Dieses bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt vermeidbare Versehen kann nicht deshalb als ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO bewertet werden, v/eil der Prozeßbevollmächtigte damals infolge des Urlaubs seiner Bürovorsteherin übermäßig belastet war und sich in einem schweren Erschöpfungszustand befand. Die Fehlhandlung des Prozeßbevollmächtigten ging nicht auf ein plötzlich auftretendes unvorhersehbares Versagen seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zurück, vielmehr hielt er sich damals für fähig, seinen Beruf als Rechtsanwalt auszuüben, und er ging auch seinen beruflichen Aufgaben nach. und in diesem Zusammenhang ist es deshalb unerheblich, ob er in der späteren Zeit noch weiteren Belastungen, insbesondere durch den Empfang von Drohbriefen, ausgesetzt war* Auch wenn von dem Prozeßbevollmächtigten eine nachträgliche Überprüfung und eine rechtzeitige Aufdeckung des einmal begangenen Fehlers nicht zu erwarten war, ändert das nichts daran, daß die unrichtige Eintragung, für die der Prozeßbevollmächtigte die Verantwortung trägt, zu der Versäumung der Frist geführt hat. Bei dieser Sachlage ist es nicht möglich, ihm die Wiedereinsetzung zu erteilen, und seine sofortige Beschwerde muß zurückgewiesen werden.
IV ZB 563/63 2522 035 Beschluß In Sachen dos Oberfeldwebels Wolfgang Boz. B^-BefHp-K 9 - Prozoßbevollmächtigter II, Instanzs Klägers und Beschwerdeführers, Hechtsanwalt Di gegen seine Ehefrau Helga geb, Hl - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz? verw. pfflHIi Beklagte und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüatenberg, Wilden und Dr.Loewenheim in der Sitzung vom 26* Pebruar 1964 beschlossen? Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 5* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13* November 1963 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels, Gründe : Dae Oberlandesgericht hat dem Kläger die von ihm begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Begründung der Berufung mit Recht versagt. Zur Versäumung der Frist ist es dadurch gekommen, daß der von dem Kläger zu seinem Prozeßbo-vollmächtigten bestellte Rechtsanwalt den Endzeitpunkt der Prist fehlerhaft bestimmte und deshalb als Ablauftag der Frist ein unrichtiges Datum in den Termin- und Fristenkalender eintrug. Es handelt sich dabei um ein offensichtliches Versehen. Dieses bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt vermeidbare Versehen kann nicht deshalb als ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO bewertet werden, v/eil der Prozeßbevollmächtigte damals infolge des Urlaubs seiner Bürovorsteherin übermäßig belastet war und sich in einem schweren Erschöpfungszustand befand. Die Fehlhandlung des Prozeßbevollmächtigten ging nicht auf ein plötzlich auftretendes unvorhersehbares Versagen seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zurück, vielmehr hielt er sich damals für fähig, seinen Beruf als Rechtsanwalt auszuüben, und er ging auch seinen beruflichen Aufgaben nach. Solange ihm sein Gesundheitszustand keinen Anlaß gab, anderweitig Vorsorge dafür zu treffen, daß die ordnungsmäßige Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet blieb, muß er für vermeidbare Irrtümer, die ihm bei dieser Tätigkeit unterliefen, einstehen. Darauf, ob dem Prozeßbevollmächtigten ein Vorwurf daraus zu machen ist, daß er in der späteren Zeit bis zu dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die Fristeintragung nicht nochmals überprüfte, kommt es nicht an, und in diesem Zusammenhang ist es deshalb unerheblich, ob er in der späteren Zeit noch weiteren Belastungen, insbesondere durch den Empfang von Drohbriefen, ausgesetzt war* Auch wenn von dem Prozeßbevollmächtigten eine nachträgliche Überprüfung und eine rechtzeitige Aufdeckung des einmal begangenen Fehlers nicht zu erwarten war, ändert das nichts daran, daß die unrichtige Eintragung, für die der Prozeßbevollmächtigte die Verantwortung trägt, zu der Versäumung der Frist geführt hat. Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten muß sich der Kläger zurechnen lassen (§ 232 Abs. 2 ZPO). Bei dieser Sachlage ist es nicht möglich, ihm die Wiedereinsetzung zu erteilen, und seine sofortige Beschwerde muß zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Ascher Wüstenberg l