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BGH

Gericht: BGH

Die Kläger sind die Erben des aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Vertreters Alfred L^|p» Dieser hatte vor seinem Tod Entschädigung wegen Berufsschadens geltend gemacht und die Rente gewählt» Er ist am 5° März I960 gestorben» Die Entschädigungsbehörde hat den Klägern die rückständigen Beträge der Berufsschadensrente für die.. Die sofortige Beschwerde macht geltend, die Ergebnisse dos für den September I960 durchgeführten neuen Preisvergleichs, bei dem erstmals in größerem Umfang Waren eines gehobenen Bedarfs sowie jn stärkerem Ausmaß Dienstleistungen berücksichtigt worden seien, besagten für die Kaufkraftparitäten in den Jahren ^955 bis 1958 nichtso Das Statistische Bundesamt habe keine Aufklärung dafür gegeben, daß die Kaufkraft des Peso nach der neuen Berechnung hoher als nach der früheren sei«. Nach den Ausführungen des Statistischen Bundesamts liege die Vermutung nahe, daß die Differenz in erster Linie auf die Einkommensentwicklung in Deutschland in der Zeit von 1958 bis I960 und auf die Verschiebung des Preis- bei dem die besonderen Bedürfnisse der Verfolgten unberücksichtigt geblieben seien„ Das Berufungsgericht habe diese für 'die Kaufkraft des Einkommens Verfolgter maßgebenden Verhältnisse nicht erörtert und deshalb seine Aufklärungspflicht nicht erfüllt« Es habe auch nicht untersucht? während auf der Grundlage des für I960 aurchgeführtcn Preisvergleichs zwischen der Kaufkraft für die mittlere Verbraucherschicht und der Kaufkraft für die gehobene VerbraucherSchicht nur eine Differenz von reichlich IG $ bestehe« Schließlich habe das Berufungsgericht sich nicht mit dem Gutachten dos Professors Dr« Nicolas über die Kaufkraft der argentinischen Währung? nach unten bedürfen„ Es war Sache de3 Berufungsgerichts, darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang es über die ihm zur Verfügung stehenden Erklärungen des Statistischen Bundesamts hinaus eine weitere Aufklärung für geboten hielt, und inwieweit ihm eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten dos Professors Dr» Nicolas nötig erschiene Diesem Gutachten., in dem die Benutzung von Kaufkraftrelationen vorgeschlagen wird, die in der Mitte zwischen den Verbrauchergeldparitäten des Statistischen Bundesamts und den UmrechnungsSätzen der deutschen Botschaft in Buenos Aires liegen* kann jedenfalls nicht zugestimmt werden«, soweit darin die Entwicklung der innerdeutschen Kaufkraft eliminiert .wird; denn maßgebend für die Feststellung, ob der. Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung der Kaufkraft der argentinischen Währung auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen, und die Portbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ebenfalls keine Entscheidung dos Bundesgerichtshofs» Die Umrechnung des von dem Erblasser in den Jahren 1953 bis 1958 erzielten Einkommens ergibt, daß es in dieser Zeit die für ihn maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3» DV-BEG mit dem Versorgungszuschlag von 20 °/o durchweg überschritten hat» Da der Erblasser erst im Jahre I960 65 Jahre alt geworden ist, kommt für den in Rede stehenden Zeitraum eine Erhöhung des Zuschlags sich nur .noch , um die Feststellung der Rentenvoraussetzungen für die zurückliegende Zeit handelte Die Annahme des Berufungsgerichts^) -'daß der Erblasser- bis •‘2 958 durch seine Erwerbseinkünfte eine ausreichende Lebensgrund-• läge hatte 9 ist in jedem Palle mit Recht sgr,und en nicht angreifbaro Bei der gegebenen Sachlage werden durch die Neufassung, der in Betracht kommenden Vorschriften des Bundcsentechädigungsgesetzes durch das Schlußgesetz keine der Klärung bedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen aufgeworfen? und auch in diesem Zusammenhang erfordert die Portbildung de3 Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des BundesgerichtshofSo Die Berufung der Kläger, die sich nur dagegen richtete j daß das Urteil des Landgerichts nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden war., ist unter diesen Umständen mit Recht als unbegründet zurückge-wic S3n wordeno Auch daran kann kein Zweifel bestehen0

ZeitBerufungsgerichtStatistischeKaufkraftdosKlägersofortigWährung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB .56.5/64
BESCHLUSS
2
016 049
in der Entschädigungssache
a) der Frau Johanna I»
b)	des Herrn Anselm 1________
Aflip (Argentinien^
 c)	der Frau Ellinor Hedwig • SMVMvc, Bl
 geh* W1 (Argentinien
 gob« 1
 (Californien)
Kläger und Beschwerdeführer, - in ungeteilter Erbengemeinschaft nach Alfred 1^^ -
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br0
?
gegen
 das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in B PlatzOfe
s
Beklagten und Beschwerdegegnor0
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtor Wüstenberg, Wilden, Dr0 Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 22 * Oktober 1965 beschlossen:
Die sofortige Beschv/erde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19» Zivilsenats dos Kammergerichts in Berlin vom 200 April 1964 wird zurückgewiesen»
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde»
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Gründe:
Die Kläger sind die Erben des aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Vertreters Alfred L^|p» Dieser hatte vor seinem Tod Entschädigung wegen Berufsschadens geltend gemacht und die Rente gewählt» Er ist am 5° März I960 gestorben» Die Entschädigungsbehörde hat den Klägern die rückständigen Beträge der Berufsschadensrente für die.. Zeit vom 1» Januar 1959 bis zu dem 31» März I960 sowie einen Rentenjahresbetrag nach den für den höheren Dienst maßgebenden Sätzen zuerkannt»
 
Die Kläger haben Klage erhoben0 Sie beanspruchen die Rentenbeträge, auch für die Zeit vom 10. November 1953 bis zu dem 31o Dezember 1958, da der Erblasser in dieser Zeit Keine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe0 Während das Landgericht dem Klagantrag stattgegeben und lediglich dem Antrag der Kläger, das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären , nicht entsprochen hat, hat das Berufungsgericht auf die Berufung des beklagten Landes die Klage abge-wieoen und die Berufung der Kläger, die sich gegen die Ablehnung der Vollstreckbarkeitserklärung richtete, zurückgewieseno
 Die von den Klägern gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründete
 Das Berufungsgericht hat die Einkünfte, die der Erblasser aus seiner in Argentinien ausgeübten Erwerbs« tätigkeit in der dort geltenden Währung erzielt hat, nach den vom Statistischen Bundesamt auf Grund dos deutschen Wägum's schemas ermittelten Kaufkraftv/erten in die deutsche Währung umgerechneto
 Nach der Rechtsprechung des Senats mü33on diese Werte, da in den Veröffentlichungen des Justizministeriums von Baden-Württemberg und des Statistischen Bundesamts für die hier in Betracht'kommenden Zeiträume keine Devisenkurse für die argentinische Währung angegeben sind, den Ausgangspunkt für die Umrechnung bilden, doch bedürfen sie im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse des Entschädigungsrechts einer Überprüfung (Urteile RzW I960,
463 Nro 28, 1961, 230 Nr0 27, 1963, 449 Nr0 17h Das Berufungsurteil ergibt, daß eine solche Überprüfung erfolgt ist« In ihm wird auf ein in einer anderen
 
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Entschädigungssache verfaßtes Schreiben des Statistischen Bundesamts hingewiesen, aus dem hervorgeht, daß unter weitgehender Berücksichtigung der von dem Bundesgerichtshof für das Entschädigungsrecht aufgestclltcn Forderungen für den September i960 ein neuer Preisvergleich zwischen Argentinien und der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wurde, der sowohl für die mittlere wie für die gehobene Verbraucherschicht einen höheren Kaufkraftwert des argentinischen Peso erbracht hat9 als er sich bei einer Fortrechnung auf Grund des 1955 durchgeführten Preisvergleichs ergeben würde» Das Statistische Bundesamt sieht für eine Änderung der in den Tabellen des Justizministeriums von Baden-Württemberg veröffentlichten Zahlenreihe - gemeint ist: in Richtung auf eine niedrigere Bewertung der Kaufkraft des Peso -keine Ansatzpunkte„ Es ist der Auffassung, daß die für den Durchschnitt der Verfolgten besonders ins Gewicht fallenden Ausgaben direkt oder indirekt hinreichend berücksichtigt seien«.
Die sofortige Beschwerde macht geltend, die Ergebnisse dos für den September I960 durchgeführten neuen Preisvergleichs, bei dem erstmals in größerem Umfang Waren eines gehobenen Bedarfs sowie jn stärkerem Ausmaß Dienstleistungen berücksichtigt worden seien, besagten für die Kaufkraftparitäten in den Jahren ^955 bis 1958 nichtso Das Statistische Bundesamt habe keine Aufklärung dafür gegeben, daß die Kaufkraft des Peso nach der neuen Berechnung hoher als nach der früheren sei«. Nach den Ausführungen des Statistischen Bundesamts liege die Vermutung nahe, daß die Differenz in erster Linie auf die Einkommensentwicklung in Deutschland in der Zeit von 1958 bis I960 und auf die Verschiebung des Preis-
niveaus durch die inflationären Preissteigerungen zurüekgehe« Diese Auswirkungen der letzten Jahre dürften aber nicht auf die Kaufkraftparitäten der Jahre 1953 bis 1958 übertragen werden,, Diese seien nach einem im Jahre 1955'durchgeführten Preisvergleich erfolgt? bei dem die besonderen Bedürfnisse der Verfolgten unberücksichtigt geblieben seien„ Das Berufungsgericht habe diese für 'die Kaufkraft des Einkommens Verfolgter maßgebenden Verhältnisse nicht erörtert und deshalb seine Aufklärungspflicht nicht erfüllt« Es habe auch nicht untersucht? wie es sich erkläre? daß der Kaufkraftsuschlag für die Gehälter der Angehörigen des deutschen diplomatischen Dienstes in Buenos Aires auf 30 ia festgesetzt sei? während auf der Grundlage des für I960 aurchgeführtcn Preisvergleichs zwischen der Kaufkraft für die mittlere Verbraucherschicht und der Kaufkraft für die gehobene VerbraucherSchicht nur eine Differenz von reichlich IG $ bestehe« Schließlich habe das Berufungsgericht sich nicht mit dem Gutachten dos Professors Dr« Nicolas über die Kaufkraft der argentinischen Währung? das beachtliche Einwendungen gegen die Methodik der Kaüfkraftvergleiche des Statistischen Bundesamts enthalte? auseinandergesetzt« 1
Alle diese Einwendungen betreffen den Bereich der tatsächlichen Feststellung« Es ist aus Hechtsgründen nicht ausgeschlossen? aus dem für den September I960 durchgoführten Preisvergleich? bei dem weitgehend die besonders den Verfolgten erwachsenden Ausgaben berücksichtigt sind? auch für eine vorhergehende Zeit den Schluß zu ziehen? daß die auf Grund eines früheren Preisvorgleichs ermittelten Kaufkraftwerte bei der Erweiterung des Warenkorbes entsprechend den Erfordernissen des Entschädigungsrechts jedenfalls keiner Korrekt^
 
nach unten bedürfen„ Es war Sache de3 Berufungsgerichts, darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang es über die ihm zur Verfügung stehenden Erklärungen des Statistischen Bundesamts hinaus eine weitere Aufklärung für geboten hielt, und inwieweit ihm eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten dos Professors Dr» Nicolas nötig erschiene Diesem Gutachten., in dem die Benutzung von Kaufkraftrelationen vorgeschlagen wird, die in der Mitte zwischen den Verbrauchergeldparitäten des Statistischen Bundesamts und den UmrechnungsSätzen der deutschen Botschaft in Buenos Aires liegen* kann jedenfalls nicht zugestimmt werden«, soweit darin die Entwicklung der innerdeutschen Kaufkraft eliminiert .wird; denn maßgebend für die Feststellung, ob der. Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat* ist die Höhe seines Einkommens im Vergleich zu demjenigen eines ihm entsprechenden deutschen Beamten»
Die Rechtslage ist insoweit klar» Über grundsätzliche Rechtsfragen.ist nicht zu entscheiden». Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung der Kaufkraft der argentinischen Währung auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen, und die Portbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ebenfalls keine Entscheidung dos Bundesgerichtshofs»
Die Umrechnung des von dem Erblasser in den Jahren 1953 bis 1958 erzielten Einkommens ergibt, daß es in dieser Zeit die für ihn maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3» DV-BEG mit dem Versorgungszuschlag von 20 °/o durchweg überschritten hat» Da der Erblasser erst im Jahre I960	65 Jahre alt geworden ist, kommt für den
 in Rede stehenden Zeitraum eine Erhöhung des Zuschlags
 
nach § 75 Abs0 3 Satz 2? § 82 Abs« 2 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes nicht in Betracht0 Es kann dahinstehen,, welche Folgerungen im übrigen aus der Neufassung des § 75 Abs«, 3 BEG für die Präge zu ziehen sind* ob dem Vergleichseinkommen der Anlage 1 zur 3o DV-BEG der Versorgungczuschlag hinzuzurechnen ist 9 v/enn die Berufssehadensrente für die Zukunft bereits zugesprochen ist und es. sich nur .noch , um die Feststellung der Rentenvoraussetzungen für die zurückliegende Zeit handelte Die Annahme des Berufungsgerichts^) -'daß der Erblasser- bis •‘2 958 durch seine Erwerbseinkünfte eine ausreichende Lebensgrund-• läge hatte 9 ist in jedem Palle mit Recht sgr,und en nicht angreifbaro Bei der gegebenen Sachlage werden durch die Neufassung, der in Betracht kommenden Vorschriften des Bundcsentechädigungsgesetzes durch das Schlußgesetz keine der Klärung bedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen aufgeworfen? und auch in diesem Zusammenhang erfordert die Portbildung de3 Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des BundesgerichtshofSo
 Die Berufung der Kläger, die sich nur dagegen richtete j daß das Urteil des Landgerichts nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden war., ist unter diesen Umständen mit Recht als unbegründet zurückge-wic S3n wordeno Auch daran kann kein Zweifel bestehen0
Die nach § 219 Abs« 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die sofortige Beschwerde der Kläger muß deshalb zurückgewiesen worden0
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs0 1, § 225 Abso 1 BEG? § 97 Abs0 1 ZPO*
Ascher
 Wüstenberg