* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Juli 1964 zugestellt„ Zu dieser Zeit war Lr« amtlich zu dem Vertreter des Prözeßbevollmächtigten des Klägers bestellt«, Er hat dieser Zustellung keine Bedeutung beigemessen, da er der Meinung war, die Berufungsfrist werde erst durch eine vom Gegner bewirkte Zustellung in den Lauf gesetzte. Las Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit Recht versagt, denn es ist nicht auf einen unabwendbaren Zufall zurückzuführen, daß die Frist versäumt worden ist* Ihre Versäumung ist von dem amtlich bestellten Vertreter des Rechtsanwalts Lr0 verschuldet worden« Seine Pflicht wäre es gewesen, bei der Zustellung des Urteils am ^5« 7o 196« diesen Tag als den Zeitpunkt des Beginns des Laufes der Berufungsfrist festzuhalten«, Er kann sich nicht damit entlasten, daß er geglaubt habe, die Frist beginne erst mit einer auf Betreiben des Prozeßgegners erfolgten Zustellung» Ein bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt muß wissen, daß nach § 625 ZPO Urteile in Ehesachen von amtswegen zuzustellen sind und daß diese von amtswegen erfolgte Zustellung maßgebend für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist ist« Len verschuldeten Irrtum des amtlich bestellten Vertreters des Prozeßbevollmächtigten des Rechtsanwaltes Lr» 4HHB muß der Kläger sich nach § 232 ZPO zurechnen lassen» Unerheblich ist es, daß Lr» CQHBnicht während des ganzen Laufes.der Berufungsfrist amtlich bestellter Vertreter des Prozeßbevollmächtigten des Klägers war9 denn das für die Versäumung der Prist allein ursächliche Unterlassen des Prozeßbevollmäch-tigtcn erfolgte zu der ZeitP als Dr0 C^J^als amtlich bestellter Vertreter tätig warc Es kann daher unentschieden bleiben? ob unter den hier gegebenen Umständen ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr0 nach § 232 ZPO dem Kläger auch dann zuzurechnen wäre?

RechtsanwaltamtlichBerufungsfristVertreterZustellungLrVersäumungFristKläger

Volltext der Entscheidung

2053 014
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

i -
I.v 2B 559/6.5
in Sachen
 des Ingenieurs Gottfried G
allee
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
seine Ehefrau Leonore
 traße^H
gebe
9
Beklagte und Beschwerdegegnerir
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt
o
und
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Äscher und der Bundesrichter Raske5 Johannsen, Wüstenberg und Dto Loewenheim
 in der Sitzung vom 8» Oktober 1965 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in frankfurt/Main vom '54o Juli 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen„
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt
^ 6>o0Q0,— DM«
Gründe:
Der Kläger hat gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts nach Ablauf der Berufungsfrist Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebetene Durch den angefochtenen Beschluß ist dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verv/orfen worden» Die von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde.ist unbegründete
 Der Kläger hat im ersten Rechtszug Rechtsanwalt Dr 0; Reichstein in Wiesbaden mit seiner Vertretung beauftragt o Dieser hat die Bearbeitung des Rechtsstreits dem bei ihm angestellten Rechtsanwalt Dr<>	übertragen7
 
der zugleich angewiesen war, Beginn und Ende der Berufungsfrist festzustellen und auf die Einhaltung dieser Frist zu achtenö Las Urteil des Landgerichts wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 15»
Juli 1964 zugestellt„ Zu dieser Zeit war Lr« amtlich zu dem Vertreter des Prözeßbevollmächtigten des Klägers bestellt«, Er hat dieser Zustellung keine Bedeutung beigemessen, da er der Meinung war, die Berufungsfrist werde erst durch eine vom Gegner bewirkte Zustellung in den Lauf gesetzte.
Las Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit Recht versagt, denn es ist nicht auf einen unabwendbaren Zufall zurückzuführen, daß die Frist versäumt worden ist* Ihre Versäumung ist von dem amtlich bestellten Vertreter des Rechtsanwalts Lr0 verschuldet worden« Seine Pflicht wäre es gewesen, bei der Zustellung des Urteils am ^5« 7o 196« diesen Tag als den Zeitpunkt des Beginns des Laufes der Berufungsfrist festzuhalten«, Er kann sich nicht damit entlasten, daß er geglaubt habe, die Frist beginne erst mit einer auf Betreiben des Prozeßgegners erfolgten Zustellung» Ein bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt muß wissen, daß nach § 625 ZPO Urteile in Ehesachen von amtswegen zuzustellen sind und daß diese von amtswegen erfolgte Zustellung maßgebend für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist ist« Len verschuldeten Irrtum des amtlich bestellten Vertreters des Prozeßbevollmächtigten des Rechtsanwaltes Lr» 4HHB muß der Kläger sich nach § 232 ZPO zurechnen lassen» Unerheblich ist es, daß Lr» CQHBnicht während des ganzen Laufes.der Berufungsfrist amtlich bestellter Vertreter des Prozeßbevollmächtigten des
 
Klägers war9 denn das für die Versäumung der Prist allein ursächliche Unterlassen des Prozeßbevollmäch-tigtcn erfolgte zu der ZeitP als Dr0 C^J^als amtlich bestellter Vertreter tätig warc Es kann daher unentschieden bleiben? ob unter den hier gegebenen Umständen ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr0	nach	§	232
ZPO dem Kläger auch dann zuzurechnen wäre? wenn Uro C^IHnur als Beauftragter aber nicht als amtlich bestellter Vertreter des Prozeßbevollmächtigten gehandelt hätte«,
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPOo
 Ascher
Johannsen.