Bundesgerichtshof:; kn Presidenten Ascher and ilden, D:r. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Slcbtsulasoung der Revision in Urteil des 7. Eeine gegen die Hichtsulassung der Revision im Berufungsurteil ge^xQ^ tete sofortige Beschwerde let mangels der Voran gen des § 219 Abs. 2 BEG nicht begründet. Das Berufungsgericht bat angenommen, die Angaben io den Kantelanirägen der Eltern des Klägers vom 4. Bis sofortige Beschwerde hält ea fUr eine der Entscheidung des erkennenden Senats bedürfende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob io Fällen der vorliegenden Art die Antragsfrist auch für die Kinder als gewahrt anzusehen und ob gegebenenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren sei. , £a auch die Fortbildung des Hechts oder die Sicherung einer einheitlichen Sechtsprecbung keine Entscheidung den Bundesgerichtshöfe erfordern and von einer von dessen Entscheidungen nicht abgesehen worden ist, iat die sofortige Beschwerde ait der sieh aus den §§ 209 Aha. 1» 225 Abs, 1 BBG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Xosteofolge ssurttctcauweiaea.
,2539 0“0^" f BUNDESGERICHTSHOF V ZB 587/65 Beschluß ' I?' '■ ■ ln der lotacbädiguogsaaebe r 1; i *'.r dee will$ ß SAB» Böe B Belgien * 9 Klägers und Beschwerdeführers, - ProaeBbevollifi&chtigtes Rechtsanwälte und S* geigen _ r v . I , - .., - ■ • . da» land s Mi ela« d - ? f a X a f vertrete» doreb de« Beiter de» Laodesaateo für Nieder- gutmacbung and verwaltete Vermögen in Mainz, Allceplats 4, ft >. [ Beklagte« and Beecbwerdegegner. der Der IV. Sivilaonat dos unter Mitwirkung des Senats Bundesrichter i'Üstenberg, V# Bundesgerichtshof:; kn Presidenten Ascher and ilden, D:r. Loewenhoia und von der Mühlen io der Sit sung vom 2* luirs 1966 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Slcbtsulasoung der Revision in Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-land^agerichts Köhlens vom 14. Juli 19*>5 wird suruakgewiesen. Das Verfahren des Beschwerderechts-suges int frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Gründe : Der Kläger macht Entschädigung für Schaden an Freiheit geltend. Hiermit hat er bei den Botschäüi-guogsorganen keinen Erfolg gehabt. Eeine gegen die Hichtsulassung der Revision im Berufungsurteil ge^xQ^ tete sofortige Beschwerde let mangels der Voran gen des § 219 Abs. 2 BEG nicht begründet. Das Berufungsgericht bat angenommen, die Angaben io den Kantelanirägen der Eltern des Klägers vom 4. Eärs 1953 (Angabe auf der ersten Seite unter Ziffer I “Berechtigter* als Anzahl der Kinder *4" und als deren Alter *21, 1$, 12, 10**) enthielten keine Anmeldung von Entschädigungsansprüchen ihrer Kinder und damit ; auch des Klägers« Der Wiedereinsetzungsaotrag des Klägers geaäS § 1Q9 Abs. 3 BEG scheitere daran, daß der Kläger sich das Terscbuldco seiner Eltern entgegeohal-ten lassen müsse. Es sei grob fahrlässig genesen, wenn die Eltern der Auffassung gewesen seien, ait Einreichung der Mautelantrüge hätten sie auch die Ansprache ihres Sohnes, des Klägers, angemeldet. Bis sofortige Beschwerde hält ea fUr eine der Entscheidung des erkennenden Senats bedürfende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob io Fällen der vorliegenden Art die Antragsfrist auch für die Kinder als gewahrt anzusehen und ob gegebenenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Biese Frage bedarf keiner höcbstrichteriicbeo Entscheidung« Die Frage kann nicht anders beantwortet werden, als es das Berufungsgericht getan hat. , £a auch die Fortbildung des Hechts oder die Sicherung einer einheitlichen Sechtsprecbung keine Entscheidung den Bundesgerichtshöfe erfordern and von einer von dessen Entscheidungen nicht abgesehen worden ist, iat die sofortige Beschwerde ait der sieh aus den §§ 209 Aha. 1» 225 Abs, 1 BBG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Xosteofolge ssurttctcauweiaea. Ascher Pr. Loewenbeiza