Ir ler , * • Zivilsenat des Bundesgerich tahofs m*t iß der ..itasutt^ vom ?4* -ovesber 191$ unter >.it«irkung des damals-* pj%u* identen 1scher unc: der -nmdesriehter Jchnnn&en, ilden, Er. Graf und von der -dalen deschloö^ens die sofortige Ifsscbtferde des Klägers gegen die fälebtzulaasung der Revision im Orteil de® 9* Zivilsenats des Kan®estisehen Oberl&ndesgerichts Hamburg vom 23* 2uni 196$ #lrd zuriiekgewlesen* Lie gegen die »lohtZulassung der Revision geriortete sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß 5 22G Abs* 1 B :g zulässig* naat die sofortige Beschwerde aa&it, das das Urteil des Berufungsgerichts auf einer unrichtiges Auswertung der ärztlichen ötellungnaftae sowie des bisheriges erfahrenaab-laufe beruhe und einen Yeretod gegen die Verpflichtung des Berichte zur umfassenden sachlichen Aufklärung beruhe. Auf diese Rüge kann die sofortige Besehwerde nicht gestützt werden.
in der Äntachädigungssaehe des Kaufmanns Willi B » ProzeSbevollmachtigter: Klägers und Beschwerdeführers* Rechtsanwalt gegen die Freie vertreten und Hansestadt Hamburg * durch das Wiedergutmachungsamt H Beklagte und Beschwerdegegnerin 2 Ir ler , * • Zivilsenat des Bundesgerich tahofs m*t iß der ..itasutt^ vom ?4* -ovesber 191$ unter >.it«irkung des damals-* pj%u* identen 1scher unc: der -nmdesriehter Jchnnn&en, ilden, Er. Graf und von der -dalen deschloö^ens die sofortige Ifsscbtferde des Klägers gegen die fälebtzulaasung der Revision im Orteil de® 9* Zivilsenats des Kan®estisehen Oberl&ndesgerichts Hamburg vom 23* 2uni 196$ #lrd zuriiekgewlesen* hie Entscheidung ergeht gebühren-» una ausl&genfrei* die außergerichtlichen Kosten des Besehwer a everfahren® trägt der Kläger* 0 rinde s da® Berufungagerieht hat den Entschädigungsanspruch des Klager® wegen Schaden® an Uhrpar und Gesundheit als unbegründet angesehen* Im egensats zur Entscheidung: des Landgerichts Kat es den Anspruch nicht als verspätet zurüekgs-wiesen, sondern <*eine Entscheidung damit begründet» daß es aufgrund der vorliegenden Gutachten nicht wahrscheinlich sei« da* die bei dea Klager bestehenden Leiden in einem ursächlichen Zusammenhang mit den ge^en ihn gerichteten &ai local® o&i all etlichen Verfolguugaas -nahisen ständen* Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen9 seil die Entscheidung keinen Zweifel hinsichtlich der anzuwendenden Vorschriften und deren Auslegung aufwerfe, insbesondere nicht Uber lecht®fragen der in § 219 Abs* 2 SO beschriebenen Art zu befinden sei. Lie gegen die »lohtZulassung der Revision geriortete sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß 5 22G Abs* 1 B :g zulässig* Bas Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, weil das Berufungsgericht alt Hecht die «evision nicht äugelndsen hat. ^er Kläger begr. naat die sofortige Beschwerde aa&it, das das Urteil des Berufungsgerichts auf einer unrichtiges Auswertung der ärztlichen ötellungnaftae sowie des bisheriges erfahrenaab-laufe beruhe und einen Yeretod gegen die Verpflichtung des Berichte zur umfassenden sachlichen Aufklärung beruhe. Auf diese Rüge kann die sofortige Besehwerde nicht gestützt werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu entscheiden. Bi# Frage, welche Feststellungen ia Auge der Aufklärung©-pflioht geaäi § 176 Abs. 1 SKG tu treffen und welene Beweise au erheben sind, richtet sieh nach den Unständen de» einteInen Falles. Biese Auffassung vertritt der Benat in ständiger Rechtsprechung* Keiner Bittaeheidung bedarf es in diesen Verfahren, ob der Kläger aufgrund des Entschädigungwschlu&g.esettes einen neuen Entechädi» ungsantrag wegen öchadens an Körper und Gesundheit ateilen kann* Bi# Koetenentecheiduxig beruht auf den jT. 97 2.-0 und 225 Abs, 1 B-G. Ascher bilden