Ba aber das Arbeitseinkommen des Klägers nach den getroffenen Feststellungen auch die Vergleichssätze der Anlage 1 zur 3« BV-BEG mit dem Versorgungszuschlag überschritten hat, ist diese Abweichung für die Entscheidung ohne Bedeutung. Bie Annahme des Berufungsgerichts, daß der Gewinn des von dem Kläger unter Mitarboit seiner Ehefrau betriebenen Geschäfts dem Kläger allein zuzurechnen ist, wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Solche Fragen stehen ferner nicht deshalb zur Entscheidung, weil das Berufungsgericht, ohne dem Kläger im besonderen dazu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die Überzeugung ausgesprochen hat, daß der Kläger zu bestimmten Fragen bewußt unwahre Erklärungen abgegeben habe, und weil es deshalb an den Beweis für andere von ihm auf-gestollte Behauptungen hohe Anforderungen gestellt hat. November 1953 an die Rente zu wähl* ist eine Präge von grundsätzlicher und, wie in der Beschwelte dargelegt wird, erheblicher praktischer Bedeutung. Bei der in jeder Instanz von Amti wegen vorzunehmenden Prüfung des Rechtsschufzbedttrfnisses kann die in der Beschwerdeschrift mitgeteilte Tatsache, daß der Kläger dio Rente gewählt hat, nicht unbeachtet blei> ben, mag auch die inzwischen erfolgte Rentenwahl materiellrechtlich nicht zu berücksichtigen sein. Eer Kläger hat nun > mehr kein Interesse mehr daran, daß die Höhe und der Zeitpunkt des Beginns einer von ihm noch zu wählenden Rente in einem für ihn günstigeren Sinn, als es in dem Urteil des Landgerichts geschehen ist, fest gestellt %i*rd, sondern nur noch daran, daß die von ihm gewählte Rente der Höhe nacl wie auch dem zeitlichen Beginn nac^ festgesetzt wird. ohne daß auf die von der Beschwerde angeschnittene grundsätzliche Rechtsfrage, ob der Verfolgte vor erfolgter Wahl die Pest Stellung der Höhe der zu wählenden Rente verlangen kann, einzugehen wäre« Die Entscheidung dieser Rechtsfrage wäre für den Kläger ohne Bedeutung, da er das Rentenwahlrecht ausgeübt hat und an die erklärte Wahl gebunden ist, selbst wenn ihm die Bente erst von einem späteren als dem von ihm selbst angenommenen Zeitpunkt an zustehen sollte«
XV ZB. 601/62. 2539 095 Beschluß In der Entschädigungssache dos Kaufmanns Brie B BHHBHB » W« GB^ Street» RBHHB, Va«» USA» - Proz eßbevollmächt igt er: Klägers und Beschwerdeführers» Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold» Beklagten und Beschwerdegegners» hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannson» Wüstenberg» Wilden und Dr« Loewenheim in der Sitzung tföm 8» April 1964 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/tyestf« vom 31» Mai 1963 wird zurüokgewiesen« Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels* Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« — 2 — G r Ü n d £ i. 1« Soweit das Berufungsgericht dem Kläger die von ihm verlangte höhere Kapitalentschädigung versagt hat, ist nicht über grundsätzliche Rechtsfragen, die einer Klärung bedürfen, zu entscheiden« Bas Berufungsgericht ist zwar in der Frage, wann ein Verfolgter eine hinreichende Versorgung im Sinne des § 12 Abs. 2 ,3« BV-BEG hat, von der Rechtsprechung des Senats abgewichen. Ba aber das Arbeitseinkommen des Klägers nach den getroffenen Feststellungen auch die Vergleichssätze der Anlage 1 zur 3« BV-BEG mit dem Versorgungszuschlag überschritten hat, ist diese Abweichung für die Entscheidung ohne Bedeutung. Bie Annahme des Berufungsgerichts, daß der Gewinn des von dem Kläger unter Mitarboit seiner Ehefrau betriebenen Geschäfts dem Kläger allein zuzurechnen ist, wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Solche Fragen stehen ferner nicht deshalb zur Entscheidung, weil das Berufungsgericht, ohne dem Kläger im besonderen dazu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die Überzeugung ausgesprochen hat, daß der Kläger zu bestimmten Fragen bewußt unwahre Erklärungen abgegeben habe, und weil es deshalb an den Beweis für andere von ihm auf-gestollte Behauptungen hohe Anforderungen gestellt hat. 2. Bie Tatsache, daß der Kläger nach der letzten mündlichen Verhandlung, die vor dem Berufungsgericht stattgefunden hat, die Rentenwahl erklärt*hat, kann in der Rovio ionsinst anz, soweit eB sich um die Entscheidung in der Sache selbst handelt, nicht berücksichtigt r/erden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich dabei nicht um eine Verfügung über den Streitgegenstand im Sinne der Ausführungen von Hattern, JZ 1963, 649, 650. Ber Verfasser dieses Aufsatzes versteht darunter prozessuale Erklärungen wie das Anerkenntnis? den Klage-und den Rechtsmittelvorzicht und die Erklärung, daß die Hauptsache erledigt sei. Eie Erklärung der Rentenwahl dagegen eine Erklärung mat erieÄlreohtli eher Art. Es würde grundlegenden Vorschriften dos Revisionsverfahrens widere chen, wenn eine solche Erklärung in dieser Instanz derart in das Verfahren eingeführt werden könnte, daß sie hei der Prüfung der materiellen Rechtslage zu berücksichtigen wäraL In dieser Richtung bestehen keine Zweifel. 3. Eie Präge, ob vor der Erklärung der Wahl auf Poststellung geklagt werden kann, daß der Verfolgte berechtigt sei, mit Wirkung vom 1. November 1953 an die Rente zu wähl* ist eine Präge von grundsätzlicher und, wie in der Beschwelte dargelegt wird, erheblicher praktischer Bedeutung. Sie kam jedobh in diesem Rechtsstreit von dem Bundesgerichtshof nicht entschieden werden. Bei der in jeder Instanz von Amti wegen vorzunehmenden Prüfung des Rechtsschufzbedttrfnisses kann die in der Beschwerdeschrift mitgeteilte Tatsache, daß der Kläger dio Rente gewählt hat, nicht unbeachtet blei> ben, mag auch die inzwischen erfolgte Rentenwahl materiellrechtlich nicht zu berücksichtigen sein. Eer Kläger hat nun > mehr kein Interesse mehr daran, daß die Höhe und der Zeitpunkt des Beginns einer von ihm noch zu wählenden Rente in einem für ihn günstigeren Sinn, als es in dem Urteil des Landgerichts geschehen ist, fest gestellt %i*rd, sondern nur noch daran, daß die von ihm gewählte Rente der Höhe nacl wie auch dem zeitlichen Beginn nac^ festgesetzt wird. Um die Pestsetzung der Rente zu erreichen, muß er bei der Ent- ! schädigungsbehörde einen Bescheid erwirken und alsdann, falls er weitergehende Rentenansprttche zu haben glaubt, als sie ihm in dem Bescheid zuerkannt werden, auf Leistung klag Eine Revision gegen die Abweisung des PestStellungsantrags durch das Oberlandesgericht wäre nicht der richtige 7/eg, das zu erreichen) wenn auch dieser Antrag so gefaßt war* daß der Zeitpunkt des Beginns der Bente für den Pall der Bentenwahl mit festgestellt werden sollte* Pür eine Revision wegen des PestStellungsantrags kann daher ein Bechtschui: bedürfnis des Klägers nicht mehr anerkannt werden? so daß die Revision insoweit als unzulässig verworfen werden müßte? ohne daß auf die von der Beschwerde angeschnittene grundsätzliche Rechtsfrage, ob der Verfolgte vor erfolgter Wahl die Pest Stellung der Höhe der zu wählenden Rente verlangen kann, einzugehen wäre« Die Entscheidung dieser Rechtsfrage wäre für den Kläger ohne Bedeutung, da er das Rentenwahlrecht ausgeübt hat und an die erklärte Wahl gebunden ist, selbst wenn ihm die Bente erst von einem späteren als dem von ihm selbst angenommenen Zeitpunkt an zustehen sollte« 4« Bä auch im übrigen die nach § 219 Abs« 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde des Kläger* zurUokgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Aba. 1, § 225 Abs. 1 BEO, § 97 Abs. 1 2P0. Ascher Wüstenberg