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BGH · IV ZB 583/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 583/65

Ein Anspruch auf Elternrente ohne Rücksicht darauf, ob der Verfolgte seine Eltern unterhalten.hat oder unterhalten würde, wenn er noch lebte, besteht frühestens von dem Inkrafttreten der neuen Passung des § 10 Abs, 1 Ziff, 5 BEG, d,i» vom 18, September 1965 an. Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17o Februar 1965 wird auf Kosten des, Klägers zurückgewiesen. Soweit es sich um den Anspruch auf Rente für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten der Neufassung des § 17 Abs. 1 Ziff.5 BEG bandelt, beruht das angefocbtene Urteil auf den von dem Berufungsgericht getroffenen Peststellungen, daß es nicht wahrscheinlich sei, daß die durch die Verfolgung umgekommenen Kinder des Klägers ihn, wenn sie noch leben würden, überwiegend unterhalten hätten* Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind soweit nicht zu entscheiden. besteht nach dem Bundesversorgungsgesetz ähnlich wie nach der früher geltenden Passung des § 17 Abs* 1 Ziff« 5 B2G ein Anspruch auf Elternrente nur, wenn der Verstorbene der Ernährer seiner Eltern gewesen ist oder geworden wäre» Daraus folgt, daß Art« XII Ziff.6 des Entschädigungsschlußgesetzes sich dahin auswirkt, daß die Elternrente nach § 17 Abs« 1 Ziff« 5 BEG ohne Rücksicht darauf, ob der Verfolgte seine Eltern unterhalten bat oder unterhalten würde, wenn er noch lebte, frühestens von dem Inkrafttreten der neugefaßten Bestimmung, das ist vom 18« September 1965 an, beansprucht werden kann, also nicht für die zurückliegende Zeit* Der Beschwerdeführer irrt mit seiner Annahme, es sei der Zweck der Änderung gewesen, eine unerquickliche Masse "von oft geradezu anstößigen Prozessen” über die Ernährereigenschaft getöteter Kinder auszuräumen* Soweit das angefochtene Urteil den Anspruch des Klägers für die Zeit nach dem 14« September 1965 betrifft, besteht gleichfalls kein Grund, die Revision zuzulassenc Zweifelhafte Rechtsfragen, die einer Kntscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürfen, bestehen insoweit nicht* Der Xläger kann seine Rechte dadurch wahrnehmen, daß er gemäß Art* III Ziff* 1 Abs«.

Zitierte Normen: § 17 BEG
ElternZeitÄnderungBEGAnspruchKlägerElternrente

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
.Amtliche Sammlung:	nein
BEG § 17 Abs. 1 Nr. 5, BEG-SchlußG Art* XII Ziff» 6
Ein Anspruch auf Elternrente ohne Rücksicht darauf, ob der Verfolgte seine Eltern unterhalten.hat oder unterhalten würde, wenn er noch lebte, besteht frühestens von dem Inkrafttreten der neuen Passung des § 10 Abs, 1 Ziff, 5 BEG, d,i» vom 18, September 1965 an. Für die zurückliegende Zeit gilt die alte Passung des Gesetzes,
BGH, Beschluß v. 19» Nov. 19$5 - IV ZB 583/65 -
OLG Koblenz LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
iv.3g_5§3/65_	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 des Treitel
|/Israel
 fstraße
9
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
9
gegen
 das Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in MfliM» AI platz<
Beklagten und Beschwerdegegner.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br. Loewenheim und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 19« November 1965 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17o Februar 1965 wird auf Kosten des, Klägers zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben«
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt eine Elternrente nach § 17 Abs. 1 Ziff. 5 BEG. Diese Rente ist ihm durch das an-gefochtene Urteil versagt worden. Soweit es sich um den Anspruch auf Rente für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten der Neufassung des § 17 Abs. 1 Ziff. 5 BEG
 
bandelt, beruht das angefocbtene Urteil auf den von dem Berufungsgericht getroffenen Peststellungen, daß es nicht wahrscheinlich sei, daß die durch die Verfolgung umgekommenen Kinder des Klägers ihn, wenn sie noch leben würden, überwiegend unterhalten hätten* Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind soweit nicht zu entscheiden.
Bie in der sofortigen Beschwerde vertretene Ansicht, daß der Kläger für diesen Zeitraum seinen Anspruch auf die jetzt geltende Passung des § 17 Abs* 1 Ziff* 5 BEG stützen könne, ist irrig* Die Änderung des § 17 Abs* 1 Nr* 5 B'iSG beruht auf einem Vorschlag des Bundestagsausschusses für die Wiedergutmachung*
Wie der Ausschußbericht ergibt, ist sie vorgenomraen worden mit Rücksicht auf die entsprechende Neuregelung im Bundesversorgungsgesetz* Danach i«t anzunehmen, daß der Gesetzgeber durch diese Änderung die hinterbliebenen Eltern eines Verfolgten ebenso stellen wollte, wie die hinterbliebenen Eltern eines V/ehrmachtsangehörigen durch das Bundesversorgungsge-setz gestellt worden sind* § 50 des Bundesversorgungsgesetzes ist durch das 2* Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 20* Pebruar 1964 (BGBl I, 85) dahin geändert worden, daß Elternrente stets gewährt wird, wenn die hinterbliebenen Eltern erwerbsunfähig sind oder ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben* Diese Rente wird aber nicht rückwirkend gewährt, sondern Art* VI § 1 Abs* 2 des 2* Neuordnungsgesetzes ergibt, daß sie frühestens ab 1* Januar 1964 gezahlt wird* Für die voranliegende Zeit
 
besteht nach dem Bundesversorgungsgesetz ähnlich wie nach der früher geltenden Passung des § 17 Abs* 1 Ziff« 5 B2G ein Anspruch auf Elternrente nur, wenn der Verstorbene der Ernährer seiner Eltern gewesen ist oder geworden wäre» Daraus folgt, daß Art« XII Ziff. 6 des Entschädigungsschlußgesetzes sich dahin auswirkt, daß die Elternrente nach § 17 Abs« 1 Ziff« 5 BEG ohne Rücksicht darauf, ob der Verfolgte seine Eltern unterhalten bat oder unterhalten würde, wenn er noch lebte, frühestens von dem Inkrafttreten der neugefaßten Bestimmung, das ist vom 18« September 1965 an, beansprucht werden kann, also nicht für die zurückliegende Zeit* Der Beschwerdeführer irrt mit seiner Annahme, es sei der Zweck der Änderung gewesen, eine unerquickliche Masse "von oft geradezu anstößigen Prozessen” über die Ernährereigenschaft getöteter Kinder auszuräumen*
 
Soweit das angefochtene Urteil den Anspruch des Klägers für die Zeit nach dem 14« September 1965 betrifft, besteht gleichfalls kein Grund, die Revision zuzulassenc Zweifelhafte Rechtsfragen, die einer Kntscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürfen, bestehen insoweit nicht* Der Xläger kann seine Rechte dadurch wahrnehmen, daß er gemäß Art* III Ziff* 1 Abs«. 1 des B^G->'chlußgesetzes einen neuen Antrag stellt* Die sofortige Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs, 1 BiXx, §]97 ZPO zurückgev;iesen werden*
Ascher
 Johannsen