Sie hat bei der Berechnung 250»-außer Ansatz gelassen, die die Klägerin aus der Hk ütiftucg 20. Januar 1962 erließ die Kntecfcädigucgsbehörde den hier streitigen Anderungs-bescbeid, nachdem Ermittlungen ergeben hatten, daß die Klägerin nun Vermögensertr^gniaeen, dis ihr durch die Anlage der erhaltenen Hentennacbzablang und der Kapit&leotSchädigung sugefalleo waren, gegenüber dem Vergleich und ccm Inderungsbcscheid erhöhte i'lßSdinfte batte. Pie dsgegsn erhobene Klage führte beim Berufungsgericht sar Abänderung des Ändcrucgsbcschaids vom 31* Januar 1962 mit der Maßgabe, daß der Küefc-zablucgsbeirag von 6.739*- IS auf 1.349*- FM ermäßigt und die laufende Honte entsprechend höher festgesetzt wurde, als cs die Botschädigungsbehörde getan hatte* Pie Revision hat das Berufungsgericht nicht zugtlassen. März 1965 - 1Y ZU 107/64 -)# »acb den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die ßebeselnkünfte der Beßcbwerdefübrerin, die eie sich anreebnen lassen muß, nur insoweit gerindert, als sie 320#-monatlich Ubersteigen# Allein darauf kommt cs an. eioküöftc übersteigenden Betrag berücksichtigt und die Honte nur soweit herabgesetzt, daß der Bescbwerdc- gegnerio monatlich orach wie vor der volle Kundertsata der "Honte und 320»- DU ihrer Veriadgensertrfignisse verbleiben# Dieser zutreffenden Berechnung gegenüber vermögen die r iowdode der sofortigen Beschwerde nicht durchsagrelfen.
25 ly IS 612/65 Besch 1 u ß is der Botsch?iäigun.cöä&chö des IsBdes Hiederaacbsen, , vertreten dureb den Medersüehsiaeben Minister des Innere, Hannover, Bavecallee 6, Beklagten und Beschwerdeführers, gegen die- Frau Klse K Klägerin und Besctmardegegnerin, - X^oJSsßbevQllm&cbtigtert Rechtsanwalt Br. •<* OV- 0 Ber XV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h*t in der Uitsung vom 21* Jczunr 1966 unter üiiv-irkun des Seoatsprüsidcnton üscber und der Bundesricbtor Jobanosen, Wilden, Br* Graf und von der Hüblen er o beschlossen* Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes gegen die NichtZulassung der Revision in dem Urteil des 2* Zivilsenats (i-ntschädigungssenots) des Oberlandes-gericbts Celle vom IX* Juni 1965 fcird zurückg©wissen* Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen; die außergerichtlichen Bosten des Verfahrens trügt das beklogte Land* G r U n d e 3 Bis BötschüdigaogsbehÖrde bat der Klägerin durch Vergleich vom 20* Juli 1957 ^egen 3chadena am Leben ihres wegen seiner Beteiligung am 20* Juli 1944 bin-gericbteten Ehemannes eine Rente sum vollen Hundert-eats bewilligt. Sie hat bei der Berechnung 250»-außer Ansatz gelassen, die die Klägerin aus der Hk ütiftucg 20. Juli 1944 erhielt, veil lieber Betrag nach ihrer, der inicclKcigucgobeherde, Scicung. freiwillige Suwecduqg nicht anrechenbar war* Außerdem hatte die Klägerin bei Yerglaicbu&bacbluß Ver-mügensertrlgnlsse von 70,- Dlt monatlich, die ebenfalls außer Ansatz geblieben sind. Wegen der ersten XndYG vom 16* Oesember 19$S wurde die Honte am 10. April 1959 erhöht. Am 31. Januar 1962 erließ die Kntecfcädigucgsbehörde den hier streitigen Anderungs-bescbeid, nachdem Ermittlungen ergeben hatten, daß die Klägerin nun Vermögensertr^gniaeen, dis ihr durch die Anlage der erhaltenen Hentennacbzablang und der Kapit&leotSchädigung sugefalleo waren, gegenüber dem Vergleich und ccm Inderungsbcscheid erhöhte i'lßSdinfte batte. Bei der hierbei getroffenen IJeufectaetzung der Heute hat die Hntschidigüßgabebör-öe den inzwischen geringer gewordenen Hilfswerknbe-trag, deecen Anrechnung sie entgegen ihrer früheren Meinung nunmehr bejaht, wie auch di« gesamten Vermö-genoerträgnisse berüebsiehtigt* Fas hat zu einer Herabsetzung der Honte und sur HÜcksablungoaoordnung über-besahlter Rest© geführt. Pie dsgegsn erhobene Klage führte beim Berufungsgericht sar Abänderung des Ändcrucgsbcschaids vom 31* Januar 1962 mit der Maßgabe, daß der Küefc-zablucgsbeirag von 6.739*- IS auf 1.349*- FM ermäßigt und die laufende Honte entsprechend höher festgesetzt wurde, als cs die Botschädigungsbehörde getan hatte* Pie Revision hat das Berufungsgericht nicht zugtlassen. A *T ric dagegen des beklagten Land gelegte sofortige Beschw*rde ist unbegründet# Las Berufungourteil steht to Einklang mit der Hechtsprcchung des Senats (vgl# Hai 1959» 5^3 19» I960» J07 "Hr# 15; Urteil vom 15# Februar 1963 - IV ZU 252/62 -j RsW 1965» 129 Hr# 26 und Urteil vom 31. März 1965 - 1Y ZU 107/64 -)# »acb den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die ßebeselnkünfte der Beßcbwerdefübrerin, die eie sich anreebnen lassen muß, nur insoweit gerindert, als sie 320#-monatlich Ubersteigen# Allein darauf kommt cs an. Die geänderte Beehtsauffsasung der Hntseblsdlgungobe-bürde bedeutet keine Änderung der Verhältnisse* Lao Berufungsgericht hat deshalb zutreffend für die Neufestsetzung der Rente neu nur des 320,- TM der riehen- eioküöftc übersteigenden Betrag berücksichtigt und die Honte nur soweit herabgesetzt, daß der Bescbwerdc- gegnerio monatlich orach wie vor der volle Kundertsata der "Honte und 320»- DU ihrer Veriadgensertrfignisse verbleiben# Dieser zutreffenden Berechnung gegenüber vermögen die r iowdode der sofortigen Beschwerde nicht durchsagrelfen. 3 omit ist weder das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewicheo, noch läßt das Berufungsurteil aonst eine Hecbtafrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen, die der Entscheidung des Senats bedürfte# Auch andere der in § 219 Aba. 2 B•0 abschließend bestimmten Gründe, die allein die Revision rechtfertigen» liegen nicht vor# er J </'V‘ J Tlo arafo' so ovtirt® ü-aehworde ^ar aus § 97 Ahs. 1 Z?Q, % deshalb mit 225 Abs. 1 surtietcgu^elseo* Äacber wildes **