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BGH · XV SB 526/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV SB 526/63

Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, MaaB, Tilden, Dr« Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 28. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3« Juni 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurüok-gewiesen« Die von der Klägerin hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet« Denn das Berufungsgericht hat die Revision in dem Urteil mit Recht nloht zugelassen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Erstattung eines Teils der Zahnbehandlungskosten zugesprochen und ihre weitergehende Klage abgewiesen, da nicht fest-gestellt werden könne, daß die Klägerin - mit Ausnahme eines Sahnschadens - einen verfolgungsbedingten Ge-sundheitssohaden erlitten habe, der ihr über den im Bescheid vom 7» Februar I960 zuerkannten Umfang hinaus einen Anspruch auf Entschädigung gibt* Das angefochtene Urteil beruht ausschließlich auf dieser vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellung» Die Klägerin greift in ihrer Besohwerde-begründung die Feststellung des Berufungsgerichts nur mit Verfahrensrttgen an» Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Überhaupt begründet sind, denn um Ihretwillen kann die Revision schon deswegen nicht sugelassen werden, well sie keine Uber den entschiedenen Fall hinaus-reiohende grundsätzliche Bedeutung haben»

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Volltext der Entscheidung

Abschrift zur 3ntscheidungssammlung des Senats
BUNDESGERICHTSHOF
/
XV SB 526/63	Beschluß
 in Sachen
 der Basla Hi
USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Proaeßbevollmächtigtert
 Hechtsanwalt Br#
gegen
 das Land Bsden-WUrtteaberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart, Königstraße 60,
Beklagten und Besehwerdegegner,
- Proaeßbevollaächtigteri
 Hechtsanwalt Br*
—•
- 2
7 f I
Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, MaaB, Tilden, Dr« Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 28. Juni 1967
beschlossen!
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3« Juni 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurüok-gewiesen«
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben«
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In dem angefochtenen Urteil ist die Revision nicht zugelassen worden. Die von der Klägerin hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet« Denn das Berufungsgericht hat die Revision in dem Urteil mit Recht nloht zugelassen. Es 1st keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf«
Die Klägerin hat durch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 7« Dezember I960 für die Zeit vom 1» September 1944 bis 31« Dezember 1950 eine KapitalentSchädigung von 3 920,— DM zugesprochen erhalten« Mit der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Klage begehrt sie
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eine höhere Kapitalentachädigung, eine Rente und ein Heilverfahren wegen hei ihr bestehender neurotischer Störungen sowie Erstattung von Kosten einer Zahnbehandlung*
Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Erstattung eines Teils der Zahnbehandlungskosten zugesprochen und ihre weitergehende Klage abgewiesen, da nicht fest-gestellt werden könne, daß die Klägerin - mit Ausnahme eines Sahnschadens - einen verfolgungsbedingten Ge-sundheitssohaden erlitten habe, der ihr über den im Bescheid vom 7» Februar I960 zuerkannten Umfang hinaus einen Anspruch auf Entschädigung gibt*
Das angefochtene Urteil beruht ausschließlich auf dieser vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellung» Die Klägerin greift in ihrer Besohwerde-begründung die Feststellung des Berufungsgerichts nur mit Verfahrensrttgen an» Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Überhaupt begründet sind, denn um Ihretwillen kann die Revision schon deswegen nicht sugelassen werden, well sie keine Uber den entschiedenen Fall hinaus-reiohende grundsätzliche Bedeutung haben»
Auch sonstige Gründe, die die Zulassung der Revision nach $ 219 BEO rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben»
m.
Die sofortige Beschwerde mußte daher mit der Kosten-* folge aus §§ 209, 225 Abs* 1 BEG, § 97 ZPO asuriickge-wiesen werden«
Johannsen
 Dr« Graf
M