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BGH · IVT ZB 565/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVT ZB 565/65
BelgienVerfolgungpolnischRechtsprechungde®HeimatlandKlägerAuslegung

Volltext der Entscheidung

IVT ZB 565/65
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BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 des Kaufmanns Sloma M ^•rue de SHHp, Belgien,
- St.
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Beklagten und Beschwerdegegner
 Soweit da» Berufungsgerleht der Auffassung ist« daS der Kläger in Zeitpunkt de» Inkrafttreten» des BEG nicht staatenlos gewesen sei« beruht die Entecbei-düng auf der Auslegung des polnischen StaatsangehSrig-keitsrechts« Angriffe gegen diese Auslegung kännen la Rewision«wertähren nicht erhoben werden« Sie sind daher auch nicht geeignet« die sofortige Beschwerde au begründen« Daß dem Kläger die Rückkehr la sein Heimatland aus furcht wer Verfolgung nur dann nicht summten 1st« wenn die befürchtete Verfolgung eine staatliche Unrechts-naßmahme darstellt, nimmt der Senat ln ständiger Rechtsprechung au« Staatliches Harscht steht nur dann in frage« wenn die Verfolgung entweder unmittelbar wen dm Staatsorganen ausgeht« oder wenn der Staat de» Flüchtling gegen VerfolguaganaSnahnen nicht sehfttse» kann oder will« An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest« Schließlich kann der Kläger die sofortige Beschwerde auch nicht darauf statsen« daß sich die polnisch dlploaatlscbe Vertretung in Belgien im Jahre 1932 geweigert habe« ihm einen polnischen faß auasuatellen* Selbst wenn diese Behauptung« was das Berafuagsgerleht offenbar beswelfelt« sutreffend ist« reicht sie nicht sur Begründung dafür aus, daß das Heimatland des Klägers ihn in der hier maßgeblichen Beit nach der Beendigung des »weiten Weltkrieges den diplomatischen Sehuts entsagen hat«
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