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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Klägers* gegen die ~ -Micbtaulaseung der Revision im Urteil des 2. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des 'Rechtsmittels trägt der Kläger. sesaenn- und Verantwortungsbereich des Tatrichters liegt, nlnmt der c'cnat in otindl&er Dochtspreefcung au. vorliegt, muß die sofortige Beschwer de des Klägers ssit der Eoatenfolge -aus § 97 Abs. 1 2P0, § 225 Abs. 1 BS3 nurüekgewieaen «erden.

Rechtsfrage©AnspruchVerfolgteBrKlägersofortig

Volltext der Entscheidung

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Zur Ent scheid ungs sannlung des Senats
2539 032
SB C55/v5
BESCHLUSS
in 4er EntschUdlgun&saache
 des Angestellten Georg H in	w>
Klägers und Beschwerdeführers, - ProzeBbevollsaächt igtert Eechtsanwalt Br.
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das Land 5 i eders a,c h & ©n *
vertreten durch den !!ledereäc&siseben Minister des Innern in Hannover# Laveaallee 6#
Beklagten und Beschwerdegegner.
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Der IV. Zivilsenat des Bundeager1chtshof o hat. unter Kitwirkung des yenats Präsidenten Ascher und der Bundcsricnter Johannsea, Wilden» Br. erst und von der Mühlen
 ln der Sitzung vom 2t. Januar 1966
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers* gegen die ~ -Micbtaulaseung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats (Satachädlgungssenata) des Oberlandesgerichts Gelle voss 2. Juli 1965 wird zurUekgewlese».
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des 'Rechtsmittels trägt der Kläger.
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Die tatriehtsrliehun Erwägungen, &it denen das Berufungsgericht • die durch ein Yerfolgungaieiden bedingte -;inderung 4er Braerbsfähigkeit des Klügere alt weniger als 25 bemessen hat, werfen keine grundsätzliche Rechtsfrage, auch keine solche 1‘rsge verfahrensrechtlicher Katar, auf* Die Frage, ob ein psychiatrisches Obergutachten auf Grund einer Untersuchung dec Verfolgten durch den Obergutachter selbst zu erstatten ist, richtetsich nach den Unat finden des Einzelfalles. Allgemein gültige Grundsätze lassen sich hierüber nicht auf-stellen. Auch kann es keinem rechtlichen Zweifel unterliegen, daß bei einer Entscheidung über die von einem Verfolgten nach dem Bundesontschldigungsgesets erhobenen Ansprüche solche Gutachten sitver&ertet werden kennen, die in einem früheren Verfahren erstattet wurden, in dea über di© dem Verfolgten wegen derselben leiden nach 'Landesrecht erwachsenen Ansprüche zu
 
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entscheiden war* Daß die Auswahl der Sachver«thndiven in Ir-
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sesaenn- und Verantwortungsbereich des Tatrichters liegt, nlnmt der c'cnat in otindl&er Dochtspreefcung au. Insoweit int daher gleichfalls nient über eine ungeklärte Rechtsfrage von gründe aaislichcr Bedeutung zu entscheiden.
A be. 2 Sr
 Da auch iss übrigen keiner der Zulaoeungsgründe des § 219 t bis 4 n.?* BR! vorliegt, muß die sofortige Beschwer de des Klägers ssit der Eoatenfolge -aus § 97 Abs. 1 2P0, § 225 Abs. 1 BS3 nurüekgewieaen «erden.
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 Br. Graf