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BGH · IV ZB 593/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 593/67

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet» Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen» Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf» 128 Er» 25 veröffentlichten Beschluß niedergelegt hat» Das Berufungsgericht hat insbesondere zutreffend dargelegt, daß § 15 a Abs» 3 der 2» DV-BEG auf Fälle der hier zu entscheidenden Art auch nicht entsprechend angewandt werden kann» Denn allein die Tatsache, daß eine Ehefrau nach der Stellung ihres Ehemanns in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, rechtfertigt es, bei der Bemessung des Hundertsatzes ihrer Rente, 40 v»H» des Einkommens des Ehemanns als ihr Einkommen zu berücksichtigen» Denn nur in diesen Fällen ist die Höhe ihrer Rente von der Stellung und. dami' in der Regel von dem Einkommen ihres Ehemanns abhängig» Bei einer Ehefrau, die nach § 14 Abs» 7 der 2» DV-BEG in eine vergleichbare Beamtengruppe' eingereiht worden ist, besteht keine Beziehung zwischen der Höhe der ihr gewährten Rente und dem Einkommen oder der sozialen Stellung ihres späteren Ehemanns» Deswegen kann der Hundertsatz ihrer Rente nicht generell mit Rücksicht auf das Einkommen ihres Ehemanns gekürzt werden» Er ist wegen dieses Umstandes nur zu kürzen, wenn deswegen auch die Gesundheitsschadensrente einer Ehefrau, die nach ihrer eigenen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, gekürzt werden müßte»

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ;	nein
BEG § 31; 2» DV-EEG §§ 14, 15, 15 a
Der Hundertsatz einer Gesundheitsschadensrente einer Ehefrau, die nach § 14 Abs» 7 der 2» BY-BEG in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, ist im Hinblick auf das Einkommen ihres Ehemanns nur dann herabzusetzen, wenn dadurch bewirkt wird, daß die Ehefrau in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt» § 15 a Abs» 3 der 2„ DV-BEG kann auf Fälle dieser Art nicht entsprechend angewandt werden»
BGH, Besch.1» v= 1» Dezember 1967 - IV ZB 593/67 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IJ_ZB_593/67
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Beklagten und Beschwerdeführers,
 gegen
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Br» Graf
 in der Sitzung vom 1, Dezember 1967 beschlossen;
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25» August 1967 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen„
Gründe;
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet» Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen» Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf»
Mit der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Klage wendet sich die Klägerin gegen einen Bescheid, durch den der Hundertsatz ihrer Gesundheitsschadensrente mit Rück' sicht auf das Einkommen ihres Ehemanns herabgesetzt worden ist» Eür die Bemessung ihrer Gesundheitsschadensrente war sie gemäß § 16 Abs» 7 der 2» DV-BEG nach der Stellung ihres Vaters in die vergleichbare Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes eingereiht worden» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß in diesem Fall § 15 a Abs» 5 der 2» DV-BEG weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sei und daß der Hundertsatz der Rente im Hinblick auf das Einkommen
 ihres Ehemannes nach § 15 a Abs» 2 Ziff» 2 nur dann herabgesetzt werden könne, wenn die Klägerin unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemanns-:, in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe» Dieser Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts entspricht dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 15 a der 2„ DV-BEG und den Rechtsausführungen, die der Senat in seinem RzW 1965? 128 Er» 25 veröffentlichten Beschluß niedergelegt hat» Das Berufungsgericht hat insbesondere zutreffend dargelegt, daß § 15 a Abs» 3 der 2» DV-BEG auf Fälle der hier zu entscheidenden Art auch nicht entsprechend angewandt werden kann» Denn allein die Tatsache, daß eine Ehefrau nach der Stellung ihres Ehemanns in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, rechtfertigt es, bei der Bemessung des Hundertsatzes ihrer Rente, 40 v»H» des Einkommens des Ehemanns als ihr Einkommen zu berücksichtigen» Denn nur in diesen Fällen ist die Höhe ihrer Rente von der Stellung und. dami' in der Regel von dem Einkommen ihres Ehemanns abhängig» Bei einer Ehefrau, die nach § 14 Abs» 7 der 2» DV-BEG in eine vergleichbare Beamtengruppe' eingereiht worden ist, besteht keine Beziehung zwischen der Höhe der ihr gewährten Rente und dem Einkommen oder der sozialen Stellung ihres späteren Ehemanns» Deswegen kann der Hundertsatz ihrer Rente nicht generell mit Rücksicht auf das Einkommen ihres Ehemanns gekürzt werden» Er ist wegen dieses Umstandes nur zu kürzen, wenn deswegen auch die Gesundheitsschadensrente einer Ehefrau, die nach ihrer eigenen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, gekürzt werden müßte»
Da ein Grund für die Zulassung der Revision nicht gegeben ist, mußte die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 209p 225 Abs» 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden,.
Ascher	Johannsen