Das Berufungsgericht hat den BntscSsdigungüonoprueh der Klägerin wegen Schadens an Körper und Gesundheit ssurUckgewiesen» weil diese seiner Ansicht nach Weder Staatenlose noch Flüchtling ia Sinne der Genfer Konvention wsr. Gegen die Hichtsulneaung der Revision ira Urteil dsCrlufungsgerichts wendet eich die Klägerin alt der Ztdassuttgsbesehwerde. Bine Tatfrage ist es, ob die polnischen 2:»chtlviber nach den Stand vom August 1943 in der läge gewesen sind, Jüdische Mitbürger in hinreichendem Umfang vor sntlsene-tisehen'Ausschreitungen ssu echUtaen« Wenn euch das Berufungsgericht diese frage iss einseinen in Beinen mtsehei dungsgründen nicht hervorgehoben hat, so ergeben doch seine Ausführungen mit hinreichender Sicherheit, duse cs das Schicht dieser frage für die Bntsehcddung nicht verkeimt hat. Da mich ein sajactigar Brurxd für die der r'tviüleii nach § 219 Abs* 2 Dl'G nicht v^riie^t, ißt die üöforlißz Beeeh^erde :3it der Xoatsnfv/ljs mm den §§ 97 £10 und 225 Als* 1 BIS sürueüsuneiseru Ascher
Abschrift zu / v r Entsch.Samrnlg. 2540 059 Beschluss in der KniaehHälAim^saache der PraU Sara t (Belgien), Qi sob.pj Klägerin und Eeacftwerdefuhreritt, Frc©SböV0lli2ächtigts: Hechtsanahlto Br und 'daa Band lordrheiÄ-^östfalen, %w» vertraten durch die Bandearentenbehörde Kordrhein Westfalen, BUssoldorf, fannonstr. 26, Beklagten und Beschwerdegegner. «% 2 Der 27m Zivilsonnt den JftmdesgsrichlGhofs hat in der Sitsuag voa 21.Januar 19$6 unter ^itwirku:^ des Senatoprasldenten oochor und Gor Bundeurichier ' ildea, Br * Bo© woishei a * Br* Oraf und von der Bühlen beschlossen* Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die hichtsulaesang der Revision io Urteil do3 IT* Siviloenats dos Oberlandes-g@richto Düsseldorf von 2*Jtml 1£55 wird surackgowieaeru Sie Entscheidung ergeht gebühren- und sus* lagonfrel; die öusssrgeriehtliohe» Kosten äm Besehwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Uriii)c!e s Das Berufungsgericht hat den BntscSsdigungüonoprueh der Klägerin wegen Schadens an Körper und Gesundheit ssurUckgewiesen» weil diese seiner Ansicht nach Weder Staatenlose noch Flüchtling ia Sinne der Genfer Konvention wsr. Gegen die Hichtsulneaung der Revision ira Urteil dsCrlufungsgerichts wendet eich die Klägerin alt der Ztdassuttgsbesehwerde. Da© Rechtsmittel der Klägerin ist nach | 22o Abs. 1 BUG sul&sslg. Sachlich kam die Klägerin jedoch Reinen Erfolg haben* weil das Berufungs- gericht sit Hecht die Revision nicht EUgelassen hat. Bas Urteil des Beruf ungagericht3 entspricht in allen wesentlichen Punkten der ständigen Rechtsprechung des ~ 3 Senats, von der ubsuwcichen auch die Ansführungsn der Beschwerde keine Veranlassung sehen* Bass ein Anspruch nach | l$o ff B.Sil nur gegeben ist, wenn die befürchteten V er £ oXgungomunch“ vm staatliches Unrecht derstollen, ent spricht der ständigen liechtsprochung des Senats, die er in sahlreiehen rntccheldungcn eingehend begründet hat. Bine Tatfrage ist es, ob die polnischen 2:»chtlviber nach den Stand vom August 1943 in der läge gewesen sind, Jüdische Mitbürger in hinreichendem Umfang vor sntlsene-tisehen'Ausschreitungen ssu echUtaen« Wenn euch das Berufungsgericht diese frage iss einseinen in Beinen mtsehei dungsgründen nicht hervorgehoben hat, so ergeben doch seine Ausführungen mit hinreichender Sicherheit, duse cs das Schicht dieser frage für die Bntsehcddung nicht verkeimt hat. Jedenfalls ist in diesem Susar^erdiang keine Ecehtofrage von grundsätzlicher Bedeutung, die die Bulassungöbeschs^crde rechtfertigen könnte, ersichtlich. Ob die gl&gerin bei ihrer Kückkchr nach Bolen staatliche VerfolgtmgsmaOnahss^n vegen ihrer oder ihrer Bitern bürgerlichen, jüdischen und religiösen Herkunft befürchten müsste, ist eine Tntfrage, die imKevieionsv&rfahre» nicht entschieden .werden kann. In erster Binie beruht die Bewertung dieser Frage auf einer Beweie&ürdlgung des Beruf«ngagerichte, dis allein dem Verantwortungsbereich des Ta tsachenriehtors ange-hört. Bret recht kennen Angriffe gegen diese Würdigung nicht eur Begründung der Sulasaungöbesctoerde dienen. Da mich ein sajactigar Brurxd für die der r'tviüleii nach § 219 Abs* 2 Dl'G nicht v^riie^t, ißt die üöforlißz Beeeh^erde :3it der Xoatsnfv/ljs mm den §§ 97 £10 und 225 Als* 1 BIS sürueüsuneiseru Ascher ’s» ildSI*