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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats des Cbsrlandesgerichts Düsseldorf vom 14* Juli 19&5 wird auf losten der Klägerin suruch&ewiesen* Bas Berufungsgericht hat die Revision in dca angefochtenen Urteil Bit Hecht nicht zugelassen* Cs ist iceiner der Gründe gegeben* aus denen nach § 219 BKG allein die Revision sugelsssen waten darf.Die sngeföchtene J^ntscheidung beruht auf d.:?r von des Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Best-Stellung, da£ es weder festzustellen nocli wahrscheinlich sei, daß der Erblasser »aus Verfolgungagründen in seiner Brwerbsaigkeit überhaupt im entcchädigungsberechtigten DafangWf d*h* mindestens 25 i» beeinträchtigt werden soi. Bas Berufungsgericht konnte das S&chverstKndigc-P11'*'* achten in volhs* tXsafang für die von ihm getroffene« 3s handelte sich dabei nicht* wie die Klägerin angibt, teilweise usa ein Privatgutachten* Bei' Sachverstands* ist von äm Gericht nur Erstattung eines Gutachtens berufen worden* Sein Gutachten behandelt nur das für den Erblasser geltend gemachte leiden. Bas Gericht ist auch nicht verpflichtet» den Parteien vor der Entscheidung den von ihm ei«genowworon Eechtsstandpunkt bek&zmtzugeben« Bas gilt auch dann» wenn es die zu entscheidende Kechtsfrage anders beurteilt! Bis Präge» in welche vergleichbare Beautcngruppc der Erblasser eln&ustufen war» konnte von den Berufungsgericht nicht entschieden werden» da das Berufungogo-richt der Überzeugung war* d?*ß dm Erblasser kein Anspruch auf Entschädigung für einen Gesundheitsschaden sustand.

Bas©DüsseldorfBerufungsgerichtParteiGutachtenErblasserKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift zu r Entsch.Sammlg.
2539.037
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

in dexa Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Kät© Doris K
Road ,
England
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
• ProseBbevollnächtigte* Rechtsanwälte
 und
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen, verböten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannen©trade 26,
Beklagten und Beschwerdegegner*
VlC* w is
 Der IV* Zivilsenat des Btmdesgerichtshofs hr iiltwlrkung des Senatapräsldenten Äscher und der .Bundes-rieht er Jchonnsen, Wilden* Br* Lcewenhelsi und vor* der haklen
 in der Sitzung vom 16*	1956
beschlossen!
Bio sofortige Besehwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Cbsrlandesgerichts Düsseldorf vom 14* Juli 19&5 wird auf losten der Klägerin suruch&ewiesen*
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben*
•rundet
 Die sofortige Beschwerde ist unbegründet*
Bas Berufungsgericht hat die Revision in dca angefochtenen Urteil Bit Hecht nicht zugelassen* Cs ist iceiner der Gründe gegeben* aus denen nach § 219 BKG allein die Revision sugelsssen waten darf.
Die sngeföchtene J^ntscheidung beruht auf d.:?r von des Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Best-Stellung, da£ es weder festzustellen nocli wahrscheinlich sei, daß der Erblasser »aus Verfolgungagründen in seiner Brwerbsaigkeit überhaupt im entcchädigungsberechtigten DafangWf d*h* mindestens 25 i» beeinträchtigt werden soi. Als einziges Verfolgungsleiden des Erblassers ko:mo nur die Coronarsklerose in Betracht. Hs sei nicht waiirseheir.-
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 schicksalhaft ausgcbrcchea und hatte keinen wesentlich anderen Verlauf genomcn* Biese Feststellungen hot das Berufungsgericht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof* Br* CK
getroffen»
Bas Berufungsgericht konnte das S&chverstKndigc-P11'*'* achten in volhs* tXsafang für die von ihm getroffene«
Fe st Stellungen verwerten* Die darin enthaltene« -Angaben des Sachverständigen waren klar und eindeutig. 3s handelte sich dabei nicht* wie die Klägerin angibt,
 teilweise usa ein Privatgutachten* Bei' Sachverstands* ist von äm Gericht nur Erstattung eines Gutachtens berufen worden* Sein Gutachten behandelt nur das für den Erblasser geltend gemachte leiden.
Bas Gericht ist auch nicht verpflichtet» den Parteien vor der Entscheidung den von ihm ei«genowworon Eechtsstandpunkt bek&zmtzugeben« Bas gilt auch dann» wenn es die zu entscheidende Kechtsfrage anders beurteilt! als sie von dem Gericht in anderer Besetzung zu früherer Seit beurteilt worden ist* Entscheidend ist allein* daß die Parteien wissen» welche Bechtsfragc zu entscheiden ist* Hiervon waren die Parteien unterrichtet*
Bis Präge» in welche vergleichbare Beautcngruppc der Erblasser eln&ustufen war» konnte von den Berufungsgericht nicht entschieden werden» da das Berufungogo-richt der Überzeugung war* d?*ß dm Erblasser kein Anspruch auf Entschädigung für einen Gesundheitsschaden sustand.
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 an$e£oohtone von der Rechtsprechung
 Fntseheidung weicht &ucl dea Bundesgerichtshofs al>.
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Die oofortigo Beschwerde &ugte dsh Eoatenfolg© aus § 2o9» 225 Afcß* 1 BEGt § rüchgewdesen werden#
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