In den Fällen den § 46 Abo» 2 BEG ist der Anspruch auf Entschädigung nicht vererblich, wenn der Erblasser, der nach deutlichen Recht beerbt wird, seinen in dieser Vorschrift bezcichnoten Angehörigen nur ein Vermächtnis, gleich in wel eher Höhe, sugewandt hat» Denn ea ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision EUgelassen werden darf.Die Klägerin nacht einen Anspruch auf Entschädigung für eine Freiheitsentziehung geltend, die ihr erster verstorbener Ehemann aua rassischen Gründen erlitten hat. Das Berufungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil dieser Anspruch nach § 46 Abs. 2 BEO nicht vererblich ist, da der Verfolgte allein von seinem Bruder beerbt worden ist. die nächsten Angehörigen den Vorfolgten beerbt haben, nicht dagegen, wenn ihnen ein Vermächtnis, gleich in welcher Höhe und in welcher Form, zugewandt worden ist. Dio Gerichte sind nicht befugt, § 46 Aba. 2 BEG über seinen klaren und eindeutigen Wortlaut hinaus auch auf die Fälle anzuwenden, in denen ein Erblasser, der nach deutschem Recht beerbt wird, seinem Ehegatten ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils zugewandt hat.
Nachschlagewerk: Amtliche famnlung: ja nein BEG § 46 In den Fällen den § 46 Abo» 2 BEG ist der Anspruch auf Entschädigung nicht vererblich, wenn der Erblasser, der nach deutlichen Recht beerbt wird, seinen in dieser Vorschrift bezcichnoten Angehörigen nur ein Vermächtnis, gleich in wel eher Höhe, sugewandt hat» BGH, Besohl» v. 10. Januar 1964 . jv ZB 595/63 - OLG Köln LG Aachen 3 e s o h 1 a B In der Entschädigungssache der Frau Maria V vorw» Sc geb. Kreis K^BPstraBe 9» Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalti gegen das Land Mordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aachen, Beklagten und Beschwerdegogncr, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundeorichtor Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br, Loewenhoim in der Sitzung vom 10. Januar 1964 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen die RiehtZulassung der Revision in dem Urteil des 5» Zivilsenats des Oborlandesgerichts in Köln vom 25. Juli 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, Gericbtsgebühren und Auslagen werdon nicht erhoben. Gründe: Die oben angeführte sofortige Beschwerde ist unbegründot. Denn ea ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision EUgelassen werden darf. Die Klägerin nacht einen Anspruch auf Entschädigung für eine Freiheitsentziehung geltend, die ihr erster verstorbener Ehemann aua rassischen Gründen erlitten hat. Das Berufungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil dieser Anspruch nach § 46 Abs. 2 BEO nicht vererblich ist, da der Verfolgte allein von seinem Bruder beerbt worden ist. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht augelasoen. Denn die Entscheidung entspricht dom klaren und eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 2 BEG. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Gesetzgeber sich bei der Passung des § 46 darüber klar gewesen ist, daß ein Erblasser, der nach deutschem Rocht beerbt wird, den in § 46 Abs» 2 BEG bczeichneten näheren Angehörigen eine letztwillige Zuwendung sowohl dadurch machen kann, daß diese Personen ihn beerben, als euch dadurch, daß er ihnen ein Vermächtnis zuwondet. Boi der Fassung deo § 46 Abo. 2 BEG kann es daher nicht zweifelhaft 3ein, daß der Anspruch auf Entschädigung vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung in diesen Fällen nur vererblich ist, wenn V die nächsten Angehörigen den Vorfolgten beerbt haben, nicht dagegen, wenn ihnen ein Vermächtnis, gleich in welcher Höhe und in welcher Form, zugewandt worden ist. Dio Gerichte sind nicht befugt, § 46 Aba. 2 BEG über seinen klaren und eindeutigen Wortlaut hinaus auch auf die Fälle anzuwenden, in denen ein Erblasser, der nach deutschem Recht beerbt wird, seinem Ehegatten ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils zugewandt hat. Darin würde keino Fortbildung des Rechts, sondern eine Gesetzeoände-rung liegen, dio den Gerichten nicht erlaubt iot. Die Kostenentscheidung folgt sua §§ 209, 225 Ab3. 1 BEG, § 97 ZPO« Ascher Johannsen