Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf in der Sitzung vom 9* April 1965 Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 25. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klägerin wegen Gesundheitsschadens für die Zeit vom 1. Für die Berechnung der Ansprüche hat das Berufungsgericht aus dem Urteil des Landgerichts ohne eigene Nachprüfung die Einstufung in den höheren Dien.st sowie offenbar auch die Feststellung übernommen, daß die zu berücksichtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit seit dem Dezember 1953 A 0 i- und vorher 50 rf.betragen habe. Selbst wenn es nicht allgemein zulässig sein sollte, eine solche Rente des Ehegatten als einen den Hundertsatz mindernden Umstand zu werten, was hier dahingestellt bleiben kann, so konnte das Berufungsgericht jedenfalls in Rechnung stellen, daß die wirtschaftliche und soziale Stellung des Ehemannes der Klägerin, in der diese jotzt wie früher lebe, durch die insgesamt von ihm bezo- Nicht zu beanstanden ist es ferner, daß das Berufungsgericht den anhaltenden Schmerzen der Klägerin sowie der Tatsache, daß sie wegen ihrer Leiden einer Haushaltshilfe bedarf, eine den Hundertsatz erhöhende Wirkung beigemessen und den Hundertsatz in Anwendung des § 287 ZPO festgestellt hat. Y/enn es dabei die sonstigen Umstände, die die Klägerin als den Hundertsatz erhöhend berücksichtigt wissen wollte, nicht erörtert hat, so betrifft das ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch im übrigen liegen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vor.
2033 051 BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 626/64 BESCHLUSS in der Entschädigungssache der Frau Jeanette Lieselotte J P.A. USA, AflBlAvenue, g e b . Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Saarland , vertreten durch den Leiter des Landesentschädigungsamts SflBHK trabe Beklagten und Beschwerdegegner 2 u Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf in der Sitzung vom 9* April 1965 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 25. Juni 1964 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Gründe : Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klägerin wegen Gesundheitsschadens für die Zeit vom 1. Dezember 1933 bis zu dem 31. Oktober 1933 ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und für die Zeit vom 1. November 1953 an ein Anspruch auf Rente zustehe. Für die Berechnung der Ansprüche hat das Berufungsgericht aus dem Urteil des Landgerichts ohne eigene Nachprüfung die Einstufung in den höheren Dien.st sowie offenbar auch die Feststellung übernommen, daß die zu berücksichtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit seit dem Dezember 1953 A 0 i- und vorher 50 rf. betragen habe. Die sofortige Beschwerde macht geltend, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit abstrakt zu ermitteln sei und es nur auf die Verwendungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ankomme, außerdem betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin beinahe 100 V, wie ein vorgelegtes ärztliches Gutachten vom 51. Juli 1964 ergebe. Mit diesem Vorbringen kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Daß der Grad der Minderung und der Beeinträchtigung der Erwerbsfänigkeit danach zu beurteilen ist, wie weit der Verfolgte irn allgemeinen Erwerbsleben leistungsfähig ist, ergibt sich unmittelbar aus § 55 BEG. Im übrigen wendet sich die Beschwerde auf Grund neu vorgebrachter Unterlagen gegen die Tatsachen, auf denen die Entscheidung beruht. Uber grundsätzliche Rechtsfragen ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden. Boi der Bemessung des Hundertsatzes des Diensteinkom-men.s eines vergleichbaren Beamten hat das Berufungsgericht die erheblichen Einkünfte de.s Ehemanns der Klägerin, die nach § 14 Abs. 6 2. DV-BEG auf Grund der wirtschaftlichen Stellung ihres Ehemannes in eine vergleichbare Beamtengrup pe eingereiht worden ist, mindernd berücksichtigt. Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des entscheidenden Senats (Urteil Rz»V 1959, 252 Nr. 9)* Ue ben dem erheblichen Erwerbseinkommen, das der Ehemann der Klägerin nach den getroffenen Feststellungen seit 1949 erzielt hat, fällt die Gesundheitsschadensrente, die er bezieht und die das Berufungsgericht mit berücksichtigt hat, nicht ins Gewicht. Selbst wenn es nicht allgemein zulässig sein sollte, eine solche Rente des Ehegatten als einen den Hundertsatz mindernden Umstand zu werten, was hier dahingestellt bleiben kann, so konnte das Berufungsgericht jedenfalls in Rechnung stellen, daß die wirtschaftliche und soziale Stellung des Ehemannes der Klägerin, in der diese jotzt wie früher lebe, durch die insgesamt von ihm bezo- c genen Einkünfte wieder weitgehend gefestigt sei. Grundsätzliche, einer Klärung bedürftige Hechtsfragen liegen auch insoweit nicht vor. Nicht zu beanstanden ist es ferner, daß das Berufungsgericht den anhaltenden Schmerzen der Klägerin sowie der Tatsache, daß sie wegen ihrer Leiden einer Haushaltshilfe bedarf, eine den Hundertsatz erhöhende Wirkung beigemessen und den Hundertsatz in Anwendung des § 287 ZPO festgestellt hat. Y/enn es dabei die sonstigen Umstände, die die Klägerin als den Hundertsatz erhöhend berücksichtigt wissen wollte, nicht erörtert hat, so betrifft das ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch im übrigen liegen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Die sofortige Beschwerde der Klägerin muß deshalb zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidurig beruht auf § 209 Abs. 1, § 229 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Baske Wüstenberg