Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Hicht Zulassung der He vision in dem Urteil de» Kmamergerlchts in Berlin vom B• März 1965 wird zurUckgewiesen* Gerichtegebühren und Auslagen werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen* Br* Driesch in Leipzig ein Vorwort* Im Hai 1933 verlies der Kläger Deutschland und wandert« nach Palästina aus* Zusammen mit seiner Frau betreibt er, jetzt in Israel, «ine Mhstube für die Anfertigung von Oberhemden. Kläger nach § 11ö Abs. 1 BEO ein© Entschädigung von 5*000,— BE gewährt und die weitergehenden Ansprüche des Klägers abgelehnt; und zwar sit der Begründung, eine £ntSchädigung nach § 114 BSO könne der Kläger nicht beanepruchen, weil ihn di© Schädigung nicht nach Abschluß seiner "Ausbildung" (venia legendi) getroffen habe. Ia Yerfahren vor den Entsch&digungcgerichfcen hat der Kläger seinen Anspruch auf Rente weiterverfolgt und nun vorgetragen, nach der Promotion habe er zunächst als freier Schriftsteller gelebt und die Anfertigung dor Habilitationsschrift zurückgestellt. 1 SI’S) .hat der Kläger diese Entscheidung tna su erreichen* daß die Ec vision von Bundesgerichtshof zugcl-sncen wird. Bas Eechtsmittel ici unbegründet• Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, daß dem Kläger nur eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung su* stehe, damit begründet, daB der Kläger nach der Promotion mir den Beruf dos Hochschullehrers erstrebt habe und wegen dieses Zieles Abhandlungen und Aufsätze, Überwiegend auf seinem Fachgebiet, veröffentlicht habe* Es hat es nicht als erwiesen angesehen, daß der Klüger eine auf die Er- Biese fest-Stellung, auf die es für die Entscheidung der Frage c:i-ksaa, ob der Kläger ln der wirtschaftlichen Nutzung seiner Arbeitskraft als Schriftsteller (y§ 65, 66 3EG) geschädigt werden ist, konnte der Berufungsriehter aufgrund der Angaben des Klägers Uber seinen beruflichen T/erdegang und sein berufliches Ziel treffen* Bas Berufungsgericht hat sich in den Gründen seiner Entscheidung mit dem Tortrag des Klägers eingehend auseinatidergesetzt. ches berufliche "Nahziel* und welches berufliche "Fern siel* der Kläger erstrebt habe, kann er die Zulassung der Revision nicht erreichen. Hach den Feststellungen des Berufungsrichtera kann der Kläger auch aus 5 114 a BUG keine Ansprüche ksr-leitezi* Ter Kläger hat i& Laufe des Verfahren© niemals vorgetragon, seinem Ziel, Hochschullehrer zu werden, schon eo nahe gekommen zu sein, daß ihn, nie das in § 114 a BEG vorausgesetzt wird, die Zulassung zur Habilitation in Aussicht gestellt worden sei.
Zur Bntscheidunflssamrnlung des Senats 2540 BUNDESGERICHTSHOP IV ZB BESCH LUS S in der Kntschädigun&ssachs des Herrn Dr* Baruch Enanuel H * H^fc/lsraol , Ho ad A Klägers und Beschwerde •JiV'T'.l '7' - uiu ^ •*• *-• * - Proseßbevollniächtigters Rechtsanwalt Dr gegen das Land Berlin* vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 3t» Pehrbelliner Platz 2, Beklagten und Beschwerdegegner. Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25* Februar 1966 unter Mitwirkung des 'Senat epr&aldenten Ascher und der Bundeeriehter Baake, Johanneea, Maas und Br, Graf beschlossen« Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Hicht Zulassung der He vision in dem Urteil de» Kmamergerlchts in Berlin vom B• März 1965 wird zurUckgewiesen* Gerichtegebühren und Auslagen werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen* Gründe t Der im Jahre 1901 geborene Klüger bestand 1921 das Abitur* In den folgenden Jahren widmete er sich überwiegend dem Studium der Philosophie* Im Frühjahr 1931 erwarb er an der Universität Leipzig den philosophischen Doktorgrad* Danach lebte or in «München und Berlin* In dieser Zeit veröffentlichte er Aufsätze und einzelne Abhandlungen, vorwiegend ai*f philosophischem Gebiet* Zu einer seiner Abhandlungen mit dem ?itel "Der Begriff des Begriffes" echrieb Prof. Br* Driesch in Leipzig ein Vorwort* Im Hai 1933 verlies der Kläger Deutschland und wandert« nach Palästina aus* Zusammen mit seiner Frau betreibt er, jetzt in Israel, «ine Mhstube für die Anfertigung von Oberhemden. «pf.» t*.<* Yl 2ur Begründung' »einer Ansprüche auf Ent och;; . Schadens ist beruflichen Fortko^aen hat der •9 -V -I ■. iiiü, er trorgeti*egenf . er habe vor seiner Auswanderung ein noch-echullehrasst für Philosophie erstrebt* Die Aussicht darauf sei für ihn als Juden durch die nationalscziali-ctiche Judenverfolgung zerstört worden. Wegen dieser Schädigung hat der Klüger eine Kapital-©ntoehädigung nach § 114 BIO gefordert, anstelle der KapitalentSchädigung hat er später die Rente gev;alilt. Die KntschUdigungsbehörde in Berlin hat de.s Kläger nach § 11ö Abs. 1 BEO ein© Entschädigung von 5*000,— BE gewährt und die weitergehenden Ansprüche des Klägers abgelehnt; und zwar sit der Begründung, eine £ntSchädigung nach § 114 BSO könne der Kläger nicht beanepruchen, weil ihn di© Schädigung nicht nach Abschluß seiner "Ausbildung" (venia legendi) getroffen habe. Ia Yerfahren vor den Entsch&digungcgerichfcen hat der Kläger seinen Anspruch auf Rente weiterverfolgt und nun vorgetragen, nach der Promotion habe er zunächst als freier Schriftsteller gelebt und die Anfertigung dor Habilitationsschrift zurückgestellt. Burch die nationalsozialistische Judenverfolgung eei er aus dea Beruf als Schriftsteller verdrängt worden, in Palästina und Israel habe ©r niemals wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht« Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kasuaergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewieoen. Pas Berufungsgericht hat die Revision an don Bundesgerichtshof nicht zugelaaeen. lit der sofortigen Beschwerde 1 SI’S) .hat der Kläger diese Entscheidung tna su erreichen* daß die Ec vision von Bundesgerichtshof zugcl-sncen wird. Bas Eechtsmittel ici unbegründet• Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, daß dem Kläger nur eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung su* stehe, damit begründet, daB der Kläger nach der Promotion mir den Beruf dos Hochschullehrers erstrebt habe und wegen dieses Zieles Abhandlungen und Aufsätze, Überwiegend auf seinem Fachgebiet, veröffentlicht habe* Es hat es nicht als erwiesen angesehen, daß der Klüger eine auf die Er- zielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit als Schriftsteller auogeiibt habe (§ 2 der 3. I57-BEG). Biese fest-Stellung, auf die es für die Entscheidung der Frage c:i-ksaa, ob der Kläger ln der wirtschaftlichen Nutzung seiner Arbeitskraft als Schriftsteller (y§ 65, 66 3EG) geschädigt werden ist, konnte der Berufungsriehter aufgrund der Angaben des Klägers Uber seinen beruflichen T/erdegang und sein berufliches Ziel treffen* Bas Berufungsgericht hat sich in den Gründen seiner Entscheidung mit dem Tortrag des Klägers eingehend auseinatidergesetzt. Mit der Füge, das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt noch weiter aufklären »Uesen, um danach feststellen au können, wel- ches berufliche "Nahziel* und welches berufliche "Fern siel* der Kläger erstrebt habe, kann er die Zulassung der Revision nicht erreichen. her vom Kläger hier behauptote Verfahrensfehler (§ 1?6 Abs. 1 3EG) hat keine Uber den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausreichende Bedeutung? eine Hechtefrage von grundsätzlicher Bedeutung ist also in ihm nicht zu finden. Bor Bundesgerichtshof hat schon mehrfach darauf hingewiesen, daß der Umfang der Aufklärung sich nach den Umständen des Binzelf alls richten müsse (vgl. auch Ana. $ zu § 219 BEO bei Brurm-Hebenstreit, Bundesentschädigungsgesetz)• .Auch io übrigen liegen kcl no Gr Und; ' für die Za Xaesun^ der Revision vor. T> „,;i *•* r» » 1 t J ' '-TN ■** <■> *>• »■*'» *•« > ' v >* 1 » «. ij,*/ * >*£ U* '*• i>:* ‘JJL X w ohne Eeehtsverstu^ eusgofUkrt, d&ß die Voracs&et a unsren für eine KntSchädigung des Klägers nach I 1H 3 FC nicht gegeben sind. 2? ach den das Eevisionsgericht bindenden FeatStellungen des Kerufungerichtera über den Auebil-dungogang und das Aus bildungssiel des Klägers kann dieser sieb auch nieht auf die durch das Gchlußgoaets zun B8Q eingefUgte Best!nnung des 3 114 Abs. 2 B1TG berufen. ^rie der Bundesgerichtshof in der KsF 196G, &3 hr. 26 abgedruckton HntScheidung dargsleg* hat, setzt die Anwendung der genannten Sosti&mung voraus, daß das Habilitationaverf&hren erfolgreich aege-schlossen worden ist* Hach den Feststellungen des Berufungsrichtera kann der Kläger auch aus 5 114 a BUG keine Ansprüche ksr-leitezi* Ter Kläger hat i& Laufe des Verfahren© niemals vorgetragon, seinem Ziel, Hochschullehrer zu werden, schon eo nahe gekommen zu sein, daß ihn, nie das in § 114 a BEG vorausgesetzt wird, die Zulassung zur Habilitation in Aussicht gestellt worden sei. Darauf, daß Frof. Dr* Driesch in seinen Vorwort zu der erwähnten Arbeit des Klägers zu dem 'Ausdruck gebracht hatte, weitere, ähnliche Untersuchungen seien erwünscht, kann sich der Kläger in diesen Zusammenhang nicht berufen. Hierin liegt nicht etwa die Erklärung, daß der Habilitation des Klägers nichts im V,ege stünde. Auch durch § 114 & BBC werden keine Eechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. oj Au« allen diesen Gründen r.u'3 die sofortige Tr»*-schwer de de« Klägers mit der .Kostenfolge mis 97 A "bs* 1 7,?0 surüc&^ewiesert werden« AocJier >aa3 * :j: v • * . '4‘ ■ij