Bas der Pristwahrung entgegenstehende Hindernis ist im Sinne des § 234 ZPO von dem Augenblick an nicht mehr unverschuldet, von dem an die Unkenntnis über den Zeitpunkt des Endes der Prist auch darauf beruht, daß der Rechtsanwalt diese Feststellungen nicht getroffen hat. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. der Kläger gegen diesen seine Berufung verwerfenden Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren und das Urteil des Landgerichts zu ändern. Oktober 1967 hat das Berufungsgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Dieser Schriftsatz des Klägers ist als Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß vom 26. Das aber wollte der Kläger nicht Vorbringen, sondern er wollte um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachsuchen» Diesen Antrag mußte er beim Berufungsgericht stellen und er mußte gegen das Urteil des Landgerichts erneut Berufung einlegen. Er hat seinen als Beschwerde be-zeichneten Antrag beim Berufungsgericht eingereicht und er hat auch darin zu dem Ausdruck gebracht, daß er erneut Berufung einlegen wolle« Das Berufungsgericht hat daher seine als Beschwerde bezeichnete Eingabe mit Recht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behandelt und darüber entschieden» Mit seinem am 16» November 1967 eingegangenen Schriftsatz wendet der Kläger sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung» Er ist daher als Beschwerde gegen den Beschluß vom 26, Oktober 1967 aufzufassen. Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgeführt, daß dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist schon deswegen;* versagt werden muß, weil er sie nicht innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten Frist beantragt hat. kann (BGHZ 4, 389)« Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis war die unverschuldete Unkenntnis des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten über den Zeitpunkt, in dem die Berufungsfrist ab-lief und die darauf sich gründende irrige Annahme die am 26. Dieser Irrtum über die Dauer der Berufungsfrist war aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls vom 26. Ein Rechtsanwalt, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat, und der Berufung einlegen soll, muß sich jedenfalls dann, wenn es sich dabei um eine Entschädigungssache handelt, wenn ihm die Akten zu dem Zweck vorgelegt werden, die Berufungsschrift zu fertigen, an Hand der darin enthaltenen Vermerke überzeugen, wann die Berufungsfrist abläuft. In dem hier zu entscheidenden Falle hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, als er die Berufung einlegte, die Akten nicht überprüft, Sr beruft sich darauf, daß er keine Möglichkeit gehabt habe, die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung zu prüfen, weil der Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils weder in der Berufungsschrift angegeben gewesen sei, noch sich aus den Handakten habe ermitteln lassen. Hätte der Prozeßbevollmächtigte die hiernach gebotenen Ermittlungen angestellt, dann hätte er spätestens am 26, Juli bemerkt, daß die Berufungsfrist verstrichen war» Da es von ihm verschuldet ist, daß er diese Kenntnis nicht erlangte und da der Kläger sich nach § 232 ZPO dieses Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen muß, war die nach dem 2.6. Somit hat die Prist innerhalb der der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 234 ZPO zu stellen war, am 26. Oktober 1967 um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchte Das Berufungsgericht hat daher dem Kläger diese Wiedereinsetzung mit Recht versagt»
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BSG § 209; ZPO §§ 232 Ca, 233 Pb, 234 B Ein Rechtsanwalt, der in einer Entschädigungasache den Kläger bereits im ersten Rechtszug vertreten hat, und der es seinem Büro überlassen hat, Beginn und nnde der Berufungsfrist festzustellen, ist dann, wenn ihm die Akten vorgelegt werden, damit er die Berufungsschrift anfertigt, auch verpflichtet, an Hand der in den Akten enthaltenen Vermerke oder, wenn solche fehlen, auf andere geeignete Weise festzustellen, wann das anzufech-tende Urteil zugestellt ist und wann demnach die Berufungsfrist abläuft. Bas der Pristwahrung entgegenstehende Hindernis ist im Sinne des § 234 ZPO von dem Augenblick an nicht mehr unverschuldet, von dem an die Unkenntnis über den Zeitpunkt des Endes der Prist auch darauf beruht, daß der Rechtsanwalt diese Feststellungen nicht getroffen hat. BGH, Besohl.v. 1. Bezember 1967 - IV ZB 625/67 - KG Berlin IG Berlin BUNDESGERICHTSHOF _?b_625/67 BESCHLUSS in der Entschädigungssaehe des Erich House, Road, L /England, Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßhevollmächtigter Rechtsanwalt gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Platz Beklagten und Beschwerdegegner„ 2 Der IV. 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf in der Sitzung vom 1. Dezember 1967 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Oktober 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Gründe : Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts vom 30. Januar 1967 ist dels Brozeßbevollmäch-tigten des Klägers am 27. Februar 1967 zugestellt worden. Der Kläger wohnt in London. Er hat am 27. Juli 1967 nach Ablauf der Berufungsfrist Berufung eingelegt. Durch den am 5. Oktober 1967 zugestellten Beschluß vom 21. September 1967 ist seine Berufung verworfen worden, da sie verspätet eingelegt worden war. Am 14. Oktober 1967 hat der Kläger gegen diesen seine Berufung verwerfenden Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren und das Urteil des Landgerichts zu ändern. In der Beschwerdebegründung hat der Kläger ausgeführt, zu dem Zwecke der Nachholung der versäumten Prozeßhandlung nehme er Bezug auf die Berufungsschrift vom 26. Juli 1967« Lurch den am 15» November 1967 zugestellten Beschluß vom 26. Oktober 1967 hat das Berufungsgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Der Kläger hat daraufhin am 16. November 1967 einen Schriftsatz eingereicht, in dem er ausführt, seine sofortige Beschwerde vom 12. Oktober 1967 wolle er im Hinblick auf den das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers zurückweisenden Beschluß des Kammergerichts vom 26. Oktober 1967 ergänzend weiter begründen. Er legt sodann dar, daß ihm nach seiner Meinung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt worden sei. Dieser Schriftsatz des Klägers ist als Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß vom 26. Oktober 1967 aufzufassen. Gegen den Beschluß vom 21. September 1967 konnte der Kläger eine erfolgversprechende Beschwerde nur einlegen, wenn er geltend machen wollte, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß er verspätet Berufung eingelegt habe. Das aber wollte der Kläger nicht Vorbringen, sondern er wollte um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachsuchen» Diesen Antrag mußte er beim Berufungsgericht stellen und er mußte gegen das Urteil des Landgerichts erneut Berufung einlegen. Er hat seinen als Beschwerde be-zeichneten Antrag beim Berufungsgericht eingereicht und er hat auch darin zu dem Ausdruck gebracht, daß er erneut Berufung einlegen wolle« Das Berufungsgericht hat daher seine als Beschwerde bezeichnete Eingabe mit Recht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behandelt und darüber entschieden» Mit seinem am 16» November 1967 eingegangenen Schriftsatz wendet der Kläger sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung» Der Schriftsatz läßt erkennen, daß er sich gegen diese Entscheidung wenden will. Er ist daher als Beschwerde gegen den Beschluß vom 26, Oktober 1967 aufzufassen. Diese Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgeführt, daß dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist schon deswegen;* versagt werden muß, weil er sie nicht innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten Frist beantragt hat. Diese Frist beginnt in dem Augenblick zu laufen, in dem das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehende Hindernis tatsächlich aufhört zu bestehen oder in dem sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4, 389)« Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis war die unverschuldete Unkenntnis des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten über den Zeitpunkt, in dem die Berufungsfrist ab-lief und die darauf sich gründende irrige Annahme die am 26. Juli 1967 gefertigte Berufungsschrift werde noch rechtzeitig während des Laufs der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingehen. Dieser Irrtum über die Dauer der Berufungsfrist war aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls vom 26. Juli 1967 an kein solcher mehr, der nicht auch auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruhte. Denn der Prozeß-bevollmächtigte des Klägers hätte am 26, Juli 1967, als er die Berufungsschrift fertigte, den Irrtum entdeckt, wenn er die von ihm zu verlangende Sorgfalt hätte walten lassen. Ein Rechtsanwalt, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat, und der Berufung einlegen soll, muß sich jedenfalls dann, wenn es sich dabei um eine Entschädigungssache handelt, wenn ihm die Akten zu dem Zweck vorgelegt werden, die Berufungsschrift zu fertigen, an Hand der darin enthaltenen Vermerke überzeugen, wann die Berufungsfrist abläuft. In Entschädigungssachen gelten unterschiedlich lange Berufungsfristen. Ein Rechtsanwalt kann zwar zuverlässigen, von ihm mit den erforderlichen Anweisungen versehenen Angestellten überlassen, in solchen Sachen den Beginn und das Ende von Fristen festzustellen und einzutragen, in denen diese Peststellungen keine rechtlichen Schwierigkeiten bereiten. Sr muß aber diese Tätigkeit seiner Angestellten überwachen und kontrollieren. Dazu gehört, daß er sein Büropersonal anweist, auch in den Handakten Beginn und Ende der Prist zu vermerken. Wenn ihm die Akten vorgelegt werden, damit er den Schriftsatz anfertigt, durch den die Prist gewahrt werden soll, muß er an Hand dieser Eintragungen prüfen, ob die Prist richtig berechnet ist. Er kontrolliert damit die Arbeit seiner Angestellten, sorgt dafür, daß etwa aufgetretene Irrtümer rechtzeitig aufgeklärt oder daß bereits eingetretene nachteilige Polgen so schnell wie möglich dadurch beseitigt werden, daß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wird. In dem hier zu entscheidenden Falle hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, als er die Berufung einlegte, die Akten nicht überprüft, Sr beruft sich darauf, daß er keine Möglichkeit gehabt habe, die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung zu prüfen, weil der Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils weder in der Berufungsschrift angegeben gewesen sei, noch sich aus den Handakten habe ermitteln lassen. Das erstinstanzliche Urteil sei mit dem Eingangsstempel des Büros des Prozeßbevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Klägers und nicht bei den Handakten gewesen. Damit vermag der Prozeßbevollmächtigte sein Verhalten nicht zu entschuldigen. Er hätte feststellen müssen, 7 daß der gebotene Eintrag über den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils nicht in den Akten vermerkt war. Er hätte deswegen seine Angestellte befragen und veranlassen müssen, daß dieser Zeitpunkt durch fernmündliche Rückfrage beim Landgericht ermittelt wurde. Dazu bestand hier umsomehr Veranlassung, als die Berufungsfrist, wie es dem Prozeßbevollmächtigten bekannt sein mußte, nur drei Monate betrug und da es dem Prozeßbevollmächtigten auffallen mußte, daß in dieser nicht besonders umfangreichen Sache fast sechs Monate seit der Verkündung des Urteils des Landgerichts verstrichen waren, als ihm die Akten vorgelegt wurden, um die Berufungsschrift zu fertigen. Unter diesen Umständen mußte mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die Angestellte irrtümlich von einer Dauer der Berufungsfrist von 6 Monaten statt von 3 Monaten ausgegangen war. Hätte der Prozeßbevollmächtigte die hiernach gebotenen Ermittlungen angestellt, dann hätte er spätestens am 26, Juli bemerkt, daß die Berufungsfrist verstrichen war» Da es von ihm verschuldet ist, daß er diese Kenntnis nicht erlangte und da der Kläger sich nach § 232 ZPO dieses Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen muß, war die nach dem 2.6. Juli 196? weiter bestehende Unkenntnis Uber die Dauer der Prist nicht mehr unverschuldet. Somit hat die Prist innerhalb der der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 234 ZPO zu stellen war, am 26. Juli 1967 zu laufen begonnen. Sie war verstrichen, als der Kläger am 14. Oktober 1967 um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchte Das Berufungsgericht hat daher dem Kläger diese Wiedereinsetzung mit Recht versagt» Die sofortige Beschwerde mußte sonach mit d Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs» 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden» Ascher Johannsen