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BGH · IV ZB 586/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 586/63

Sie Antragsteller haben durch notariellen Vertrag vom 9» ° ^R/9 der Urkundenrolle des Notars 3 ) als Eheleute vereinbart, unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen über die Zugewinngemeinschaft gemäß dem gesetzlichen GUterstand im Übrigem "1o Die Einschränkung der Verfügungsmacht gemäß § 1365 BGB wird in der Weise aufgehoben, daß Das Amtgerioht hat durch Beschluß vom 18« Januar 1963 den Antrag des beurkundenden Notars auf Eintragung in das GUterrechtsregister abgelehnt. Das Landgericht geht, ebenso wie das Amtsgericht, davon aus, daß Eintragungen im Rahmen des § 1598 BGB nur in den vom Gesetz vorgesehenen Bällen in Betracht kämen und die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen nicht den in § 1412 BGB vorgesehenen Regelungen entsprächen. BGB und die Änderung dos Zugewinnausgleichs im Palle dos § 1372 BGB könnten und müßten angesichts der Fortentwicklung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse in das Gütorrochtsregister eingetragen werden» Allerdings sei für diese "RechtsfÜrsorge" grundsätzlich ein 8chutzwürdigos Interesse erforderlich; sinnlose Eintragungen müßt on vermieden werden» Beizutreten sei aber den Ausführungen der weiteren Beschwerde, der Ehemann werde durch die Güterrechtsvereinbarung im kaufmännischen Geschäftsleben beweglicher, da die Vertragspartner nicht mehr von Pall zu Pall mit VerfÜgungsbesohränkungen in dioser Richtung rechnen müßten, insbesondere auch seine Kreditwürdigkeit durch den teilweisen Ausschluß dos Zugo-winnausgleichs gesteigert werde« Demgegenüber vertreten die vorgenannten Entscheidungen des Reichsgerichts und des Kammergerichts die Auffassung, das Güterrechtsregister sei nur bestimmt für Eintragungen,an welche bestimmte gesetzliche Wirkungen geknüpft seien, deshalb sollten nur diejenigen Pällo eingetragen werden, bei denen das Gesotz die Eintragung als Voraussetzung besonderer Rechtswirkungen ausdrücklich anordne» 1. Bern Oberlandesgericht ist nicht beizutreten, wenn es die Eintragung der Güterrechtsveroinbarung der Antragsteller in das Güterrechtsregister für zulässig hält. Hierzu führt das Kammergericht (OLG 12, 303) aus, das Bürgerliche Gesetzbuch habe zu dem Schutze des guten Glaubens Dritter eine Reihe von Bestimmungen getroffen, nach welchen die rechtliche Wirksamkeit einer güterrechtlichen Tatsache gegenüber einem Dritten davon abhängig gemacht sei, daß die Tatsache vorschriftsmäßig veröffentlicht oder dem Dritten bekannt gewesen sei oder habe bekannt sein müssen. Wirksamkeit der Tatsache gegen Dritte erfordert, durch Eintragung in ein für solche Eintragungen bestimmtes Register«" Wenn die Vorschrift jetzt in § 1558 BGB dahin lautes "Die Eintragungen in das Güterrechtsregister haben bei dem Amtsgericht zu geachehon, .so handele es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Demgemäß sni *’*ie Beseitigung der Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB und die Änderung des Zugewinnausgleichs zur Eintragung nicht bestimmt, weil sie Dritten gegenüber entv/eder keine Wirkung äußerten (Ausgleichsändorung) oder den Rechtsverkehr mit ihnen erleichterten (Aufhebung der Beschränkungen). In § Hl2 Abs. 1 BGB, der an sich auch bei Änderung einzelner Bestimmungen des gesetzlichen Güterstandes eingreife, sei lediglich bestimmt» daß Ehegatten einem Dritten gegenüber Elnv/endungen aus der Änderung des gesetzlichen Güterstandes nur herleiten könnten, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt gewesen sei. Der Ausschluß der Verfügungabeschränkung des § 1565 Abs. 1 BGB könne sich für den am Rechtsverkehr beteiligten Dritten lediglich erleichternd auswirken, .weil die Ehefrau nicht mehr oinzuwilligen brauche, wenn der Ehemann Uber soin Vermögen im ganzen verfüge oder sich dazu verpflichte? Der Verzicht auf den Ausgleich des Zugev/inns in bestimmten Fällen betreffe lediglich die künftige Rechtsstellung der Ehegatten, ohne daß zuvor Folgerungen für einen Dritten gezogen werden könnten (vgl. Motive zu dem Entwurf eines BGB, 1888» Bd. IV So 553) glaubt das Oberlandesgericht entnehmen zu können, daß durch das Güterrechtsregister nicht nur der Das Güterrechtero-gister soll deshalb nach seiner Auffassung nicht nur für die zur Eintragung ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Tatsachen, sondern für alle Eintragungen zur Verfügung stehen, an deren Veröffentlichung nicht nur Dritte, die mit einem Ehegatton in rechtsgeschäftliche Beziehungen treten, sondern auch die Ehegatten selbst ein berechtigtes Interesse haben. Das Oberlandeagericht meint, daß im Zeitalter einer in hohem Umfange mit Kredit arbeitenden Wirtschaft die ehevertragsmäßige Beseitigung der Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB und die Änderung des Zugev/innausgle'ichs im Falle des § 1372 BGB für den Rechtsverkehr von außerordentlichem Interesse sei. Es betont, daß der antragstellende Ehemann durch die Güterrechtsvereinbarung im kaufmännischen Geschäftsleben beweglicher werde, da seine Vertragspartner nicht mehr von Fall zu Fall mit Verfügungsbeschränkungen in dieser Richtung rechnen müßten, vor allem auch seine Kreditwürdigkeit durch den teilweisen Ausschluß des Zugewinnausgleiche gesteigert werde. Das Oberlandosgericht hat schließlich darauf verwiesen, der Ersatz für die Eintragung der Güterrechtsvereinbarung der Antragsteller im Güterrechtsregister, nämlich von Fall zu Fall durch Vorlage des Ehevertrages diese Vereinbarung nachzuweisen, sei zu umständlich und bringe außerdem die Schwierigkeit mit sich, daß der vorgelegte Vertrag inzwischen durch neue Vereinbarungen Überholt sein könnte. spreehung und Schrifttum» wie oben hervorgehoben worden ist, übereinstimmend vertretenen Auffassung, daß "Eintragungen" im Sinne des § 1558 BGB nur solche sind, welche die im Gesetz selbst für die Eintragung vorgesehenen güterrechtliehen Tatsachen zu dem Gegenstand haben» Bas Güterrechtsregister steht nur für diejenigen Eintragungen offen, deren Aufnahme in das Register das Gesetz ausdrücklich gestattet» Bieo war bis zu dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. 12-13)» Auch nach dem neuen Rechtszustand soll daher der Zweck des Güterrecht»registers nicht sein, ganz allgemein im Interesse der beteiligten Ehegatten oder Britter güterrechtliche Tatsachen schlechthin zu beurkunden, sondern nur solche Abweichungen vom gesetzlichen Güterstande zu offenbaren, welche rechtlich erhebliche Wirkungen gegen Dritte äußern, deren Kenntnis also zu dem Schutze von Dritten erforderlich und deren Eintragung aus diesem Grunde vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist» Dies ergibt sich aus § 1412 n.F» BGB, der in der Sache den § 1435 a.F. nicht geändert hat, und der den rechtlichen Zweck der Eintragungen im GUterrechtsregistor bestimmt. Allerdings sehen die Übergangsvorochriften des Gleichberechtigungs-; gesetzeB (Art. 8 Pos. I Kr. 3) auf Antrag eines Ehegatten auch die - für den Schutz Dritter rechtlich bedeutungslose - Eintragung der Gütertrennung vor, wenn cia Ehegatte bis zu dem 30. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Auslegung des Gesetzes, wie sie hier erfolgt, mit dem Grundsatz* ;y; der Sozialstaatlichkeit (Art. 20 GrG) unvereinbar wäre (BGHZ 18, 286, 291), wie das Oberlandesgericht anzunehmen scheint. Dazu gehört eine Vereinbarung wie die vorliegende, durch welche die Verfügungsbefugnis der Ehegatten nicht entgegen der gesetzlichen Regelung eingeschränkt, sondern die Vorfügungsbeschränkung dos § 1365 Abs. 1 BGB beseitigt und der Zugewinnausgleich im Falle des § 1372 BGB ausgeschlossen worden soll, wobei hier dahinstehen kann, ob eine solche Vereinbarung, wie sie hier getroffen wurde, überhaupt rechtswirksam ist. Bereits das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß, wenn jeder Ehegatte in Abänderung des § 1365 Abs. 1 BGB berechtigt ist, ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen im ganzen zu verfügen, diese Rechtslage für einen Britten, der mit einem der Ehegatten ein Rechtsgeschäft vornimmt, von Vorteil ist, weil die Einschränkung der Verfügungsmacht, mit der er nach § 1365 Abs. 1 BGB zu rechnen hatte, entfällt. Auch dur.ch de» Ausschluß dos Zugev/innausgleichs im Falle des § 1372 BGB, wobei hauptsächlich an die Scheidung zu denken ist, wird die Rechtsstellung der Ehegatten nicht in einer Weise verändert, daß die Nichtkenntnis diesdr Änderung die Belange Brittor gefährden könnte. 2. Da nach alledem die beantragten Eintragungen in das Güterrechtsregister nicht zulässig sind, bedarf es keines Eingehens auf die Präge der rechtlichen Wirkeam-teit der Güterrechtsvereinbarung der Antragsteller vom 19.

Zitierte Normen: § 1598 BGB § 851 ZPO § 1365 BGB
BGBEintragungÄnderungTatsacheGesetzGüterrechtsregisterEhegatteDritte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk t Amtliche Sammlung: *£$3 a
BGB §§ 1365, 1372, H12, 1558
Die durch Güterrechtsvoreinbarung herbeigeführfco Beseitigung der Vorfügungsbeschränkung des § 1365 Abs, 1 BGB und die Änderung des Zugewinnausgleichs im Palle des § 1372 BGB können nicht in das Güterrechtsrogister oinge tragen werden»
BGH, Besohl, v. 28. Pebruar 1964 - IV ZB 586/63 -
OLG Hamburg LG Hamburg
IOB 5§6/6x_
Beajchluß In der Güterrechtsregistersache
 der Eheleute Klaue R Gisela R Hi
 vertreten durch «bn Notar to*
Antragsteller und Beschwerdeführer.
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlagebeschluß des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richter Baske, Johanneen, Wüstenberg, und Dr* Loewenheim
 in der Sitzung vom 28. Februar 1964
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewie sen.
Der Geschäftswert beträgt 30 000 DM»
 
G r Ü n d e
I
Sie Antragsteller haben durch notariellen Vertrag vom 9»	°	^R/9	der	Urkundenrolle	des
 Notars 3	)	als	Eheleute	vereinbart,	unter
 Aufrechterhaltung der Bestimmungen über die Zugewinngemeinschaft gemäß dem gesetzlichen GUterstand im Übrigem
"1o Die Einschränkung der Verfügungsmacht gemäß § 1365 BGB wird in der Weise aufgehoben, daß
 Das Amtgerioht hat durch Beschluß vom 18« Januar 1963 den Antrag des beurkundenden Notars auf Eintragung in das GUterrechtsregister abgelehnt. Die Beschwerde ist durch das Landgericht mit Beschluß vom 7. Hai 1963 surückgowieoen worden. Das Landgericht geht, ebenso wie das Amtsgericht, davon aus, daß Eintragungen im Rahmen des § 1598 BGB nur in den vom Gesetz vorgesehenen Bällen in Betracht kämen und die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen nicht den in § 1412 BGB vorgesehenen Regelungen entsprächen.
jeder Ehegatte berechtigt ist, ohne Zustimmung doo anderen Ehegatten über sein Vermögen im ganzen zu verfügen.
2° Die Ehegatten verzichten wechselseitig auf den Ausgleich des Zugewinns im Falle der Beendigung der Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten."
 
ln der vom Notar eingelegten weiteren Beschwerde weisen die .Antragsteller insbesondere darauf hin, daß durch die begehrte Eintragung der Ehemann - ein Kaufmann -bestimmte Voraussetzungen seiner Kreditwürdigkeit im Verkehrsleben leichter nachweisen könne.
Die Antragsteller beantragen» die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts aufzuheben und die beantragten Eintragungen anzuordnen.
Bas Oberlandesgericht möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, sieht sich daran aber durch die Entscheidungon des Reichsgerichts» fV. Zivilsenat» vom 30. April 1906 (RGZ 63» 245» 249) und des Kammergerichts» 1. Zivilsenat» vom 21. April 1902 (KGJ 24 A 78? 83) sowie vom 15. März 1906 (OLG 12» 303) (vglo dazu die Urteile des Oberlandos-gorichts, I. Zivilsenat» Colmar vom 25. Februar 1903»
OLG 6» 278» und vom 1. Februar 1905» OLG 10, 277» 278) gehindert. Es hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Bio Vorlage ist zulässig, da das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des §. 28 Abs. 2 FGG mit Recht bejaht hat.
Bas ObeiJandesgericht hat ausgeführt» die durch die Gütorrechtsvereinbarung der Antragsteller herbeigeführto Beseitigung der VerfügungsbeSchränkung des § 1365 Abs. 1
BGB und die Änderung dos Zugewinnausgleichs im Palle dos § 1372 BGB könnten und müßten angesichts der Fortentwicklung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse in das Gütorrochtsregister eingetragen werden» Allerdings sei für diese "RechtsfÜrsorge" grundsätzlich ein 8chutzwürdigos Interesse erforderlich; sinnlose Eintragungen müßt on vermieden werden» Beizutreten sei aber den Ausführungen der weiteren Beschwerde, der Ehemann werde durch die Güterrechtsvereinbarung im kaufmännischen Geschäftsleben beweglicher, da die Vertragspartner nicht mehr von Pall zu Pall mit VerfÜgungsbesohränkungen in dioser Richtung rechnen müßten, insbesondere auch seine Kreditwürdigkeit durch den teilweisen Ausschluß dos Zugo-winnausgleichs gesteigert werde«
Demgegenüber vertreten die vorgenannten Entscheidungen des Reichsgerichts und des Kammergerichts die Auffassung, das Güterrechtsregister sei nur bestimmt für Eintragungen,an welche bestimmte gesetzliche Wirkungen geknüpft seien, deshalb sollten nur diejenigen Pällo eingetragen werden, bei denen das Gesotz die Eintragung als Voraussetzung besonderer Rechtswirkungen ausdrücklich anordne»
Da das Oberlandesgericht: Hamburg von diosor Rechtsprechung abzuweichen beabsichtigt, ist gemäß § 28 Abs» 3 PGG der erkennende Senat zur Entscheidung berufen»
- 5 ~
III.
Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 20, 29 Aha. 3» 21 FGG an sich statthaft und in der gesetzlichen Form eingelegt. Saohlich ist sie jedoch nicht begründet.
1. Bern Oberlandesgericht ist nicht beizutreten, wenn es die Eintragung der Güterrechtsveroinbarung der Antragsteller in das Güterrechtsregister für zulässig hält.
a)	Wie bereits dargelegt, vertreten das Reichsgericht und das Kammergericht die Auffassung, das Gütor-rechtsregister sei nur für Eintragungen bestimmt, an die eine bestimmte gesetzliche Wirkung geknüpft werde. Hierzu führt das Kammergericht (OLG 12, 303) aus, das Bürgerliche Gesetzbuch habe zu dem Schutze des guten Glaubens Dritter eine Reihe von Bestimmungen getroffen, nach welchen die rechtliche Wirksamkeit einer güterrechtlichen Tatsache gegenüber einem Dritten davon abhängig gemacht sei, daß die Tatsache vorschriftsmäßig veröffentlicht oder dem Dritten bekannt gewesen sei oder habe bekannt sein müssen. Welche Tatsachen in das Güterrochtsregistor einzutragen seien, sei im Gesetz bestimmt. Was hier nicht für eintragungsbedürftig erklärt sei, sei dem Register nicht zugänglich. Im I. Entwurf zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch sei dies besonders zu dem Ausdruck gelangt, indem § 14-35 des Entwurfs bestimmt habe* "Die Veröffentlichung einer auf die vermögonsrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten sich beziehenden Tatsache erfolgt in den Fällen, in welchen das Gesetz die Veröffentlichung zur
 
Wirksamkeit der Tatsache gegen Dritte erfordert, durch Eintragung in ein für solche Eintragungen bestimmtes Register«" Wenn die Vorschrift jetzt in § 1558 BGB dahin lautes "Die Eintragungen in das Güterrechtsregister haben bei dem Amtsgericht zu geachehon, .so handele es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Die "Eintragungen”, von denen das Gesetz spreche, seien die im Gesetz vorgeschriebenen Eintragungen. Soweit ersichtlich bestehe denn auch kein Streit darüber, daß andere Tatsachen als die vom Gesetz als eintragungsbedürftig erklärten nicht eintragungsfähig seien.
Dieser Auffassung der Rechtsprechung hat sich das Schrifttum abgeschlossen (Staudinger, 9« Aufl.
Vorbei». 4 zu § 1558 BGB, S. 687i RGR Korn, 10./11, Aufl.,
§ 1558 BGB, Anm. 9 und 10 S. 767j Soergol-Siebert, BGB,
9. Aufl., § 1558 BGB, Vorbem. 5, S. 255i Erman, BGB,
3. Aufl., § 1558 BGB, Vorbem. 2, S. 735). Auch hier werden nur die im Gesetz selbst für die Eintragung vorgesehenen güterrechtlichen Tatsachen als eintragungsfähig bezeichnet. Da daroh die Eintragung der guto Glaube Dritter beseitigt werden solle, so führt der RGR Kommentar (aaO S. 767} aus, sei der Inhalt eines Ehevertrages nicht onzutcagen, der auf die Wirkung von Rechtsgeschäften Dritten1' gegenüber ohne Einfluß sei. Demgemäß sni *’*ie Beseitigung der Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB und die Änderung des Zugewinnausgleichs zur Eintragung nicht bestimmt, weil sie Dritten gegenüber entv/eder keine Wirkung äußerten (Ausgleichsändorung) oder den Rechtsverkehr mit ihnen erleichterten (Aufhebung der Beschränkungen).
b)	Das Oberlandesgericht meint demgegenüber die Folgerungen» die das Kammergericht aus der Entstehungsgeschichte des § 1558 BGB siehe, seien bereits deshalb nicht durchschlagend, weil die zitierte Vorschrift des ersten Entwurfs nicht Gesetz geworden sei, die Bestimmung vielmehr die jetzige - neutrale - Fassung erhalten habe. In § Hl2 Abs. 1 BGB, der an sich auch bei Änderung einzelner Bestimmungen des gesetzlichen Güterstandes eingreife, sei lediglich bestimmt» daß Ehegatten einem Dritten gegenüber Elnv/endungen aus der Änderung des gesetzlichen Güterstandes nur herleiten könnten, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt gewesen sei.
Ein solcher Fall liege allerdings nicht vor. Der Ausschluß der Verfügungabeschränkung des § 1565 Abs. 1 BGB könne sich für den am Rechtsverkehr beteiligten Dritten lediglich erleichternd auswirken, .weil die Ehefrau nicht mehr oinzuwilligen brauche, wenn der Ehemann Uber soin Vermögen im ganzen verfüge oder sich dazu verpflichte? Der Verzicht auf den Ausgleich des Zugev/inns in bestimmten Fällen betreffe lediglich die künftige Rechtsstellung der Ehegatten, ohne daß zuvor Folgerungen für einen Dritten gezogen werden könnten (vgl. § 1378 Abs. 3 BGB), also auch nicht Einwehdungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung in Betracht kämen (§ 851 Abs. 1 ZPO).
Aus der Entstehungsgeschichte des § U12 n.F.
BGB (vgl. Motive zu dem Entwurf eines BGB, 1888» Bd.
IV So 553) glaubt das Oberlandesgericht entnehmen zu können, daß durch das Güterrechtsregister nicht nur der
 
guto Glaube dritter Personen geschützt werden sollte, sondern daß dieses in gleicher Y/eise dem Interesse der Ehegatten an einer Durchbrechung dieses guten Glaubens dienen sollte. Damit will das Oberlandeagericht auch das schutzwürdige Interesse der beteiligten Ehegatten an einer Kundbaroachung güterrechtlicher Vorgänge als den gesetzostechnischen Grund für die Einrichtung des Güterrechteregisters herausstellen. Das Güterrechtero-gister soll deshalb nach seiner Auffassung nicht nur für die zur Eintragung ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Tatsachen, sondern für alle Eintragungen zur Verfügung stehen, an deren Veröffentlichung nicht nur Dritte, die mit einem Ehegatton in rechtsgeschäftliche Beziehungen treten, sondern auch die Ehegatten selbst ein berechtigtes Interesse haben. Dasergibt eich aus der Fortentwicklung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse. Das Oberlandeagericht meint, daß im Zeitalter einer in hohem Umfange mit Kredit arbeitenden Wirtschaft die ehevertragsmäßige Beseitigung der Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB und die Änderung des Zugev/innausgle'ichs im Falle des § 1372 BGB für den Rechtsverkehr von außerordentlichem Interesse sei. Es betont, daß der antragstellende Ehemann durch die Güterrechtsvereinbarung im kaufmännischen Geschäftsleben beweglicher werde, da seine Vertragspartner nicht mehr von Fall zu Fall mit Verfügungsbeschränkungen in dieser Richtung rechnen müßten, vor allem auch seine Kreditwürdigkeit durch den teilweisen Ausschluß des Zugewinnausgleiche gesteigert werde.
 
Das Oberlandosgericht hat schließlich darauf verwiesen, der Ersatz für die Eintragung der Güterrechtsvereinbarung der Antragsteller im Güterrechtsregister, nämlich von Fall zu Fall durch Vorlage des Ehevertrages diese Vereinbarung nachzuweisen, sei zu umständlich und bringe außerdem die Schwierigkeit mit sich, daß der vorgelegte Vertrag inzwischen durch neue Vereinbarungen Überholt sein könnte. Es müsse also jeweils der andere Ehegatte hinzugezogen werden, während bei einer Eintragung in Güterrechtsregister der Dritte sich auf den Anschein des Fortbestandes berufen könnte. Das Oberlandesgericht räumt ein, es seien allerdings Fälle zu erwarten, in denen die Eintragung im Gtiterrechtsregioter keinen praktischen Nutzen habe. Eine Nachprüfung durch den Hegisterrichter im Einzelfall würde erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen und nur bei offensichtlichem Mißbrauch oder Unwirksamkeit des Ehevertrages möglich sein, während im Begelfalle die Eintra-' gungen ehrte weitere Nachprüfung erfolgen müßten. Das Oberlandosgericht meint aber, hieraus Jasse sich kein durchschlagender Einward erheben, weil in der Hegel nur dann mit Eintragungsanträgen zu rechnen sei, wenn sich ein Interesse der Eheleute an der Verlautbarung ergebe.
c)	Der Auffassung des Oberlandesgerichts ist nicht zu folgen.
Y/ie bereits das Landgericht mit Hecht dargelegt hat, regeln die gesetzlichen Bestimmungen über das Güterrecht sregist er (§§ 1558 ff BGB)ni1 chtweicheygutorrechtlichei Tatsachen einzutragen sind. Der Senat folgt der in Recht-
 
spreehung und Schrifttum» wie oben hervorgehoben worden ist, übereinstimmend vertretenen Auffassung, daß "Eintragungen" im Sinne des § 1558 BGB nur solche sind, welche die im Gesetz selbst für die Eintragung vorgesehenen güterrechtliehen Tatsachen zu dem Gegenstand haben» Bas Güterrechtsregister steht nur für diejenigen Eintragungen offen, deren Aufnahme in das Register das Gesetz ausdrücklich gestattet» Bieo war bis zu dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 195? (BGBl I» 609) am
1» Juli 1958 die allgemein anerkannte rechtliche Situation. Daran hat dieses Gesetz nichts geändert. Bio Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes, wie sie aus den Materialien zu entnehmen ist, zeigt daß an dem bestehenden Rechtszustand insoweit nichts geändert werden sollte (vgl. im einzelnen: Amtliche Begründung zu dem Regierungsentwurf des Gleichberechtigungsgesetzes, Beutseher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Drucksache 224, S. 40, zu § 1368 Entw.j Maßfel-ler/heinicke^ Zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung dos ehelichen Güterreohts in der Fassung des Unterausschusses "Familionrechtsgesetz" des Bundestags, Beilage zu dem Bundesanzeiger Nr. 154 vom 10. August 1956,
S. 16; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungerecht (16. Ausschuß), Beutscher Bundestag» 2« Wahlperiode 1953» zu Brucksaoho 5409 So 24j Protokoll der 8. Sitzung vom 23* April 1955 des Unterausschusses "Familienrechtegesetz" des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungerecht des Beutsehen Bundestages, S. 12-13)» Auch nach dem neuen Rechtszustand soll daher der Zweck des Güterrecht»registers nicht sein, ganz allgemein im Interesse der beteiligten Ehegatten oder Britter güterrechtliche Tatsachen schlechthin zu beurkunden, sondern nur solche Abweichungen vom
11
gesetzlichen Güterstande zu offenbaren, welche rechtlich erhebliche Wirkungen gegen Dritte äußern, deren Kenntnis also zu dem Schutze von Dritten erforderlich und deren Eintragung aus diesem Grunde vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist» Dies ergibt sich aus § 1412 n.F» BGB, der in der Sache den § 1435 a.F. nicht geändert hat, und der den rechtlichen Zweck der Eintragungen im GUterrechtsregistor bestimmt. Allerdings sehen die Übergangsvorochriften des Gleichberechtigungs-; gesetzeB (Art. 8 Pos. I Kr. 3) auf Antrag eines Ehegatten auch die - für den Schutz Dritter rechtlich bedeutungslose - Eintragung der Gütertrennung vor, wenn cia Ehegatte bis zu dem 30. Juni 1958 dem Amtsgericht gegenüber erklärt hatte, es solle für die Ehe Gütertrennung gelten. Hierbei handelt es sich aber um eine für die Übergangszeit geschaffene Ausnahmevorschrift, welche an der grund-i sätzlichen Rechtslage nichts geändert hat. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Auslegung des Gesetzes, wie sie hier erfolgt, mit dem Grundsatz* ;y; der Sozialstaatlichkeit (Art. 20 GrG) unvereinbar wäre (BGHZ 18, 286, 291), wie das Oberlandesgericht anzunehmen scheint.
Eintragungsfähig sind danach nur güterrechtliche Tatsachen, die von dem Regelfall, mit dem ein Dritter zu rechnen hat, abweichen, mit denen also eine besondere,
i
die Rechtslage eines Dritten möglicherweise nachteilig beeinflussende Wirkung verbunden ist. Hierzu gehören u.a. nach § 1412 n.F. BGB nur Ehsverträge über die Ausschließung oder Änderung des gesetzlichen Güterstandes sowie die Aufhebungoder Änderung einer im Güterrechtsregister bereits eingetragenen ehevertraglichen Regelung j (vgl. RGR Korn. aaO § 1558 Anm. 11 S. 768, Anm. 16 S. 769;
-12-
Palandt, BGB, 23. Aufl., Vorbem. 2 zu § 1558 BGB,
S« 1244), wenn die Aufhebung oder Änderung sich auf den Rechtsverkehr auswirken. Nicht eintragungsfähig sind ehevertragliche Vereinbarungen,durch deren Nichtkenntnis Britto im Rechtsverkehr mit den Eheleuten nicht benachteiligt sein können. Dazu gehört eine Vereinbarung wie die vorliegende, durch welche die Verfügungsbefugnis der Ehegatten nicht entgegen der gesetzlichen Regelung eingeschränkt, sondern die Vorfügungsbeschränkung dos § 1365 Abs. 1 BGB beseitigt und der Zugewinnausgleich im Falle des § 1372 BGB ausgeschlossen worden soll, wobei hier dahinstehen kann, ob eine solche Vereinbarung, wie sie hier getroffen wurde, überhaupt rechtswirksam ist. Hierbei handelt es sich also nicht um Tatsachen, welche güterrechtlieh im Sinne des § 1558 BGB von Bedeutung sind. Bie §§ 1365, 1372 BGB enthalten auch, im Gegensatz zu § 1412 BGB, keinen Hinweis auf das Güterrechtsregister. Die Güterrechtsvereinbarung der Antragsteller ist deshalb nicht eintragungsfähig. Bereits das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß, wenn jeder Ehegatte in Abänderung des § 1365 Abs. 1 BGB berechtigt ist, ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen im ganzen zu verfügen, diese Rechtslage für einen Britten, der mit einem der Ehegatten ein Rechtsgeschäft vornimmt, von Vorteil ist, weil die Einschränkung der Verfügungsmacht, mit der er nach § 1365 Abs. 1 BGB zu rechnen hatte, entfällt. Auch dur.ch de» Ausschluß dos Zugev/innausgleichs im Falle des § 1372 BGB, wobei hauptsächlich an die Scheidung zu denken ist, wird die Rechtsstellung der Ehegatten nicht in einer Weise verändert, daß die Nichtkenntnis diesdr Änderung die Belange Brittor gefährden könnte.
 
Im Gegensatz zu der Auffassung der Antragsteller bedarf es auch keines Auszuges aus dem Güterrechtsregister, um im gesChäftliehen Verkehr, insbesondere bei KreditVerhandlungen, die Änderungen des gesetzlichen Güterstandes, statt durch Vorlage des Ehe-vertragos oder persönliche Anwesenheit des anderen Ehegatten, durch Vorlage des Registerauszuges leichter naoh-weisen zu können. Abgesehen davon, daß, wie das Landge-' rieht mit Recht horvorhebt, die gesetzliche Regelung solche neben der Sache liegenden Wünsche nicht anerkannt und nicht auf die geschäftlichen Erfordernisse des beteiligten Ehegatten als Kaufmann ausgeriohtet ist, kann der von diesem mit der Vorlage eines Güterrechtsregisterauszuges beabsichtigte Zweck auch auf andere Weiee, etwa durch eine ihm von seiner Ehefrau unwiderruflich und unter Ausschluß der Beschränkungen des § 181 BGB erteilte Generalvollmacht,erreicht werden, die Dritten bei geschäftlichen Verhandlungen vorgelegt wird.
2. Da nach alledem die beantragten Eintragungen in das Güterrechtsregister nicht zulässig sind, bedarf es keines Eingehens auf die Präge der rechtlichen Wirkeam-teit der Güterrechtsvereinbarung der Antragsteller vom 19. Okt.ober 1982.
Aus diesen Gründen ist die weitere Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen.
Bio Festsetzung des Geschäftewertes beruht auf §§ 29» 39 Abs. 3 KostO.
Ascher	Haske	Johannsen
 Wüstenborg
Br. loewenhoim