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BGH

Gericht: BGH

Pie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Bicbtsul&aaung der Revision in dem Urteil dee 9» HIvilcenats des Hanseatischen Ober« iandcBgerlchte zu Hamburg vom 7* Juli 1965 wird zurUckgewießen* vorgesehen# Üie Rechtslage ist durch die Rechtsprechung de3 Senat» hinreichend geklart} die Ausführungen -4er sofortigen Beschwerde können zu einer Änderung dieser Rechtsprechung keinen Anlad geben# hin VerstoB gegen Art# 3 GG liegt nicht schon darin, dad durch die gesetzliche Eingrenzung der lüatGchäöigurxgstatbeaV na© des § 83 Jlr# 4 und des § 114 BBG auch Kbei’rouen betroffen «erden, die seinerzeit mit Rücksicht auf ihre Ehe eine Berufstätigkeit aufgegeben hatten# Ebensowenig ist dadurch Art« 12 GS verletzt# Soweit ln den Berufungsurteil auageführt wird, di© Klägerin habe »ährend des Krieges beim Deutschen ioten Kreuz einen Ausbildungskursus mitgemacht oder sei dort ehrenamtlich vitig gewesen, und sie sei dann aus gesundheitlichen Gründen von ihrer Tätigkeit beis Koten Kreuz zux'äckge treten, auch isa übrigen beruhe ihre berufliche Untätigkeit nicht auf Yerfolgungs-grUnden, sondern darauf, da£ sie krank gewesen sei und in wirtschaftlich guten Verhältnissen gelebt habe, handelt es sich us die den Tataachenrichter obliegende Feststellung des Sachverhalts# Soweit es darauf Überhaupt noch ankosraen könnte, ist auch in dieser Hinsicht über grundsätzliche Rechtsfragen nicht zu entscheiden#

FeststellungAbade3©GrundHamburgBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Zur Entscheidungsaammlung des Senats
2540 0J2
BUNDESGERICHTSHOF 17 ZB 61S/65	BESCHLUSS
ln der tucfc-idigungasache
 der Brau Hildegard

- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und Beschwerdeführerin»
Hechtsanwalt
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg,
 vertreten durch die Arbeitsund Sosialbehorde,
 Aat für Wiedergutmachung, Hamburg 26, Drehbahn 54,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
 Her XV* ^ivileonet dn& Bunöeagariöbtahofti hat -untor Mitwirkung de3 Benatßpräsidenten Aschsr und clor T>ur.aGericht or Johonneen, 'tfdstenberg, Süden und Pr* Boewcnhem
 in der Sitzung vom 18* Har« I960
beschlossen*
Pie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Bicbtsul&aaung der Revision in dem Urteil dee 9» HIvilcenats des Hanseatischen Ober« iandcBgerlchte zu Hamburg vom 7* Juli 1965 wird zurUckgewießen*
Pie Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde*
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen*
0 r ü n de:
Es ist aus BechtsgrUnden nicht zu beanstanden, d&ä aas Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens ia beruflichen lort-kommsn verneint hat* Ha die Klägerin bereits mehrere Jahre vor dem Beginn der Verfolgung freiwillig aus dem Erwerbsleben ausgeachieden war, kann sie feeder nach § 88 Br* 4 noch nach § 114 BEB eine Entschädigung wogen Berufsschäden mit der Begründung verlangen, sie habe während der Verfolgung«zeit wegen ihrer teilweise jüdischen Abstammung ihre Absicht, wieder berufstätig zu werden, nicht verwirklichen können» Bach der gesetzlichen Begelung ist nicht für jede Benachteiligung durch
 die rassische Diskriminierung eine Snt3ch?i<ii£uzs£ vorgesehen# Üie Rechtslage ist durch die Rechtsprechung de3 Senat» hinreichend geklart} die Ausführungen -4er sofortigen Beschwerde können zu einer Änderung dieser Rechtsprechung keinen Anlad geben# hin VerstoB gegen Art# 3 GG liegt nicht schon darin, dad durch die gesetzliche Eingrenzung der lüatGchäöigurxgstatbeaV na© des § 83 Jlr# 4 und des § 114 BBG auch Kbei’rouen betroffen «erden, die seinerzeit mit Rücksicht auf ihre Ehe eine Berufstätigkeit aufgegeben hatten# Ebensowenig ist dadurch Art« 12 GS verletzt#
Soweit ln den Berufungsurteil auageführt wird, di© Klägerin habe »ährend des Krieges beim Deutschen ioten Kreuz einen Ausbildungskursus mitgemacht oder sei dort ehrenamtlich vitig gewesen, und sie sei dann aus gesundheitlichen Gründen von ihrer Tätigkeit beis Koten Kreuz zux'äckge treten, auch isa übrigen beruhe ihre berufliche Untätigkeit nicht auf Yerfolgungs-grUnden, sondern darauf, da£ sie krank gewesen sei und in wirtschaftlich guten Verhältnissen gelebt habe, handelt es sich us die den Tataachenrichter obliegende Feststellung des Sachverhalts# Soweit es darauf Überhaupt noch ankosraen könnte, ist auch in dieser Hinsicht über grundsätzliche Rechtsfragen nicht zu entscheiden#
Das Vorbringen der Beschwerde, das Gericht habe dt*n Parteivortrag nicht erschöpfend berücksichtigt, hat keine über den Kinzclfall hin&usgehend.e Bedeutung. Desgleichen let ee eine Frage der Beurteilung des Sinzelfalle©, welchen Beweiswort Erklärungen und Gutachten haben, die in einem zur Seitf der Herrschaft des Bationalsozialiaaus durohgeführten Shescheidungoverfahren erstattet sind; allgemeine Richtlinien lassen Dich dafür nicht geben#
Auch isa übrigen liegen die nach § 219 Aba. 2 ߣ& iür eine 2ula8stmg der Revision erforderlichen yojra^s-3etsunken nicht vor# Me eofortige Beschwerde der JClä£ rin nuB deshalb surückgewiesexi werden#
Me Kostenentachaidung beruht auf 5 209 Aba. if § 225 Abs. 1 BEß, § 97 Aba. 1 2?0.
Aacber	lüatenberg