Zivilsenats des Cbsrlandesgerichts Düsseldorf vom 14* Juli 19&5 wird auf losten der Klägerin suruch&ewiesen* Bas Berufungsgericht hat die Revision in dca angefochtenen Urteil Bit Hecht nicht zugelassen* Cs ist iceiner der Gründe gegeben* aus denen nach § 219 BKG allein die Revision sugelsssen waten darf.Die sngeföchtene J^ntscheidung beruht auf d.:?r von des Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Best-Stellung, da£ es weder festzustellen nocli wahrscheinlich sei, daß der Erblasser »aus Verfolgungagründen in seiner Brwerbsaigkeit überhaupt im entcchädigungsberechtigten DafangWf d*h* mindestens 25 i» beeinträchtigt werden soi. Bas Berufungsgericht konnte das S&chverstKndigc-P11'*'* achten in volhs* tXsafang für die von ihm getroffene« 3s handelte sich dabei nicht* wie die Klägerin angibt, teilweise usa ein Privatgutachten* Bei' Sachverstands* ist von äm Gericht nur Erstattung eines Gutachtens berufen worden* Sein Gutachten behandelt nur das für den Erblasser geltend gemachte leiden. Bas Gericht ist auch nicht verpflichtet» den Parteien vor der Entscheidung den von ihm ei«genowworon Eechtsstandpunkt bek&zmtzugeben« Bas gilt auch dann» wenn es die zu entscheidende Kechtsfrage anders beurteilt! Bis Präge» in welche vergleichbare Beautcngruppc der Erblasser eln&ustufen war» konnte von den Berufungsgericht nicht entschieden werden» da das Berufungogo-richt der Überzeugung war* d?*ß dm Erblasser kein Anspruch auf Entschädigung für einen Gesundheitsschaden sustand.
Abschrift zu r Entsch.Sammlg. 2539.037 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in dexa Entschädigungsrechtsstreit der Frau Kät© Doris K Road , England Klägerin und Beschwerdeführerin, • ProseBbevollnächtigte* Rechtsanwälte und gegen das Land Nordrhein-Westfalen, verböten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannen©trade 26, Beklagten und Beschwerdegegner* VlC* w is Der IV* Zivilsenat des Btmdesgerichtshofs hr iiltwlrkung des Senatapräsldenten Äscher und der .Bundes-rieht er Jchonnsen, Wilden* Br* Lcewenhelsi und vor* der haklen in der Sitzung vom 16* 1956 beschlossen! Bio sofortige Besehwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Cbsrlandesgerichts Düsseldorf vom 14* Juli 19&5 wird auf losten der Klägerin suruch&ewiesen* Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben* •rundet Die sofortige Beschwerde ist unbegründet* Bas Berufungsgericht hat die Revision in dca angefochtenen Urteil Bit Hecht nicht zugelassen* Cs ist iceiner der Gründe gegeben* aus denen nach § 219 BKG allein die Revision sugelsssen waten darf. Die sngeföchtene J^ntscheidung beruht auf d.:?r von des Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Best-Stellung, da£ es weder festzustellen nocli wahrscheinlich sei, daß der Erblasser »aus Verfolgungagründen in seiner Brwerbsaigkeit überhaupt im entcchädigungsberechtigten DafangWf d*h* mindestens 25 i» beeinträchtigt werden soi. Als einziges Verfolgungsleiden des Erblassers ko:mo nur die Coronarsklerose in Betracht. Hs sei nicht waiirseheir.- /' Verfolgung des i’rblasDer:; rorden sei* Die Krantbei* ;un.;; alt an Sicherheit Steil- allein auf/ •ruri der Anlß8® i ~ 3 ~ weoentlieh aitveruraacht schicksalhaft ausgcbrcchea und hatte keinen wesentlich anderen Verlauf genomcn* Biese Feststellungen hot das Berufungsgericht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof* Br* CK getroffen» Bas Berufungsgericht konnte das S&chverstKndigc-P11'*'* achten in volhs* tXsafang für die von ihm getroffene« Fe st Stellungen verwerten* Die darin enthaltene« -Angaben des Sachverständigen waren klar und eindeutig. 3s handelte sich dabei nicht* wie die Klägerin angibt, teilweise usa ein Privatgutachten* Bei' Sachverstands* ist von äm Gericht nur Erstattung eines Gutachtens berufen worden* Sein Gutachten behandelt nur das für den Erblasser geltend gemachte leiden. Bas Gericht ist auch nicht verpflichtet» den Parteien vor der Entscheidung den von ihm ei«genowworon Eechtsstandpunkt bek&zmtzugeben« Bas gilt auch dann» wenn es die zu entscheidende Kechtsfrage anders beurteilt! als sie von dem Gericht in anderer Besetzung zu früherer Seit beurteilt worden ist* Entscheidend ist allein* daß die Parteien wissen» welche Bechtsfragc zu entscheiden ist* Hiervon waren die Parteien unterrichtet* Bis Präge» in welche vergleichbare Beautcngruppc der Erblasser eln&ustufen war» konnte von den Berufungsgericht nicht entschieden werden» da das Berufungogo-richt der Überzeugung war* d?*ß dm Erblasser kein Anspruch auf Entschädigung für einen Gesundheitsschaden sustand. Dio an$e£oohtone von der Rechtsprechung Fntseheidung weicht &ucl dea Bundesgerichtshofs al>. * -4* 'w Die oofortigo Beschwerde &ugte dsh Eoatenfolg© aus § 2o9» 225 Afcß* 1 BEGt § rüchgewdesen werden# r ©it der 97 SJO su- Aaeher Johanns cn