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BGH

Gericht: BGH

Der Standesbeamte hatte Zweifel, ob er die Geburt des Kindes als ehelich oder als unehelich zu beurkunden habe. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 30. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Landkreises ^hat das Landgericht mit Beschluß vom 1*.August 1964 zurück-gewiesen. Das Oberlandesgericht in Celle möchte der weiteren Beschwerde stattgeben und unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts den Standesbeamten anweisen, die Geburt des Kindes als unehelich zu beurkunden. Leiter vertritt es die Ansicht, daß die Eheschließung vor dem Pfarrer der griechisch-orthodoxen Kirche keine wirksame Eheschließung nach deutschem Recht darstelle, weil § 15 a EheG zusätzlich eine staatliche Ermächtigung der die Eheschließung nach den Gesetzen des Landes vornehmenden Person voraussetze, diese Voraussetzung hier aber nicht erfüllt sei. An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht in Celle durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. Damit ist die Notwendigkeit für eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 28 Abs. 2 FGG in der hier vorgelegten Sache weggefallen. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ist zu ersehen, daß eine Sache nicht vorzulegen ist, wenn das Oberlandesgericht zwar die Rechtsauf~ fassung eines anderen Oberlandesgerichts nicht teilt, sich 'her mit seiner Auffassung in Einklang mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs befindet. Das gleiche muß aber, wie der Senat in seiner in BGIIZ 5, 356 abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat, nach dem Zweck des § 26 FGG gelten, wenn zur Zeit der Vorlage eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht vorlag, dieser aber später zu der Frage im Sinne des vorlegenden Gerichts

Zitierte Normen: § 45 PStG § 15a EheG § 48 PStG § 28 FGG
KindSacheEheschließungBeschlußOberlandesgerichtsFGGCelleGeburt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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ZB 622/64
BESCHLUSS
in der Peroonenstandssache
 betreffend die Beurkundung der Geburt des am
1963 geborenen Kindes der griechischen Staatsangehörigen Afroditi und Joannis C]
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*
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlagebeschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf'
in der Sitzung vom 31. Marz 1965
beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückgegeben.
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I.
Am 23. August 1963 schlossen die griechischen Staatsangehörigen Joannis CflUBI und Afroditi AfBBHBBIvor dem von seiner Heimatkirche dazu ermächtigten Pfarrer der griechischeorthodoxen Kirchengemeinde in dem Pater Br. Antonios	nach	dem Ritus der
 griechisch-orthodoxen Kirche die Ehe. Die Eheschließung wurde in das Standesregister der Kirchengemeinde eingetragen. Am flBHHHHIB 1963 zeigte Joannis dem Standesbeamten in	daß	seine ihm
 nach griechisch-orthodoxem Ritus angetraute Ehefrau ein Kind geboren habe. Der Standesbeamte hatte Zweifel, ob er die Geburt des Kindes als ehelich oder als unehelich zu beurkunden habe. Er ersuchte das Amtsgericht Verden/ Aller, diese frage gern. § 45 Abs. 2 PStG zu entscheiden.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 30. Juni 1964 den Standesbeamten angewiesen, die Geburt als ehelich zu beurkunden. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Landkreises	^hat
 das Landgericht mit Beschluß vom 1*.August 1964 zurück-gewiesen.
Der Landkreis	hat	gegen	diesen ihm am
14. August 1964 zugesteliten Beschluß am 20. August 1964 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht in Celle möchte der weiteren Beschwerde stattgeben und unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts den Standesbeamten anweisen, die Geburt des Kindes als unehelich zu beurkunden. Es ist der Ansicht, daß die Vorfrage, ob die 'lütter den Kindes in einer gültigen Ehe lebt, nicht nach dem aus Artikel 18 EGBG3 folgenden Recht, sondern nach den Kollisionsnormen der Artikel 11 und 13 EGBGB zu beantworten ist. Leiter vertritt es die Ansicht, daß die Eheschließung vor dem Pfarrer der griechisch-orthodoxen Kirche keine wirksame Eheschließung nach deutschem Recht darstelle, weil § 15 a EheG zusätzlich eine staatliche Ermächtigung der die Eheschließung nach den Gesetzen des Landes vornehmenden Person voraussetze, diese Voraussetzung hier aber nicht erfüllt sei.
An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht in Celle durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. Okober 1963 - 2 Wx 115/63 (FamRZ 1964,
 210 Nr. 90 = SPAZ 1964, 272) gehindert. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen, daß der griechische Staat durch die Übertragung der zivilen Trauungsgewalt auf die Kirche die von dieser vorgenommenen Trauungen als auch für ihn verbindlich ansehe und in dieser Regelung daher eine gesetzlich begründete staatliche Ermächtigung der für die Eheschließung jeweils kirchenrechtlich zuständige*1
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Geistlichen zu sehen sei. Dies: genüge zur Anwendbarkeit des § 15 a EheG, Eine vor einem solchen Geistlichen geschlossene Ehe sei deshalb gültig.
Das Oberlandesgericht hat daher die Sache gem. J 28 Abs. 2 FGG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 PStG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Der Bundesgerichtshof, der die Voraussetzungen des §
28 Abs. 2 FGG selbständig zu prüfen hat, hat diese Frage inzwischen in dem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 22. Januar 1965 - IV ZB 441/64 -im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden. Damit ist die Notwendigkeit für eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 28 Abs. 2 FGG in der hier vorgelegten Sache weggefallen. § 2b Abs. 2 FGG dient der Wahrung der Bechtseinheit. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ist zu ersehen, daß eine Sache nicht vorzulegen ist, wenn das Oberlandesgericht zwar die Rechtsauf~ fassung eines anderen Oberlandesgerichts nicht teilt, sich 'her mit seiner Auffassung in Einklang mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs befindet. Das gleiche muß aber, wie der Senat in seiner in BGIIZ 5, 356 abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat, nach dem Zweck des § 26 FGG gelten, wenn zur Zeit der Vorlage eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht vorlag, dieser aber später zu der Frage im Sinne des vorlegenden Gerichts
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Stellung genommen hat. In diesen Fällen erfordert es die Wahrung der Rechtseinheit nicht, daß der Bundesgerichtshof nunmehr über die weitere Beschwerde entscheidet.
nie Sache ist daher an das Oberlandesgericht Celle zurückzugeben.
Ascher
 Wüstenberg
Wilden
 Dr. Locwenheim
 Dr. Graf