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BGH

Gericht: BGH

vertreten durch den Hessische» Minister des Inner», Es besteht Anlaß zu der Annahme, daß das Sehreiben der IritscMdigungsbehlSrde vom 4* März 1964, in dem. diese es unter Berufung auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich ablehnt, für den Kläger tätig za werden, der Sache nach eine Zurückweisung der an den Hessischen Minister des Immm gerichteten Bntschädigungsanträge des Klägers enthält. Es bedarf weiter der Prüfung, ob Uber die im laufe des Rechtsstreits unter Berufung auf die Vorschriften des 3B£-3chlu&geaetses erklärte Anfechtung des Vergleichs durch den Kläger in diaaase Keabt*«tr«lt m.

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Volltext der Entscheidung

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vertreten durch den Hessische» Minister des Inner»,
Wiesbaden, LuisenStraße 13,
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Der IV« livilsenat des Bundesgerichtshofs Mat ln der Sltsang vom 31* Märs 1967 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Ascher und der Buridesriebter Wüsten** Berg» Wilden» Br. Loewenheim und von der Mühlen
 beschlossen:
Dis Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenat« des Oberland®«gerieht« in Rrankfurt/M&in vom 8. März 1966 wird EUgelassen.
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Es besteht Anlaß zu der Annahme, daß das Sehreiben
 der IritscMdigungsbehlSrde vom 4* März 1964, in dem. diese es unter Berufung auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich ablehnt, für den Kläger tätig za werden, der Sache nach eine Zurückweisung der an den Hessischen Minister des Immm gerichteten Bntschädigungsanträge des Klägers enthält. Bann liegt ln dem vorliegenden Rechtsstreit nicht eine Untätigkeitsklage, sondern eine Klage gegen diesen Bescheid vor. Es bedarf weiter der Prüfung, ob Uber die im laufe des Rechtsstreits unter Berufung auf die Vorschriften des 3B£-3chlu&geaetses erklärte Anfechtung des Vergleichs durch den Kläger in
 diaaase Keabt*«tr«lt m. i*Rta«sS**t'J«t i*t, •»wait Ansprache wsg*s	geltend $9sma>n wrtea, %n ■lar.tjult eieb
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