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BGH

Gericht: BGH

dieser Sachlage dem Kläger9 der das Medizinstudium in Deutschland aus rassischen Gründen aufgeben mußte, nur Ansprüche wegen Schadens in der Ausbildung zustehen können (Senatsurteile RzW 1959> 321 Nr* 23, 1966, 421 Nr. 30 und Beschluß des Senats vom 28. Es liegt nicht so, daß der Kläger seine Berufstätigkeit als Chemiker aus nichtverfolgungsbedingten Gründen in der von vornherein bestehenden Absicht aufgegeben hatte, dieselbe Berufstätigkeit in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen, und daß der Kläger sich durch das medizinische Studium für den bisher ausgeübten Beruf weiterbildete (Urteile des Senats RzW 1963, 498 Nr* 15, 1964, 322 Nr. 37, sowie Beschluß des Senats RzW 1965, 518 Nr. 21). Bin Anspruch nach § 114 BEG wird auch nicht dadurch begründet, daß der Kläger, nachdem er das medizinische Studium im Ausland hatte abschließen können und dort die Ausbildung für den erstrebten neuen Beruf beendet hatte, durch die Verfolgung gehindert wurde, diesen Beruf in Deutschland auszuüben. Da ihn die Verfolgung in Deutschland bereits in der Ausbildung zu diesem Beruf getroffen und gezwungen hatte, sich in das Ausland zu begeben, kommen nach der gesetzlichen Regelung nur Ansprüche wegen Ausbildungsschadens in Betracht. Das erste dieser Urteile bezieht sich auf einen Verfolgten, der im Reichsgebiet in der Ausbildung geschädigt wurde, dann dort die Ausbildung doch noch abschließen konnte und erneut im Reichsgebiet von der Verfolgung betroffen wurde, weil er den Beruf nicht aufnehmen konnte; hier dagegen befand sich der Kläger, als er die Ausbildung abgeschlossen hatte, bereits end gültig im Ausland. Das Berufungsgericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgewichen.

Zitierte Normen: § 114 BEG § 97 ZPO
AusbildungAuslandStudiumBerufungsgerichtBEGAnspruchberufenKläger

Volltext der Entscheidung

2452 112
BUNDESGERICHTSHOF
2B_ 573/66	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 des Prof* Dr* Jesaja
?
9
Klägers und Beschwerdeführers,
 Pro z e ßb evo llmächti gt er s Bechtaanwaltl
 das Band B ad e n - W ü r t t e m be r g , vertreten durch das Justizministerium Baden-
Württemberg,
 Stuttgart, Königstraße 60
Beklagten und Beschwerdegegner*
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundearichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
 beschlossen*
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.
Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger, nachdem er das Studium der Chemie abgeschlossen hatte und danach an verschiedenen wissenschaftlichen Instituten berufstätig gewesen war, sich ferner noch dem Studium der Medizin unterzog, weil er Hochschulprofessor für organische Chemie werden wollte und zur Ausbildung für diesen Beruf auch die Absolvierung des medizinischen Studiums gehörte. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei
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dieser Sachlage dem Kläger9 der das Medizinstudium in Deutschland aus rassischen Gründen aufgeben mußte, nur Ansprüche wegen Schadens in der Ausbildung zustehen können (Senatsurteile RzW 1959> 321 Nr* 23, 1966, 421 Nr. 30 und Beschluß des Senats vom 28. September 1966 - IV ZB 267/66 -). Weder die Voraussetzungen des § 88 Nr. 4 noch die des § 114 BEG sind gegeben, und auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht. Es liegt nicht so, daß der Kläger seine Berufstätigkeit als Chemiker aus nichtverfolgungsbedingten Gründen in der von vornherein bestehenden Absicht aufgegeben hatte, dieselbe Berufstätigkeit in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen, und daß der Kläger sich durch das medizinische Studium für den bisher ausgeübten Beruf weiterbildete (Urteile des Senats RzW 1963, 498 Nr* 15, 1964, 322 Nr. 37, sowie Beschluß des Senats RzW 1965, 518 Nr. 21).
Bin Anspruch nach § 114 BEG wird auch nicht dadurch begründet, daß der Kläger, nachdem er das medizinische Studium im Ausland hatte abschließen können und dort die Ausbildung für den erstrebten neuen Beruf beendet hatte, durch die Verfolgung gehindert wurde, diesen Beruf in Deutschland auszuüben. Da ihn die Verfolgung in Deutschland bereits in der Ausbildung zu diesem Beruf getroffen und gezwungen hatte, sich in das Ausland zu begeben, kommen nach der gesetzlichen Regelung nur Ansprüche wegen Ausbildungsschadens in Betracht.
 
Die Urteile des Senats, die RzW I960, 517 Nr. 29 und 1965, 427 Nr. 32 veröffentlicht sind, stehen nicht entgegen. Das erste dieser Urteile bezieht sich auf einen Verfolgten, der im Reichsgebiet in der Ausbildung geschädigt wurde, dann dort die Ausbildung doch noch abschließen konnte und erneut im Reichsgebiet von der Verfolgung betroffen wurde, weil er den Beruf nicht aufnehmen konnte; hier dagegen befand sich der Kläger, als er die Ausbildung abgeschlossen hatte, bereits end gültig im Ausland. Das zweite Urteil betrifft den Fall, daß der Verfolgte durch die Verfolgung gehin dert wurde, in Deutschland, wo er noch seinen Lebensmittelpunkt hatte, einen Beruf auszuüben, für den er im Ausland unbeeinträchtigt durch die Verfolgung ausgebildet worden war? im Zusammenhang mit diesem Beruf hatte er mithin keinen Anspruch wegen AusbildungsSchadens.
Die Rechtslage ist, was die Ansprüche des Klä gers betrifft, klar. Das Berufungsgericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgewichen. Da die Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BEG nicht vorliegen, ist die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
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Aba.
Die Kostenentschei dung beruht auf § 209 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Raske	Wüstenberg