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BGH · IV ZB 576/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 576/63

Bas Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, daß nach der übereinstimmenden Auffassung aller Gutachter Mißhandlungen beim Grenzübertritt anläßlich der Austreibung der Klägerin als mögliche Ursache für die Skoliose eindeutig ausscheiden» Bine gegenteilige Meinung will offenbar auch die Klägerin nicht mehr vertreten» Bas Berufungsgericht ist aber ferner auf Grund der ihm vorliegenden Gutachten, insbesondere des Gutachtens des Aflpstiftes in zu der Überzeugung gelangt, daß auch die widrigen Bebensum-stände, unter denen die Klägerin in Amerika gerade in ihren Ytechstumsjahren habe leben müssen, als Ursachen für die Entstehung der Skoliose nicht in Betracht kommen» Auch diese Feststellung will die Klägerin nicht mehr angreifen» Sie vertritt jedoch nach wie vor die Auffassung, daß ihr Beiden wahrscheinlich einen wesentlich günstigeren Verlauf genommen hätte, wenn sie zu seiner Behandlung rechtzeitig eine ausreichende ärztliche Hilfe hätte in Anspruch nehmen können» Bas sei ihr jedoch infolge der Bage, in der sie sich nach ihrer verfolgungsbedingten Auswanderung befunden habe, nicht möglich gewesen» Bas Berufungsgericht hat insoweit zugunsten der Klägerin unterstellt, daß sie in Südamerika während ihrer entscheidenden Wachstumsjahre nicht diejenige ärztliche Betreuung und Behandlung habe erfahren können, die sie in Beutschland ohne die Verfolgung gefunden hätte, sowie ferner, daß dies eine adäquate Folge der gegen sie gerichteten Verfolgung gewesen sei« Das Berufungsgericht hat es ferner mit dem Gutachten des ü^pstiftes für möglich angesehen, daß das Leiden der Klägerin durch eine systematische fachorthopädische Behandlung auf ein etwas geringeres Ausmaß hätte beschränkt werden können. Hiernach könne nicht festgestellt werden, daß mehr Gründe für als gegen eine mögliche günstige Beeinflussung des Verlaufs der Skoliose der Klägerin durch eine bessere ärztliche Behandlung und Versorgung sprächen. Per vorliegende Fall gibt auch entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung keinen Anlaß» den Begriff der Wahrscheinlichkeit und seiner Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall erneut zu überprüfen« Wenn nach der Lebenserfahrung eine Heilbehandlung nur in etwa $0 # aller Skoliosefälle überhaupt zu einem Erfolg und noch erheblich seltener dazu führt, daß die Erwerbsfähigkeit des Patienten soveit erhalten bleibt, daß ihre Minderung gegenüber dem ohne Behandlung eintretenden Zustand um 25 £ geringer ist, so kann nicht davon gesprochen werden» daß das Fehlen der Behandlung wahrscheinlich eine wesentliche Mitursache für den tatsächlich eingetretenen Leidenszustand eines mit dieser Krankheit behafteten Patienten und den dadurch bedingten Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit sei« Die Feststellung dieser ünwahrscheinlichkeit beruht freilich auf einer allgemeinen, rein statistisch ermittelten Erfahrungsgrundlage» da die Faktoren, die im Einzelfall die Erfolgsaussichten einer Heilbehandlung erhöhen oder vermindern, offenbar nicht bekannt sind« Auf dieser Erfahrung* grundlage ist aber der Erfolg der Heilbehandlung in jedem einzelnen Falle in dem Sinne unwahrscheinlich» daß mehr Gründe gegen als für die Erreichung einer wesentlichen Besse sprechen« Ein Mehr an Wahrscheinlichkeit für den Einzelfall könnte nur duroh den Nachweis bestimmter, gerade in diesem Falle für eine größere Erfolgsaussicht sprechender Umstände dargetan werden« Das Fehlen solcher Umstände aber und damit das Fortbestehen der Unwahrscheinlichkeit geht zu basten dessen, der die Wahrscheinlichkeit darzutun hat« Das ist, soweit ihm keine Vermutung zur Seite steht, der Anspruchsteller« Darüber bedarf es keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs«

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Volltext der Entscheidung

IV ZB 576/63
2539 056
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 der Studentin Han
ES
, Ar
 Klägerin und Beschwerdeführerin*
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 das Land Niedersachsen*
vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover* Lavesallee 6*
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske* Wilden* Br» Loewenheim und Br» Graf
 in der Sitzung vom 6» Mai 1964 beschlossen:
Bio sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Bevision in dem Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 5» Juni 1963 wird zurückgewiesen»
„ Bie Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen» Bas Beschwerdeverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Beklagten und Beschwerdegegner*
Gr r ü n d e
Die am €■§ 1934 in	geborene	Klägerin	ist
 jüdischer Abstammung» Sie ist am 28» Oktober 1938 im Zuge der sog« Polenaktion zusammen mit ihren Eltern aus Deutschland ausgewiesen und über die polnische Grenze abgeschoben worden« Nach einem Aufenthalt in Polen von 8 Monaten wanderten ihre Eltern mit ihr über Chile nach La Paz in Bolivien aus«
Die Klägerin leidet an einer idiopathischen rechtskonvexen Skoliose (Schiefwuchs) mit Scheitelpunkt in Höhe der unteren Brustwirbelsäule, die erstmals Ende 1946 festgestellt worden ist» Sie macht deswegen Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper öder Gesundheit geltend, indem sie behauptet, die Skoliose sei auf Schläge, die sie bei der Austreibung aus Polen erlitten habe, oder aber auf die unzulänglichen Unterbringungen und ErnährungsVerhältnisse und die mangelhafte ärztliche Behandlung in Südamerika, insbesondere in La Paz, zurückzuführen.
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Skoliose nicht bestehe»
Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hatte die Klägerin beim Landgericht und Oberlandesgericht keinen Erfolg»
Das Oberlandesgerieht hat die Bevision in seinem Urteil nicht zugelassen» Die dagegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet, da keiner der Zulassungs-
 
A
gründe des § 219 Abs« 2 BEG gegeben ist«
Bas Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, daß nach der übereinstimmenden Auffassung aller Gutachter Mißhandlungen beim Grenzübertritt anläßlich der Austreibung der Klägerin als mögliche Ursache für die Skoliose eindeutig ausscheiden» Bine gegenteilige Meinung will offenbar auch die Klägerin nicht mehr vertreten» Bas Berufungsgericht ist aber ferner auf Grund der ihm vorliegenden Gutachten, insbesondere des Gutachtens des Aflpstiftes in zu der Überzeugung gelangt, daß auch die widrigen Bebensum-stände, unter denen die Klägerin in Amerika gerade in ihren Ytechstumsjahren habe leben müssen, als Ursachen für die Entstehung der Skoliose nicht in Betracht kommen» Auch diese Feststellung will die Klägerin nicht mehr angreifen» Sie vertritt jedoch nach wie vor die Auffassung, daß ihr Beiden wahrscheinlich einen wesentlich günstigeren Verlauf genommen hätte, wenn sie zu seiner Behandlung rechtzeitig eine ausreichende ärztliche Hilfe hätte in Anspruch nehmen können» Bas sei ihr jedoch infolge der Bage, in der sie sich nach ihrer verfolgungsbedingten Auswanderung befunden habe, nicht möglich gewesen»
Bas Berufungsgericht hat insoweit zugunsten der Klägerin unterstellt, daß sie in Südamerika während ihrer entscheidenden Wachstumsjahre nicht diejenige ärztliche Betreuung und Behandlung habe erfahren können, die sie in Beutschland ohne die Verfolgung gefunden hätte, sowie ferner, daß dies eine adäquate Folge der gegen sie gerichteten Verfolgung gewesen sei«
Das Berufungsgericht hat es ferner mit dem Gutachten des ü^pstiftes für möglich angesehen, daß das Leiden der Klägerin durch eine systematische fachorthopädische Behandlung auf ein etwas geringeres Ausmaß hätte beschränkt werden können. Es hält dies jedoch nicht für wahrscheinlich, da nach dem ärztlichen Gutachten solche Skoliosen auch bei rechtzeitiger Erkennung und Behandlung in etwa 50 aller Fälle völlig unbeeinflußbar schicksalhaft verlaufen. So seien auch dio Behandlungsaussichten bei der Klägerin zu bewerten, wenn sie 1947 in Deutschland in die richtigen Händo gekommen wäre. Überdies führe auch die rechtzeitige ärztliche Behandlung nur in einer erheblich geringeren Anzahl von Fällen zu einer wesentlichen Besserung, d.h. dazu, daß die Wirbelsäule im Endstadium statt einer Winkelverbiegung von 40 nur eine solche von 25 oder 30 Grad aufweiso. Hiernach könne nicht festgestellt werden, daß mehr Gründe für als gegen eine mögliche günstige Beeinflussung des Verlaufs der Skoliose der Klägerin durch eine bessere ärztliche Behandlung und Versorgung sprächen. In keinem Falle aber sei die Feststellung gerechtfertigt, daß bei einer besseren ärztlichen Behandlung die Brwerbsfähigkeit der Klägerin wahrscheinlich um 25 # weniger gemindert worden wäre als sie es bei ihrem gegenwärtigen Zustand tatsächlich ist. Das Fehlen der ärztlichen Behandlung in Südamerika könne demnach nicht als mitursächlich für den krankhaften Zustand der Klägerin, wie er sich schließlich herausgebildet habe, angesehen werden.
Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung offen. Sie beruhen, soweit sie eine medizinische Beurteilung des Leidens der Klägerin, insbesondere seiner möglichen Entstehungsursachen und der
 
Erfolgsauseichten seiner ärztlichen Behandlung betreffen» auf einer tatrichterlichen Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme» die im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden kann« Zu dem Zwecke einer solchen Nachprüfung kann also die Revision nicht zugelassen werden»
Per vorliegende Fall gibt auch entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung keinen Anlaß» den Begriff der Wahrscheinlichkeit und seiner Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall erneut zu überprüfen« Wenn nach der Lebenserfahrung eine Heilbehandlung nur in etwa $0 # aller Skoliosefälle überhaupt zu einem Erfolg und noch erheblich seltener dazu führt, daß die Erwerbsfähigkeit des Patienten soveit erhalten bleibt, daß ihre Minderung gegenüber dem ohne Behandlung eintretenden Zustand um 25 £ geringer ist, so kann nicht davon gesprochen werden» daß das Fehlen der Behandlung wahrscheinlich eine wesentliche Mitursache für den tatsächlich eingetretenen Leidenszustand eines mit dieser Krankheit behafteten Patienten und den dadurch bedingten Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit sei«
Die Feststellung dieser ünwahrscheinlichkeit beruht freilich auf einer allgemeinen, rein statistisch ermittelten Erfahrungsgrundlage» da die Faktoren, die im Einzelfall die Erfolgsaussichten einer Heilbehandlung erhöhen oder vermindern, offenbar nicht bekannt sind« Auf dieser Erfahrung* grundlage ist aber der Erfolg der Heilbehandlung in jedem einzelnen Falle in dem Sinne unwahrscheinlich» daß mehr Gründe gegen als für die Erreichung einer wesentlichen Besse sprechen« Ein Mehr an Wahrscheinlichkeit für den Einzelfall könnte nur duroh den Nachweis bestimmter, gerade in diesem
 Falle für eine größere Erfolgsaussicht sprechender Umstände dargetan werden« Das Fehlen solcher Umstände aber und damit das Fortbestehen der Unwahrscheinlichkeit geht zu basten dessen, der die Wahrscheinlichkeit darzutun hat« Das ist, soweit ihm keine Vermutung zur Seite steht, der Anspruchsteller« Darüber bedarf es keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZFO, § 225 Abs. 1 BECr«
Ascher
 Raske