Die nach § 220 Abs* 1 BEG zulässige sofortige Be« schwerde ist unbegründet» da keiner der Kulassunga« gründe des $ 219 Abs» 2 BEG vorliegt» BrrnäBigung des Huudertcatzes der Hinterbliebenenrente gemäß 5 13 der 1* DY-BKG ergeben sollte« ln den wegen Gesun.lheltsoch&den ergangenen weiteren Bescheid vcn 13« üepteaber 1963 heißt es u«a«, daß die Auszahlung der Entechädigungaheträ£e erst nach Feststellung und Berechnung der eich in der Hinterbliebenenrente ergebenden Rückzahlung erfolge« Mit den Anderungobescheid von 17* Januar 1964 hat die Bentenbuhürde des beklagten Landes die für den Geeundheitaachctden festgesetzten Beträge ermäßigt« In der Begründung des Bescheids wird darauf hlngewiesen, daß bei gleichzeitiger Bewilligung von nntochädigungsleistungen wegen Schadens an Leben und wegen Schadens an Körper and GoBundneit nach der Entscheidung des Senats vom 19« April 1963 — IY ZR 301/62 -die hbhere Entschädigung in veiler Hohe und die niedrigere unter Berücksichtigung der höheren im Hundertsatz zu kurzen und entsprechend neu zu berechnen sei« ln vorliegenden Fall sei bei einem Vergleich für den genanten Entschädigungszeitraum die wegen des Schadens an Leben su zahlende Entschädigung die höhere, so daß die Entschädigung wegen Gesunciheitaochadens gekürzt werden müsse« Bis gegen den Änderungsbeocheid vom 17« Januar 1964 erhobene Klage der Klägerinnen, die darauf gestützt let, daß der Bescheid über die Entschädigung wegen Ceaundhoitssohaden vom 13* September 1963 rechtskräftig geworden aei, so daß er nicht mehr habe ge leert werden können, blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos« Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, weil das Urteil der Rechtsprechung des Bundesgerichtshöfe folge und ia übrigen auf tatsächlichen Erwägungen beruhe» Denn die zugunsten der Erblasserin ergangenen Bescheide wegen'LeLadens an Leben und wegen Schadend an Körper und Gesundheit enthalten entsprechende» Vorbehalte, 30 daO ungoaciitet der formellen liech ts-Kraft eine Änderung zulässig ist. Allerdings iat der zweite Vorbehalt bei formeller Betrachtungsweise nur dahin ergangen, daS die Auszahlung der Bntschädigungß-beträge wegen des Geaundheitsachadena erst nach Feststellung und Berechnung der sich in der Hinterbliebenenrente ergebenden Zahlung erfolge. ist der Vorbeisalt bei der öesundheitsscfc&dennrente als dahin ergangen anzusehenf daS auch die ^egen des öeaandbeitssch&dens sugcsproebenen Leistungen nachträglich geändert worden könnten* Las Verfahren der l&tschädiguogßbefcörde ist daher von den ergangenen Vorbehalten gedecktt so da3 sich die Klägerinnen auf die formelle Eeohtskraft nicht berufen können*
Zur Entscheidungssammlung deg Senats - 2540 03Y BUNDESOBRIOHSSHOy IV Z3 579/65 BESCHLUSS in der Entaahädlgungasadhe 1. der Frau Anneliese H l^pf B^^-Eng land-. geb« B( 2* der Frau Dorla B 0 Bi £eb. ?4HHRBk Kanada, nach ihrer Mutter, Frau Grete ü^-m*** Klägerinnen und Beschwerdeführer* - Froze&bevollaäohtlgters Hechtsanwalt Br« gegen das Land Bordrhein - Mostfalen, vertreten durch die Landeorentenbehörde Eordrhein-Westfaler;* Düsseldorf» fannenetr« 26, Beklagten und Beschwerdegegner# Der IV» Zivilsenat de« Bundeogerichtahofs hatin der Zitzung vom 18* März 1966 unter Mitwirkung des Benatspräsidenten Ascher und der Bundeerichter Johannae», Jüatenberg» Süden und Br* Loewenhelm beschlossen* Ble sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen die Xichtsulaanung der EcYlsion in Urteil den 15* Zivilsenate des Cberlandes-gerlchts Düsseldorf von 1» Juli 1965 wird zurückgewlesen» Die Entscheidung ergeht gebühren« und auelagerfrei; die außergerichtlichen Kosten des Be« «chwerdeverfahrens tragen die Klägerinnen» Gründe i Die nach § 220 Abs* 1 BEG zulässige sofortige Be« schwerde ist unbegründet» da keiner der Kulassunga« gründe des $ 219 Abs» 2 BEG vorliegt» Der verstorbenen Erblasserin der Klägerinnen sind wegen Schadens am leben und wegen Schadens an Körper und Gesundheit Bntaohädigungaleiatttngen zugebilligt worden* Der wegen des Anspruchs an leben ergangene Bescheid von 22» Februar 1961 enthielt den Vorbehalt» daS Dante und KepitalentSchädigung auch mit rückwirkender Kraft neu festgesetzt würde» wenn später der Erblasserin eine Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit bewilligt werde und sich hierdurch eine 3 / ^ BrrnäBigung des Huudertcatzes der Hinterbliebenenrente gemäß 5 13 der 1* DY-BKG ergeben sollte« ln den wegen Gesun.lheltsoch&den ergangenen weiteren Bescheid vcn 13« üepteaber 1963 heißt es u«a«, daß die Auszahlung der Entechädigungaheträ£e erst nach Feststellung und Berechnung der eich in der Hinterbliebenenrente ergebenden Rückzahlung erfolge« Mit den Anderungobescheid von 17* Januar 1964 hat die Bentenbuhürde des beklagten Landes die für den Geeundheitaachctden festgesetzten Beträge ermäßigt« In der Begründung des Bescheids wird darauf hlngewiesen, daß bei gleichzeitiger Bewilligung von nntochädigungsleistungen wegen Schadens an Leben und wegen Schadens an Körper and GoBundneit nach der Entscheidung des Senats vom 19« April 1963 — IY ZR 301/62 -die hbhere Entschädigung in veiler Hohe und die niedrigere unter Berücksichtigung der höheren im Hundertsatz zu kurzen und entsprechend neu zu berechnen sei« ln vorliegenden Fall sei bei einem Vergleich für den genanten Entschädigungszeitraum die wegen des Schadens an Leben su zahlende Entschädigung die höhere, so daß die Entschädigung wegen Gesunciheitaochadens gekürzt werden müsse« Bis gegen den Änderungsbeocheid vom 17« Januar 1964 erhobene Klage der Klägerinnen, die darauf gestützt let, daß der Bescheid über die Entschädigung wegen Ceaundhoitssohaden vom 13* September 1963 rechtskräftig geworden aei, so daß er nicht mehr habe ge leert werden können, blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos« Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, weil das Urteil der Rechtsprechung des Bundesgerichtshöfe folge und ia übrigen auf tatsächlichen Erwägungen beruhe» Sine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist is vorliegenden fall nicht zu entscheiden* Insbesondere «teilt sich die von den Klägerinnen in den Vordergrund ihrer Beschwerde gestellte Präge, ob iaa vorliegenden Fall die Berufung auf die Rechtskraft des wegen Gesundheitsschadens ergangenen Bescheids gegen die guten Sitten verstosaa, nicht. Denn die zugunsten der Erblasserin ergangenen Bescheide wegen'LeLadens an Leben und wegen Schadend an Körper und Gesundheit enthalten entsprechende» Vorbehalte, 30 daO ungoaciitet der formellen liech ts-Kraft eine Änderung zulässig ist. Bis Entscheidungen der Fntsohädigungsbehörde bilden eine Einheit. LaO sie zu verschiedenen Zeiten ergangen sind, beruht in erster Linie auf der Organisation der Behörde. Pie Behörde ist daher berechtigt, ihre Entachei-düngen auch nachträglich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aufeinander abaustimen, zu&al, wenn file, wie hier, einen entsprechenden Vorbehalt enthalten. Da£ diese Voraussetzung bei den wegen Schaden» an Leben ergangenen Bescheid vorliegt, kann nach den Inhalt des Bescheids keinen Zweifel unterliegen. Aber auch der wegen des ßeaundheits-schadena der Erblasserin ergangene Bescheid enthält ©inen entsprechenden Vorbehalt. Allerdings iat der zweite Vorbehalt bei formeller Betrachtungsweise nur dahin ergangen, daS die Auszahlung der Bntschädigungß-beträge wegen des Geaundheitsachadena erst nach Feststellung und Berechnung der sich in der Hinterbliebenenrente ergebenden Zahlung erfolge. SinngecuiB - 5 ist der Vorbeisalt bei der öesundheitsscfc&dennrente als dahin ergangen anzusehenf daS auch die ^egen des öeaandbeitssch&dens sugcsproebenen Leistungen nachträglich geändert worden könnten* Las Verfahren der l&tschädiguogßbefcörde ist daher von den ergangenen Vorbehalten gedecktt so da3 sich die Klägerinnen auf die formelle Eeohtskraft nicht berufen können* Die.Kostenentacheidung beruht auf den $$ 97 ZPO und 225 Abs* t BEO* Ascher »ilden