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BGH

Gericht: BGH

Gründet Das Berufungsgericht hat einen BntscMdi^ungcan-ßpruoh des Klägers w^en Schadens an.Körper und Gesundheit für die Zeit ab 1* Januar 1956 verneint» well der Kläger für die schon früher geltend gemachten leiden die erforderliche Minderung der irwerbsfähigkeit von 25 £ nicht erreichte und hinsichtlich seines erstmals in der Beruftmgsinstnns als verfolgungebedingt geltend ge-Machten Nervenleidens es en eine® ursächlichen Zuoata~ menhang »wischen Verfolgung und Krankheit fehle* letztere Feststellung hat das Berufungsgericht ohne Zuziehung eines medisinioehen Sachverständigen getroffen. Es nimmt auch Bezug auf die Buchtesprechung von Ofeer-reglerungsmedlzinalrat Br» in KzW 1964» 349« nach der das Buch von Paul und Herberg keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vermittelt und überzeugend die leisten» von Spätsehäden belegt« die keinerlei Brücken in die Seit der Verfolgung auf-weisen» Unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats in IUW 1964* 27o Mt* 31 hat das Berufungsgericht es angesichts dieses Bonderfalles nicht für erforderlich gehalten« einen Sachverständigen für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Ge-suadheitcaotoden hinsuaussieton* Bas rechtfertigt die Zulassung der Revision sus keine» der in § 219 Aba* 2 BüCf dafür bestimmten Gründe« Ob ein Gutachten eines Sachverständigen anzufordern iat» entscheidet dach § 2o9 Abs» 1 BH8* 5 144 Aba« 1 ZK> das Gericht nach seine» Ermessen» Zwar wird in Fragen des ursächlichen Zusastnenhangs von Sesundheits-echädea und Verfolgung rgelmäßig die Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen erforderlich sein. fragen reicht (BGH mO)*-Biese Grundsätze hat aae Berufungsgericht nicht verkamt* Bas selgt deutlich nein Hinweis auf die engeführte intscheläung des Senats» Wenn es daher seine Sachkunde für ausreichend angesehen hat, so wird einmal dadurch keine Hechta-frage vun.

£VerfolgungsofortigerforderlichSachverständigeBerufungsgerichtKlägerBas

Volltext der Entscheidung

Abschrift zu r Entsch.Sammlg.
BUULESGEHI CHTSHOP
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2539 0
BESCHLUSS
iy 564/65
in der ^tschüdigungaoaeho
 des Joeof
 Australien,
Klägers und Beschwerdeführers,
«* Proseßbevollaächtigte t
Rechtsanwälte und
 gegen
das Land E h d i n 1 a n d « P fal % , vertreten durch den Leiter des Landesaats für Wiedergutmchung und verwaltete Vermögen, Haina, Aliceplata 4,
Beklagten und Beachwerdegegner.
/1 ?*
 
Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9* siärs 1966 unter Mitwirkung des So-natspräeidenten Ascher und der Bundearichter Entske, wilden» Br* Boewenhein und £r# Graf
 beschlossen«
Die sofortige Beschwerde des Klügere gegen die Sicktsulfißaung der Revision in de® Urteil des 3* Zivilsenats - £ntsch&-v digungsSenats- des Gberlandesgarichtc Koblens vom 15* Juni 1965 wird surück&e-wiesen*
Me Entscheidung ergeht gebühren - und aualagenfrel* die außergerichtlichen Kosten trügt der Kläger*
Gründet
 Das Berufungsgericht hat einen BntscMdi^ungcan-ßpruoh des Klägers w^en Schadens an.Körper und Gesundheit für die Zeit ab 1* Januar 1956 verneint» well der Kläger für die schon früher geltend gemachten leiden die erforderliche Minderung der irwerbsfähigkeit von 25 £ nicht erreichte und hinsichtlich seines erstmals in der Beruftmgsinstnns als verfolgungebedingt geltend ge-Machten Nervenleidens es en eine® ursächlichen Zuoata~ menhang »wischen Verfolgung und Krankheit fehle* letztere Feststellung hat das Berufungsgericht ohne Zuziehung eines medisinioehen Sachverständigen getroffen. Bas beanstandet der Kläger mit seiner nach § 219 B?$4u*
lässigen aber sachlich unbegründeten sofortigen Beschwerde* «
Bas Berufungsgericht tot sich eingehend damit auseinandergeöetatf daS der Kläger nach seiner Verfolgung ln den Jahren 1941/1945 erstmals in Jahre 1964 über sein Nervenleiden geklagt tot und stellt fest* daS das Leiden soöit erstmals fast 2o Jahrs nach der Verfolgung aufgetreten ist» £a kernt zu der Überzeugung * daß die Möglichkeit der Yerfolgungaabhängigkeit eines ohne Brückensyisptone nach etwa 2o Jahren auftretenden Nervenleidens nach de» Lebensgang des Klägers« den es in einzelnen würdigt* nicht besteht»
Es nimmt auch Bezug auf die Buchtesprechung von Ofeer-reglerungsmedlzinalrat Br» in KzW 1964» 349« nach der das Buch von Paul und Herberg keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vermittelt und überzeugend die leisten» von Spätsehäden belegt« die keinerlei Brücken in die Seit der Verfolgung auf-weisen» Unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats in IUW 1964* 27o Mt* 31 hat das Berufungsgericht es angesichts dieses Bonderfalles nicht für erforderlich gehalten« einen Sachverständigen für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Ge-suadheitcaotoden hinsuaussieton*
Bas rechtfertigt die Zulassung der Revision sus keine» der in § 219 Aba* 2 BüCf dafür bestimmten Gründe« Ob ein Gutachten eines Sachverständigen anzufordern iat» entscheidet dach § 2o9 Abs» 1 BH8* 5 144 Aba« 1 ZK> das Gericht nach seine» Ermessen» Zwar wird in Fragen des ursächlichen Zusastnenhangs von Sesundheits-echädea und Verfolgung rgelmäßig die Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen erforderlich sein. Bes bedeutet jedoch nicht« daB der Richter geholten wäre« in jede» derartigen Fell einen solchen Bachverständigen hlnzttzuziehen« ET hat selbst darüber zu befinden» wie weit die eigene Sachkunde cur Entscheidung solcher
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fragen reicht (BGH mO)*-Biese Grundsätze hat aae Berufungsgericht nicht verkamt* Bas selgt deutlich nein Hinweis auf die engeführte intscheläung des Senats» Wenn es daher seine Sachkunde für ausreichend angesehen hat, so wird einmal dadurch keine Hechta-frage vun. grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, und zun anderen let darin auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshöfe zu erkennen»
Pie sofortige 'Bsechwerds war deshalb mit der Kostenfolg# aus § 97 Ahe* 1 21*0 und 5 Ahe* 1 BEG* zurückzuweioen*
Ascher	wilden