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BGH · IV ZB 583/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 583/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kichtzulasoung der Revision im Urteil des 6. Juli 1933 wurde ihm die Zulassung zur Kassenpraxis entzogen und seine Bestellung zu dem Reichsbahnarzt zurückgenommen. Juli 1935 wegen wesentlicher Beschränkung in der Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit eine Kapitalentschädigung von (aufgerundet) Den Umfang der beruflichen Beschränkung bis zur Auswanderung hat sie auf 50 $ geschätzt. Mit seiner Klage hat der Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 418,80 DM wegen wesentlicher Beschränkung in der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit ab 1. Das Landgericht hat die das Rentenwahlrecht verneinende Feststellung des Teilbeschoidcs aufgehoben und dem Kläger, unter Abweisung seines v/eitcr-gchenden Zahlungsanspruchs, eine weitere Kapitalentschädigung Die wesentliche Beschränkung in der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit habe schon mit dem 1. Bie gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde dos Klägers ist mangels der Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BEG unbegründet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche der Entscheidung des erkennenden Senats bedürfe, sieht die sofortige Beschwerde darin, ob bei Feststellung des Beginns des Entschädigungszeitraums wegen Berufsbeschränkung die Eingänge aus Verdiensten aus beruflicher Tätigkeit vor Eintritt* der Berufsbeschränkung den Verdiensten aus beruflicher Tätigkeit nach Eintritt der Berufsbe- Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger stehe ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Monate Juli und August 1933 nicht zu, weil er im Juli noch Einkünfte von 1 062,40 HM und im August von 1 037,10 HM gehabt habe« Bern Berufungsgericht ist also in seiner Annahme zuzustimmen, es komme nicht darauf an, wann der Kläger diese Einkünfte "verdient1* habe, sondern darauf, wann sie ihm zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hätten. Aus diesen Gründen ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs* 1, 225 Abs* 1 BKG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*

Zitierte Normen: § 219 BEG § 225 ZPO
EinkunftArztFrageKlägerberuflichsofortig

Volltext der Entscheidung

IV ZB 583/65
2522 015
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 dos Arztes Br. mod. Curt Julius L. W
Street
s L. W Staat N
Klägers und Beschwerdeführers»
Prozcßbevollmächtigter*
gegen
 das Land Biedersachsen »
vertreten durch den Hiedersächsisehen Minister des Innern in Hannover» Lavesallee 6»
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kichtzulasoung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oborlandco-gorichts Celle vom 12. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske» Maaß» Wilden und Br. Loewenheim in der Sitzung vom 24. Januar 1964 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird eurückgewiesen.
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und >.auslagcnfrci. Bio außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Beklagten und Beschwerdegegner
 
I
/
Gründe :
Der am	1899	in M0m||^ geborene Kläger ist
 jüdischer Abstammung. Er war seit 1925 bis zu seiner Auswanderung nach Palästina am 1. Juli 1935 in als frei praktizierender Arzt und als Keichsbahnarzt tätig. Schon vor seiner Auswanderung waren seine Einnahmen unter dem zunehmenden Verfolgungsdruck zurückgegangen. Mit dem 1. Juli 1933 wurde ihm die Zulassung zur Kassenpraxis entzogen und seine Bestellung zu dem Reichsbahnarzt zurückgenommen.
Der inzwischen in den Vereinigten Staaten als Arzt ansässige Kläger begehrt u.a. Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm hierfür mit Teilbescheid vom 3. Oktober I960 eine Kapitalentschädigung von 13 524 DM zuerkannt und hat gleichzeitig festgestellt, daß ihm ein Rentenwahlrecht nicht zustehe.
Sie hat ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht und für die Zeit vom 1. Januar 1934 bis 30. Juli 1935 wegen wesentlicher Beschränkung in der Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit eine Kapitalentschädigung von (aufgerundet)
960 DM und wegen Verdrängung aus dieser Tätigkeit seit dem 1. Juli 1935 eine weitere Kapitalentschädigung von 12 564 DM errechnet. Den Umfang der beruflichen Beschränkung bis zur Auswanderung hat sie auf 50 $ geschätzt.
Mit seiner Klage hat der Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 418,80 DM wegen wesentlicher Beschränkung in der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit ab 1. Juli 1933 sowie den Wegfall der sein Rentenwahlrecht verneinenden Feststellung begehrt. Das Landgericht hat die das Rentenwahlrecht verneinende Feststellung des Teilbeschoidcs aufgehoben und dem Kläger, unter Abweisung seines v/eitcr-gchenden Zahlungsanspruchs, eine weitere Kapitalentschädigung
 
von 213 DM für einen Beschränkungsschaden im beruflichen Fortkommen ab 1. September 1933 zuerkannt•
Gegen die teilweise Abweisung der Zahlungsansprüche hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen:
Die wesentliche Beschränkung in der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit habe schon mit dem 1. Juli 1933 eingesetzt. Zwar habe sein Einkommen in den Monaten Juli und August 1933 noch mehr als monatlich 840 HM betragen und damit über den Einkünften eines vergleichbaren Beamten gelegen. Bas sei jedoch nur darauf zurückzuführen, daß in den Einnahmen dieser beiden Monate Einkünfte enthalten seien, die noch aus seiner Berufstätigkeit vor dem 1. Juli 1935 gestammt hätten und deshalb außer Betracht bleiben müßten.
Bas Oberlandesgericht hat die Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils, unter Zurückweisung des weitergehenden Hechtsmittels, teilweise abgeändert und neu gefaßt.
Bie gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde dos Klägers ist mangels der Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BEG unbegründet.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche der Entscheidung des erkennenden Senats bedürfe, sieht die sofortige Beschwerde darin, ob bei Feststellung des Beginns des Entschädigungszeitraums wegen Berufsbeschränkung die Eingänge aus Verdiensten aus beruflicher Tätigkeit vor Eintritt* der Berufsbeschränkung den Verdiensten aus beruflicher Tätigkeit nach Eintritt der Berufsbe-
schränkung hinzugerechnet werden dürfen. Biese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
 
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger stehe ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Monate Juli und August 1933 nicht zu, weil er im Juli noch Einkünfte von 1 062,40 HM und im August von 1 037,10 HM gehabt habe«
Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, setzt nach der auf das Gesetz (§§ 66 Abs. 3» 75 BEG, 37 Abs. 3 der 3. DV-BEG) gestützten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 29» April 1959 - IV ZR 313/58 -, RzW 1959, 401 Nr. 45, und vom 3. November 1961 - IV ZH 122/61 RzV; 1962, 168 Nr. 17) die Entschädigungspflicht nicht ein, solange der Verfolgte trotz der Verfolgung noch eine seiner Einstufung entsprechende Lebensgrundlage behalten hat (vgl. auch van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 75, Anm. 2 S. 385). Bern Berufungsgericht ist also in seiner Annahme zuzustimmen, es komme nicht darauf an, wann der Kläger diese Einkünfte "verdient1* habe, sondern darauf, wann sie ihm zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hätten. Das gelte für die Frage nach dem Beginn des Entschädigungszeitraums ebenso wie für die Frage nach dessen Ende und folge schon aus dem Begriff der Lebensgrundlage, auf deren Fehlen das Gesetz die Entschädigungspflicht abstelle. Den Beginn des Entschädigungszeitraums nach anderen Maßstäben zu bemessen, bestehe kein sachlicher Anlaß.
Aus diesen Gründen ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs* 1, 225 Abs* 1 BKG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*
Ascher	Dr*	Loewenheim
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