Bei der Entscheidung, ob dem Verfolgten nach dem BEG-» Schlußgesetz weitergehende als die Bisher zuerkannten Ansprüche zustehen, sind die Entschädigungsorgane nur an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen der vor Verkündung des Gesetzes ergangene unanfechtbare Bescheid oder die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung beruht» Sie haben erneut und unabhängig von der früher ergangenen Entscheidung zu prüfen, ob auf Grund dieser tatsächlichen Feststellungen überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung besteht» per IVe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden, Dr« Loewenheim und von der Mühlen in der Sitzung vom 19» April 1967 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9a Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10» Augu3t 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger ist durch Bescheid vom 29„ Oktober 1957 eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung im Betrage von 5„000,— DM zuerkannt wordene Er begehrt Daß dem Kläger kein Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung zusteht, hat das Berufungsge-rieht zutreffend und übereinstimmend mit der Rechtspre»
Nachschlagewerk;: 3a BGHZ:__________ nein BEG-SchlußG Art» III Nr» 2 Bei der Entscheidung, ob dem Verfolgten nach dem BEG-» Schlußgesetz weitergehende als die Bisher zuerkannten Ansprüche zustehen, sind die Entschädigungsorgane nur an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen der vor Verkündung des Gesetzes ergangene unanfechtbare Bescheid oder die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung beruht» Sie haben erneut und unabhängig von der früher ergangenen Entscheidung zu prüfen, ob auf Grund dieser tatsächlichen Feststellungen überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung besteht» BGH, Beschlo v. 19» April 1967 - IV ZB 632/66 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IV-ZB-6J2Z«, BESCHLUSS in der Bntschädigungssache des Helfers Bernd r o 0, - Prozeßbevollmächtigter* Klägers und Beschwerdeführers? Rechtsanwalt gegen die Freie und Hansestadt Hamburg«, vertreten durch die Arbeite“- und Sozialbehörde, Hamburg 36? Brehbahn 54? Beklagten und Beschwerdegegner« per IVe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden, Dr« Loewenheim und von der Mühlen in der Sitzung vom 19» April 1967 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9a Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10» Augu3t 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Bssehwerdeverfahren nicht erhoben, Q r ü n de: Die sofortige Beschwerde ist unbegründet,, Das Be-, rufungsgericht hat die Revision in dem angefochtenen Ur teil mit Recht nicht zugelassen» Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf, insbesondere sind keine Rechtsfragen sachlichrechtlicher oder verfahrensrecntli eher Art zu entscheiden, denen eine Uber den entschiedenen Ball hinausreichende grundsätzliche Bedeutung zukommt 0 Dem Kläger ist durch Bescheid vom 29„ Oktober 1957 eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung im Betrage von 5„000,— DM zuerkannt wordene Er begehrt ~ 3 - ala Entschädigung, gestützt auf die Passung, die § 1!6 BEG durch das BEG-Schlußgesetz erhalten hat, eine weitere Entschädigung in Höhe von 5oQOO,-— DM» Seine hierauf zielende Klage ist ohne Erfolg geblieben* Das Berufungsgericht hat mit Recht geprüft, ob dem Kläger nach dem geltenden Recht ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung zusteht Daß diese Prüfung vorzunehmen ist, ergibt der insoweit Klare und unzweideutige Y/ortlaut des Art* III Ziffo 2 Abs* 3 des BEG-Schlußgesetzes* Darin heißt es, daß bei der Entscheidung über einen solchen Anspruch die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden sind, auf denen der vor Verkündung dieses Gesetzes ergangene unanfechtbare Bescheid oder die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung beruht* Daraus folgt, daß zu prüfen ist, ob auf Grund dieser tatsächlichen Feststellungen der geltend gemachte Anspruch begründet ist* Ein Verfolgter, der durch einen unanfechtbaren Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil in Widerspruch zu dem geltenden Recht eine Ent Schädigung wegen Schadens in der Ausbildung erhalten hat, kann deswegen nicht die sich Jetzt aus § 116 BEG ergebende höhere Entschädigung beanspruchen, die ihm unter Berücksichtigung der früher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nach dem geltenden Recht nicht zusteht * Daß dem Kläger kein Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung zusteht, hat das Berufungsge-rieht zutreffend und übereinstimmend mit der Rechtspre» chung des erkennenden Senats entschieden (vglo Bo das RzW 1961, 454 Kr» 20 veröffentlichte Urteil des. erkennenden Senats, das einen ähnlichsliegenaen Pall betrifft)0 Me sofortige Beschwerde muß daher mit der Ko» stenfolge aus §§ 209, 225 Abs0 1 BEO, § 97 ZPO zurückgewiesen werdeno Raske Johannsen