Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24« Juli 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurück” gewiesen« Die Klägerin macht auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der *»» 2, und 3» DV-BEG (2« ÄndVQ) Ansprüche auf Entschädigung für den Schaden im beruflichen Fortkommen geltend » den ihr-von ihr beerbter Ehemann erlitten hat» und die über das hinausgehen» was ihr durch Bescheid vom 17« März 1958 zugebilligt worden ist« Sie hat mit ihrer Klage keinen Erfolg gehabt« der Bescheid vom 17« März 1958 keine bestimmten Feststellungen darüber enthielt» welche Einkünfte der Ehemann der Klägerin vor der Verfolgung durchschnittlich erzielt hat« Die Entschädigungsbehörde hat den Ehemann der Klägerin in die vergleichbare Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes eingereiht mit Rücksicht auf seine berufliche Ausbildung als Dekorateur und seine wirtschaftliche Lage als Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts» das ihm ein jährliches Einkommen von ca« 5 ooo RH erbrachte» Damit ist nicht festgestellt worden» daß der Kläger vor der Verfolgung ein durchschnittliches Einkommen von jährlich mindestens 4 8oo RM gehabt hat» Dio Entschädigungsbehörde hatte nach dem Reoht* das zu der Zeit galt, als der Bescheid vom 17« März 1958 erlassen wurde, keinen Anlaß, eine bestimmte Feststellung über die Höhe des von dem Ver folgten erzielten Einkommens zu treffen, da nach dem damaligen Recht für ihn eine Einstufung in die Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes nicht in Frage kam und da seine berufliche Ausbildung die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes rechtfertigen konnte» Unter diesen Umständen-den kann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht festgesfellt werden, daß die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid vom 17« Mörz 1958 ein Durchschnittseinkommen des Ehemanns der Klägerin festgestellt hat, das einen Betrag von jährlich 4 8oo HM erreichte» Das Berufungsgericht hat daher durchaus im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats selbst festgestellt, wie hoch das Einkommen des Ehemanns der Klägerin gewesen ist, das er in den letzten drei Jahren vor Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung erzielt hat« Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Einkünfte einen Betrag von jährlich 4 8oo RM nicht erreicht haben» Insoweit beruht die Entscheidung ausschließlich auf den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen« Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht zu entscheiden«
IV ZB 566/63 V ♦W f'j B e e o h 1 u Q 2522 038 In der Entschädigungaeache der Frau Wilhelmine FuflHBBBfc h - Frozeßbevollmächtigtes Klägerin und Beschwerdeführerin» Rechtsanwälte Dres»^^^ und gegen die Freie und Hansestadt Hamburg» vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung» Hamburg 36» Drehbahn 54» Beklagten und Beschwerdegegner» hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwir-kung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen» Wilden» Dr. Loewenheim und Dr« Graf • in dor Sitzung vom 11« März 1964 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24« Juli 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurück” gewiesen« Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben« Gründe : Die von der Klägerin gegen das oben angeführte Urteil eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet« Denn es ist keiner der Gründe gegeben» aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf» Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs« Die Klägerin macht auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der *»» 2, und 3» DV-BEG (2« ÄndVQ) Ansprüche auf Entschädigung für den Schaden im beruflichen Fortkommen geltend » den ihr-von ihr beerbter Ehemann erlitten hat» und die über das hinausgehen» was ihr durch Bescheid vom 17« März 1958 zugebilligt worden ist« Sie hat mit ihrer Klage keinen Erfolg gehabt« T Hach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der Entscheidung der Frage» ob nach der 2« ÄndVO die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten eine höhere Einstufung rechtfertigt als sie in dem früheren Bescheid angenommen worden ist» von den in dem früheren Bescheid getroffenen tatsächlichen Feststellungen Uber die Höhe des von dem Verfolg-\ ton vor Beginn der Verfolgung erzielten durchschnittlichen Einkommens auszugehen« Heue Feststellungen Uber das von dem Verfolgten erzielte durchschnittliche Einkommen sind jedoch zu treffen» wenn in dem früheren Bescheid keine bestimmte Feststellung über dieses Einkommen getroffen worden ist» Ob ein Bescheid eine solche bestimmte Feststellung enthält» muß durch Auslegung ermittelt werden» Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt» daß ♦ der Bescheid vom 17« März 1958 keine bestimmten Feststellungen darüber enthielt» welche Einkünfte der Ehemann der Klägerin vor der Verfolgung durchschnittlich erzielt hat« Die Entschädigungsbehörde hat den Ehemann der Klägerin in die vergleichbare Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes eingereiht mit Rücksicht auf seine berufliche Ausbildung als Dekorateur und seine wirtschaftliche Lage als Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts» das ihm ein jährliches Einkommen von ca« 5 ooo RH erbrachte» Damit ist nicht festgestellt worden» daß der Kläger vor der Verfolgung ein durchschnittliches Einkommen von jährlich mindestens 4 8oo RM gehabt hat» Dio Entschädigungsbehörde hatte nach dem Reoht* das zu der Zeit galt, als der Bescheid vom 17« März 1958 erlassen wurde, keinen Anlaß, eine bestimmte Feststellung über die Höhe des von dem Ver folgten erzielten Einkommens zu treffen, da nach dem damaligen Recht für ihn eine Einstufung in die Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes nicht in Frage kam und da seine berufliche Ausbildung die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes rechtfertigen konnte» Unter diesen Umständen-den kann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht festgesfellt werden, daß die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid vom 17« Mörz 1958 ein Durchschnittseinkommen des Ehemanns der Klägerin festgestellt hat, das einen Betrag von jährlich 4 8oo HM erreichte» Das Berufungsgericht hat daher durchaus im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats selbst festgestellt, wie hoch das Einkommen des Ehemanns der Klägerin gewesen ist, das er in den letzten drei Jahren vor Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung erzielt hat« Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Einkünfte einen Betrag von jährlich 4 8oo RM nicht erreicht haben» Insoweit beruht die Entscheidung ausschließlich auf den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen« Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht zu entscheiden« Die Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus §§ 2o9, 225 Abs« 1 BEG, § 9? ZPO zurückgewiesen werden« Ascher Johannsen