also dann, wenn der Verfolgte seine Berufsausbildung noch hatte zu dem Abschluß bringen können und nunmehr gehindert wurde, einen ihr entsprechenden Beruf zu ergreifen« Dieser Tatbestand trifft auf die Klägerin nicht zu« Im übrigen kommt eine entsprechende Anwendung des § 66 BEG, wenn der Verfolgte einen Beruf erst aufzunehmen beabsichtigte, nur in besonders liegenden Ausnahmefällen in Betracht (Urteile des Senats RzW 1959, 597 Nr« 41, stische Gewaltmaßnahmen an der Verwirklichung dieser Absicht gehindert wurde» Feststellungen, die die Grundlage für einen derartigen Entschädigungsanspruch bilden, können aber nur getroffen werden, wenn der Verfolgte einen dahingehenden Sachverhalt eingehend vorgetragencund im einzelnen unter Angabe konkreter Tatsachen dargelegt hat, was ihn zu der Einstellung seiner Erwerbstätigkeit bewogen hat und vor allem, inwiefern es sich von vornherein nur üm eine vorübergehende Berufsaufgabe handeln sollte0 Bas vom Berufungsgericht nicht für erwiesen gehaltene Vorbringen der Klägerin, sie sei durch nationalsozialistische Boykottmaßnahmen zur Aufgabe der Gastwirtschaft veranlaßt worden, und ihr weiteres Vorbringen, sie hätte wieder einen Restaurationsbetrieb an anderer Stelle eröffnet, wenn nicht eine nationalsozialistische Regierung zur Macht gekommen wäre, die Aufgabe des Gastwirtschaftsbetriebs sei nur vorübergehend gewesen und sie habe nicht den Entschluß gefaßt, nie mehr als Gastwirtin tätig zu sein, reicht nicht aus» Auch die Vermutung des § 64 Abs» 2 BEG kann die Klägerin insoweit mangels eines hinreichend substantiierten Vortrages nicht für sich in Anspruch nehmen* Bas Berufungsgericht brauchte die Klägerin unter den gegebenen Umständen auch nicht zur Ergänzung ihres Vortrages aufzufordern, Bie Rechtslage ist durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt0

Zitierte Normen: § 114 BEG
VortragGrundBerufungsgerichtsofortigBEGZeitGastwirtschaftKlägerin

Volltext der Entscheidung

2050 015
BUNDESGERICHTSHOF
ZB. 637/64
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 der Ehefrau Martha G
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Klägerin und Beschwerdeführerin
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pr,
' gegen
 das Land Berlin ? vertreten durch den Senator für Inneres in BPlat
 Beklagten und Beschwerdegegner.
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Der IV o Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 28 o Mai 1965
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11» August 1964 wird zurückgewieseno
 Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerdeo
 Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,,
G r ü n d e :
1o Der Klägerin ist wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwei*bstätigkeit als Kürschnermamsell von der Entschädigungsbehörde unter Einstufung in den einfachen Dienst und unter der Annahme eines vom 9° Oktober 1939 bis zu dem 31o Dezember 1946 dauernden Entschädigungszeitraums eine Kapital-
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entschädigung oder nach ihrer Wahl für die Zeit vom 1o November 1953 an eine Rente zuerkannt worden« Sie beansprucht eine weitergehende Entschädigung unter Einstufung in den gehobenen Dienst wegen Schadens in selbständiger ErwerbStätigkeit, den sie dadurch erlitten habe, daß sie ein von 1930 bis 1932 betriebenes Restaurant aus rassischen Gründen habe aufgeben müssen, und daß sie nach dem 30» Januar 1933 aus solchen Gründen gehindert worden sei, eine Schankwirtschaft zu eröffnen»
2» Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß die Klägerin im Jahre 1932 eine von ihr betriebene Gastwirtschaft aus Verfolgungsgründen aufgegeben habe» Zutreffend hat es angenommen, daß für diese Zeit die Vermutung des § 64 Abs» 2 BEG nicht eingreife (Urteil des Senats RzW 1962, 168 Nr» 17)o Über grundsätzliche Rechtsfragen, die einer Klärung bedürfen, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden» Die von der sofortigen Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das Gericht verpflichtet sei, sich mit eidesstattlichen Erklärungen von Personen auseinanderzusetzen, die im sowjetzonalen Machtbereich wohnen und deshalb nicht als Zeugen vernommen werden können, stellt sich nicht? denn das Berufungsgericht hat die Erklärungen der Frau Hildegard J^H^und der Eheleute Walter und Hedwig K®H|^^berücksich-tigt, ihnen aber nicht entnehmen können, aus welchen Gründen die Klägerin Ende 1932 die von ihr betriebene Schankwirtschaft aufgegeben hat»
 
3o Das Berufungsgericht hat ferner dem Vortrag der Klägerin, sie sei nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus aus rassischen Gründen daran gehindert worden, eine Schankwirtschaft zu eröffnen, keine Bedeutung beigemesseno Damit sei die Klägerin, die sich zahlreiche Verstöße gegen die Wahrheitspflicht habe zuschulden kommen lassen, erst in der SchlußVerhandlung des Berufungsrechtszuges hervorgetreten, ohne konkrete Einzelheiten anzugeben«
Die Vermutung des § 64 Abs, 2 BEG wäre nach der Meinung des Berufungsgerichts insoweit nur anwendbar, wenn die Klägerin angegeben und erforderlichenfalls nachgewiesen hätte, inwiefern es ihr nach 1933 tatsächlich unmöglich gemacht worden sei, wieder eine Gastwirtschaft zu betreiben«
Die sofortige Beschwerde weist darauf hin, daß.die Klägerin mit dem Vorbringen, sie hätte 1933 wieder einen Restaurationsbetrieb eröffnet, wenn nicht die Nationalsozialisten an die Macht gekommen wären, nicht erst in der letzten Verhandlung des Berufungsgerichts, sondern schon früher hervorgetreten sei« Eine Verletzung der Wahrheitspflicht habe das Berufungsgericht nur annehmen dürfen, wenn die objektive Unrichtigkeit des Vortrages der Klägerin sov/ie vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten festgestellt sei« Das Berufungsgericht habe ferner nicht beachtet, daß die Übernahme einer Gastwirtschaft nach dem Gaststättengesetz konzessionspflichtig gewesen und die
 persönliche Zuverlässigkeit bei Anträgen von Juden durchweg verneint worden sei, sowie daß die Kenntnis der Zustände unter der Herrschaft des Nationalsozialismus es einem Juden verboten habe, eine Gaststätte neu;2ü "'eröffnen«
Auf diese Einwendungen braucht nicht eingegangen zu werden, denn der Vortrag der Klägerin vermag Entschädigungsansprüche wegen verfolgungsbedingter Verhinderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zu begründen«
Das Gesetz sieht für einen derartigen Sachverhalt eine Entschädigung nur unter den Voraussetzungen des § 114 BEG vor, also dann, wenn der Verfolgte seine Berufsausbildung noch hatte zu dem Abschluß bringen können und nunmehr gehindert wurde, einen ihr entsprechenden Beruf zu ergreifen« Dieser Tatbestand trifft auf die Klägerin nicht zu« Im übrigen kommt eine entsprechende Anwendung des § 66 BEG, wenn der Verfolgte einen Beruf erst aufzunehmen beabsichtigte, nur in besonders liegenden Ausnahmefällen in Betracht (Urteile des Senats RzW 1959, 597 Nr« 41,
1963, 498 Nr« 15; vgl« auch Urteil RzW 1961, 553 Nr« 19)0 Ein Entschädigungsanspruch kann bestehen, wenn der Betroffene von der Verfolgung erfaßt wurde, nachdem er seine Berufstätigkeit aus Gründen, die nicht mit der Verfolgung Zusammenhängen, vorübergehend aufgegeben hatte in der von vornherein bestehenden Absicht, sie in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen, und wenn er dann durch nationalsoziali-
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stische Gewaltmaßnahmen an der Verwirklichung dieser Absicht gehindert wurde» Feststellungen, die die Grundlage für einen derartigen Entschädigungsanspruch bilden, können aber nur getroffen werden, wenn der Verfolgte einen dahingehenden Sachverhalt eingehend vorgetragencund im einzelnen unter Angabe konkreter Tatsachen dargelegt hat, was ihn zu der Einstellung seiner Erwerbstätigkeit bewogen hat und vor allem, inwiefern es sich von vornherein nur üm eine vorübergehende Berufsaufgabe handeln sollte0 Bas vom Berufungsgericht nicht für erwiesen gehaltene Vorbringen der Klägerin, sie sei durch nationalsozialistische Boykottmaßnahmen zur Aufgabe der Gastwirtschaft veranlaßt worden, und ihr weiteres Vorbringen, sie hätte wieder einen Restaurationsbetrieb an anderer Stelle eröffnet, wenn nicht eine nationalsozialistische Regierung zur Macht gekommen wäre, die Aufgabe des Gastwirtschaftsbetriebs sei nur vorübergehend gewesen und sie habe nicht den Entschluß gefaßt, nie mehr als Gastwirtin tätig zu sein, reicht nicht aus» Auch die Vermutung des § 64 Abs» 2 BEG kann die Klägerin insoweit mangels eines hinreichend substantiierten Vortrages nicht für sich in Anspruch nehmen* Bas Berufungsgericht brauchte die Klägerin unter den gegebenen Umständen auch nicht zur Ergänzung ihres Vortrages aufzufordern,
 Bie Rechtslage ist durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt0
4» Auch im übrigen werden durch das Berufungsurteil grundsätzliche Rechtstragen, die einer Klärung durch den Bundesgerichtshof bedürfen, nicht aufgeworfen» Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs» Da die Voraussetzungen des § 219 Abs» 2 REG nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen werden»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs» 1,
§ 225 Abs» V BEG, § 97 Abs» 1 ZPO»
Ascher
 Wüstenberg