In Entschädigungssachen ist das Gericht Jedenfalls dann berechtigt, den Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens wegen Verspätung aurttck-zuweisen, wenn die Partei vorher aufgefordert worden ist, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt au dem Gutachten Stellung zu nehmen, wenn sie hiervon keinen Gebrauch gemacht und auch nicht um Verlängerung der ihr gesetzten Prist gebeten hat, und wenn sie dann noch in der darauf anberaumten mündlichen Verhandlung nicht verhandelt, sonder» nur den schriftlich niedergelegten Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen Ubergeben hat« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Br. Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 27* September 1967 Bas Berufungsgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelassen. Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach $ 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.Kit der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Klage begehrt der Kläger eine höhere Entschädigung für Gesundheitsschaden, als sie ihm durch den Bescheid vom 23. Dr. Schuler angegriffen und von sich aus abweichende Stellungnahmen Privatgutachter vorgelegt hatte, war es sachdienlich, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen Prof. Das vom Berufungsgericht angeforderte Ergänzunga-gutachten, in denen die Sachverständigen bei ihren früheren Feststellungen blieben, ist den Parteien am 20. Dieser hat nicht verhandelt, sondern erklärt, daß er als Bote des Prozeßbevollmächtigten den anliegenden Schriftsatz vom 5. 283 ZPO zurückgewiesen mit dem Bemerken, es müsse als grobe Nachlässigkeit des Prozeßbevollmächtigten des Klägers angesehen werden, daß er diesen Antrag erst während der Sitzung vom 7. Mai 1967 - III ZR 90/67 - ausgesprochen, daß die Möglichkeit, den Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen in dem ersten Verhandlungstermin nach Erstattung des Gutachtens zu stellen, die Parteien nicht von der Verpflichtung entbinde, den Antrag in einem vorbereitenden Schriftsatz so rechtzeitig anzu-kündigen, daß es dem Gericht möglich ist, den oder die Sachverständigen zu dem Verhandlungstermin nach § 272 b ZPO zu laden und evtl, mit ihnen einen geeigneten Termin zu vereinbaren. Er hat das nicht getan und auch nicht um eine Verlängerung der Prist gebeten. Schließlich ist sein Prozeßbevollmächtigter der mündlichen Verhandlung ferngeblieben und hat nur durch einen Boten den schriftlichen Antrag auf Ladung des Sachverständigen überreichen lassen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers kann auch nicht geltend machen, daß bei den vom Berufungsgericht geübten Verfahren die mündliche Verhandlung zu einer bloßen Förmlichkeit herabsinke. Denn er hat die ihm gebotene Möglichkeit, den Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht mündlich zu verhandeln, nicht wahrgenommen, sondern ist dem anberaumten Verhandlungstermin ferngeblieben.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BBG § 209; ZPO ff 279, 283 In Entschädigungssachen ist das Gericht Jedenfalls dann berechtigt, den Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens wegen Verspätung aurttck-zuweisen, wenn die Partei vorher aufgefordert worden ist, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt au dem Gutachten Stellung zu nehmen, wenn sie hiervon keinen Gebrauch gemacht und auch nicht um Verlängerung der ihr gesetzten Prist gebeten hat, und wenn sie dann noch in der darauf anberaumten mündlichen Verhandlung nicht verhandelt, sonder» nur den schriftlich niedergelegten Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen Ubergeben hat« BGH, Beschl.v. 27. September 196? - IV ZB 629/66 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF TV ZB 629/66 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Avenue des Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen das Land Kordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenhehörde Hordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Beschwerdegegner Ser IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Br. Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 27* September 1967 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen die Nicht-Zulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichta Düsseldorf vom 28. Juni 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Gründe : Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Bas Berufungsgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelassen. Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach $ 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf. Kit der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Klage begehrt der Kläger eine höhere Entschädigung für Gesundheitsschaden, als sie ihm durch den Bescheid vom 23. November 1961 zuerkannt worden ist. Bas Berufungsgericht hat seine darauf zielende Klage abgewiesen, da es der Überzeugung ist, dag der Kläger im Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung in seiner Erwerbsfähigkeit nicht um 25 v.H. oder mehr beeinträchtigt ist oder war. Das angefochtene Urteil beruht ausschließlich auf diesen vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Hechtefragen von grundsätzlicher Bedeutung sachlichrechtlicher oder verfahrenereohtlicher Art sind nicht zu entscheiden. Der Kläger greift das Urteil in seiner Beschwerde-begründung auoh nur mit Verfahrensrtigen an. Diese erfordern jedoch keine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Sie sind zudem auch unbegründet. Nachdem der Kläger das schriftlioh erstattete Outachten des Prof. Dr. Schuler angegriffen und von sich aus abweichende Stellungnahmen Privatgutachter vorgelegt hatte, war es sachdienlich, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen Prof. Dr. Schuler und Dr. Freund diese Stellungnahmen vorlegte und sie bat, unter Berücksichtigung dieser Vorgänge, das bisher von ihnen erstattete Gutachten zu ergänzen. Das Berufungsgericht konnte auch den vom Kläger schriftlich gestellten Antrag, den Gutachter Prof. Dr. Schüler persönlich zur Erläuterung seines Gutachtens vor den Senat zu laden, unter den hier gegebenen Voraussetzungen nach § 279» 283 ZPO zurückweisen. Das vom Berufungsgericht angeforderte Ergänzunga-gutachten, in denen die Sachverständigen bei ihren früheren Feststellungen blieben, ist den Parteien am 20. Januar 1966 übersandt worden. Es ist ihnen bis zu dem 28. Februar 1966 Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Nachdem Stellungnahmen nicht erfolgt waren, ist am 5. April 1966 Termin auf den 7. Juni 1966 anberaumt worden. In dem Verhandlungs- termin erschien für den Kläger und seinen Prozeßbevollmächtigten ein Anwalt in Untervollmacht. Dieser hat nicht verhandelt, sondern erklärt, daß er als Bote des Prozeßbevollmächtigten den anliegenden Schriftsatz vom 5. Juni 1966 überreichen wolle. Dieser Schriftsatz enthält nur den Antrag, den Gutachter Prof. Dr. Schüler persönlich zu laden und seine beiden von ihm erstatteten Gutachten vor dem Senat erläutern zu lassen. Das Berufungsgericht hat den Antrag gemäß § 279» 283 ZPO zurückgewiesen mit dem Bemerken, es müsse als grobe Nachlässigkeit des Prozeßbevollmächtigten des Klägers angesehen werden, daß er diesen Antrag erst während der Sitzung vom 7. Juni 1966 eingereicht habe. Die Zulassung des Antrags würde die Anberaumung eines neuen Termins erfordern und damit die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dessen III. Zivilsenat hat in einem nioht veröffentlichten Urteil vom 18. Mai 1967 - III ZR 90/67 - ausgesprochen, daß die Möglichkeit, den Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen in dem ersten Verhandlungstermin nach Erstattung des Gutachtens zu stellen, die Parteien nicht von der Verpflichtung entbinde, den Antrag in einem vorbereitenden Schriftsatz so rechtzeitig anzu-kündigen, daß es dem Gericht möglich ist, den oder die Sachverständigen zu dem Verhandlungstermin nach § 272 b ZPO zu laden und evtl, mit ihnen einen geeigneten Termin zu vereinbaren. Werde ein solcher Schriftsatz verspätet eingereicht, dann könnten die Voraussetzungen des § 279 Abs. 1 ZPO gegeben sein. Diese Toraussetzungen lagen in dem hier zu entscheidenden Pall zweifelsfrei vor. Denn dem Kläger war aufgegeben worden, bis zu einer bestimmten 2eit zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Er hat das nicht getan und auch nicht um eine Verlängerung der Prist gebeten. Auch nachdem er die Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten hatte, hat er noch keinerlei Anträge gestellt. Schließlich ist sein Prozeßbevollmächtigter der mündlichen Verhandlung ferngeblieben und hat nur durch einen Boten den schriftlichen Antrag auf Ladung des Sachverständigen überreichen lassen. Daß dieses Verhalten des Klägers zu einer Verschleppung des Prozesses führen konnte, kann nicht zweifelhaft sein. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers kann auch nicht geltend machen, daß bei den vom Berufungsgericht geübten Verfahren die mündliche Verhandlung zu einer bloßen Förmlichkeit herabsinke. Denn er hat die ihm gebotene Möglichkeit, den Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht mündlich zu verhandeln, nicht wahrgenommen, sondern ist dem anberaumten Verhandlungstermin ferngeblieben. Die sofortige Beschwerde mu8 sonach mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Ascher 0ohannsen