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BGH · IN ZB 634/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IN ZB 634/66

BEG § 219 Das Urteil eines Oberlandesgerichts weicht nicht schon dann von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem in § 219 Abs. 2 Ziff.2 BES gemeinten Sinne ab, wenn das Berufungsgericht in dem dem Urteil zugrunde liegenden Verfahren gegen verfahrensrechtliche Normen in einer Weise verstoßen hat, die in anderen beim Bundesgerichtshof anhängig gewesenen Fällen dazu geführt hat, daß das hierauf geruhende Urteil aufgehoben wurde. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Es hat nicht als erwiesen betrachtet, daß die Klägerin die Witwe des nach ihrer Behauptung in der Verfolgung am 13. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nach § 219 Abs. 2 BEG seiner Ansicht nach nicht vorliegen. 425 veröffentlichten Entscheidung die Auffassung vertreten, daß sich das Gericht grundsätzlich nicht mit eidesstattlichen Versicherungen von Zeugen fe&gnügen darf, wenn es diesen Versicherungen nicht folgen will. Deshalb ist es nicht schon eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats, wenn das Berufungsgericht Abgesehen davon weicht da« Urteil eines Ober-landesgeriohts auch nicht schon dann von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem in § 219 Abs. 2 I Ziff.2 BEG gemeintem Sinne ab, wenn das Berufungsgericht in dem dem Urteil zugrunde liegenden Verfahren gegen verfahrensrechtliche Normen in einer Weise verstoßen hat, die in anderen beim Bundesgerichtshof anhängig gewesenen Fällen dazu geführt hat, daß das hierauf beruhende Urteil aufgehoben wurde. Andererseits hat das Gesetz absichtlich und mit gutem Grund nicht bestimmt, daß die Revision zur Rüge von Verfahrensverstößen stets zulässig ist. Soweit es sich um das Verfahrensrecht handelt,, ist die Revision nach § 219 Abs. 2 Ziff.2 BEG nur zuzulassen, wenn das Oberlandesgericht nicht nur gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen hat, sondern wenn dieser Verstoß darauf beruht, daß das Oberlandesgericht eine verfahrensrechtliche Norm anders ausgelegt hat, als sie in einer früher ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgelegt worden ist und wenn das Urteil des Oberlandesgerichts hierauf beruht.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 97 ZPO
BEGBerufungsgerichtZeugegründenFallKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja 8GHZ:	nein
BEG § 219
Das Urteil eines Oberlandesgerichts weicht nicht schon dann von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem in § 219 Abs. 2 Ziff. 2 BES gemeinten Sinne ab, wenn das Berufungsgericht in dem dem Urteil zugrunde liegenden Verfahren gegen verfahrensrechtliche Normen in einer Weise verstoßen hat, die in anderen beim Bundesgerichtshof anhängig gewesenen Fällen dazu geführt hat, daß das hierauf geruhende Urteil aufgehoben wurde.
BGH, Besohl, v. 8. Februar 1967 -IN ZB 634/66 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IV zp.§3^66__	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 der Frau Sara A
- Prozeßbevollraäehtigter:
Klägerin und BeschwerdeftUu'erin,
 Rechtsanwalt J.Julius Fl Af^fe -
gegen
 den Proiotaat vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion otraßeS,
Beklagten und Beschwordcgcgncr.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Dr. Graf und von.der Mühlen
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivil-Entschädigungs-Senats des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfreii die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin wegen Schadens am Leben erhobenen Entschädigungsanspruch als unbegründet angesehen. Es hat nicht als erwiesen betrachtet, daß die Klägerin die Witwe des nach ihrer Behauptung in der Verfolgung am 13. August 1942 auf der Flucht erschossenen Schneiders Moische HoM ist (Bl. 6 der Entscheidungsgründe}. In seiner Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht auch die eidesstattlichen Versicherungen von drei Zeugen gewürdigt. Sie hat den Angaben dieser Zeugen insbesondere
 
deshalb keinen Glauben geschenkt, weil sich die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen während ihrer Haft im Konzentrationslager als Sara	nicht dagegen
 als Sara Mo^|^ registrieren ließ. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nach § 219 Abs. 2 BEG seiner Ansicht nach nicht vorliegen.
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 22o Abs. 1 BEG zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, weil das Berufungsgericht mit Recht die Revision nicht zugelassen hat. Es liegt keiner der Gründe vor, die nach § 219 Abs. 2 BEG die Zulassung der Revision rechtfertigen können. Insbesondere ist das Berufungsgericht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Allerdings hat der erkennende Senat in der in RzW 1966 S. 425 veröffentlichten Entscheidung die Auffassung vertreten, daß sich das Gericht grundsätzlich nicht mit eidesstattlichen Versicherungen von Zeugen fe&gnügen darf, wenn es diesen Versicherungen nicht folgen will. Der erkennende Senat hat zu dem Ausdruck gebracht, daß in einem solchen Rail die persönliche Anhörung der Zeugen notwendig öei. Wann eine Pflicht des Gerichts zur persönlichen Anhörung besteht, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Es kann hinreichende Gründe geben, die das Gericht von seiner Verpflichtung, die Zeugen persönlich zu vernehmen, befreien. Deshalb ist es nicht schon eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats, wenn das Berufungsgericht
 
dem Antrag der Klägerin, die Aussteller der eidesstattlichen Erklärungen als Zeugen zu vernehmen, nicht stattgegeben hat, da hinreichende Gründe Vorlagen, die gegen die Glaubwürdigkeit der Aussteller der eidesstattlichen Versicherung sprachen (vgl. BGH vom 14. Oktober 1966 - IV ZB 348/66 -).
Abgesehen davon weicht da« Urteil eines Ober-landesgeriohts auch nicht schon dann von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem in § 219 Abs. 2 I Ziff. 2 BEG gemeintem Sinne ab, wenn das Berufungsgericht in dem dem Urteil zugrunde liegenden Verfahren gegen verfahrensrechtliche Normen in einer Weise verstoßen hat, die in anderen beim Bundesgerichtshof anhängig gewesenen Fällen dazu geführt hat, daß das hierauf beruhende Urteil aufgehoben wurde. Solche Fälle will das Gesetz in § 219 Abs. 2 Ziff. 2 BEG nicht treffen.
Denn sonst hinge bei einem Verfahrensverstoß die Entscheidung der Frage, ob die Revision auf eine Beschwerde zuzulassen ist, von dem zufälligen Ergebnis ab, ob wegen eines solchen Verfahrensvenstoßes bereife einmal ein Urteil eines Oberlandesgerichts aufgehoben worden ist. Nur wenn das der Fall wäre, müßte die Revision zugelassen werden. Ungeachtet dessen, daß eine sichere Feststellung darüber in manchen Fällen gar nicht zu treffen ist, würde dies auch kein Umstand Bein, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Andererseits hat das Gesetz absichtlich und mit gutem Grund nicht bestimmt, daß die Revision zur Rüge von Verfahrensverstößen stets zulässig ist. Soweit es sich
 um das Verfahrensrecht handelt,, ist die Revision nach § 219 Abs. 2 Ziff. 2 BEG nur zuzulassen, wenn das Oberlandesgericht nicht nur gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen hat, sondern wenn dieser Verstoß darauf beruht, daß das Oberlandesgericht eine verfahrensrechtliche Norm anders ausgelegt hat, als sie in einer früher ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgelegt worden ist und wenn das Urteil des Oberlandesgerichts hierauf beruht.
Da auch kein anderer Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG gegeben ist, ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückzuweisen.
Johanneen
 Wilden