Februar 1964 an gekürzt, weil die Klägerin außerdem nach § 129 BEG eine Versicherungsschadensrente und ferner von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aufgrund ihres eigenen Versicherungsverhältnisses ein Altersruhegeld bezieht* Die Klägerin ist der Auffassung, daß das Ruhegeld bei der Kürzung nicht zu berücksichtigen sei9 und hat deshalb Klage erhoben. 3ei Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich, sofern sie nicht ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten oder Berechtigten beruhen, um Versorgungsbezüge aus deutschen Öffentlichen Mitteln im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG a.F, wie auch im Sinne des § 22 BEG a.F. Das ist durch die Vorschrift des § 24 AbSo 2 Nr, 2 3* DV-BEG, die dem § 22 Satz 2 BEG a.F. entspricht und sich im Rahmen der Ermächtigung des § 126 Abs. 1 Satz 1 BEG a.F. hält, klargestellt. Damit war das von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlte Altersruhegeld, das nicht nur auf eigenen Beiträgen der Klägerin beruht, solange § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG in der früheren Fassung galt, auf die Witv/enrente der Klägerin anzurechnen, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (RzW 1963 r 276 Nr. 26) ausgeführt hat. Für die Zeit vom Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes an entfällt dagegen eine Kürzung der Witv/enrente der Klägerin wegen des von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bezogenen Ruhegeldes, da dieses Ruhegeld Daß die von dem Senat vertretene Auffassung nicht dem Willen des Gesetzgebers widerspricht, zeigen die Erörterungen, die bei den Beratungen des Wiedergutmachungs-ausschusses über das BEG-Schlüßgesetz stattgefunden haben« Erst der Wiedergutmachungsausschuß hat die Änderung des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG vorgesehen, nach der auf die Witwenrente nur Versprgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln anzurechnen sind, wenn sie wegen des Todes des Verfolgten gezahlt werden. Es kann dahinstehen, ob sich die der Bundesregierung in § 126 BEG gegebene Ermächtigung darauf erstreckt, durch eine Änderung der Durchführungsverordnung die Anrechnung von Leistungen aus der Sozialversicherung in weiterem Umfang auszuschließen, als es bisher erfolgt ist« Nach der bestehenden Rechtslage muß für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes das von der Klägerin bezogene Altersruhegeld nach Maßgabe des § 85 Abs, 2 Satz 2 BEG a.F. auf die Witwenrente angerechnet werden.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 558/65 BESCHLUSS in der Entschädigungssache der Frau Hertha K S geh • L( Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Freie und Hansestadt Hamburg P vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung Beklagte und Beschwerdegegnerin •* 2 “ Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr* Graf in der*Sitzung vom 1* Dezember 1965 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts zu Hamburg vom 14« Juli 1965 wird zurück« gewiesen* Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde«, Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen* Gründe : i '• Das Berufungsgericht hat die Witwenrente, die die Klägerin v/egen des von ihrem Ehemann erlittenen Berufsschadens bezieht, nach § 85 Abs* 2 Satz 2 BEG a.F* für die Zeit vom 1. Februar 1964 an gekürzt, weil die Klägerin außerdem nach § 129 BEG eine Versicherungsschadensrente und ferner von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aufgrund ihres eigenen Versicherungsverhältnisses ein Altersruhegeld bezieht* Die Klägerin ist der Auffassung, daß das Ruhegeld bei der Kürzung nicht zu berücksichtigen sei9 und hat deshalb Klage erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründete 3ei Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich, sofern sie nicht ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten oder Berechtigten beruhen, um Versorgungsbezüge aus deutschen Öffentlichen Mitteln im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG a.F, wie auch im Sinne des § 22 BEG a.F. Das ist durch die Vorschrift des § 24 AbSo 2 Nr, 2 3* DV-BEG, die dem § 22 Satz 2 BEG a.F. entspricht und sich im Rahmen der Ermächtigung des § 126 Abs. 1 Satz 1 BEG a.F. hält, klargestellt. Damit war das von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlte Altersruhegeld, das nicht nur auf eigenen Beiträgen der Klägerin beruht, solange § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG in der früheren Fassung galt, auf die Witv/enrente der Klägerin anzurechnen, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (RzW 1963 r 276 Nr. 26) ausgeführt hat. Auch eine nur teilweise erfolgende Anrechnung entsprechend dem nicht auf ihren eigenen Leistungei beruhenden Teil des Ruhegeldes ist im Gesetz nicht vorgesehen. Bei der Verschiedenartigkeit der Sachlagen liegt darin entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde nicht schon deshalb ein Verstoß gegen den Art. 3 Abs. 1 GG? v/eil nach § 115 Abs. 2 BBG unter gewissen Voraussetzungen auf die Versorgungsbezüge eines Bundesbeamten Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen nur zu dem Teil angerechnet werden, der nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht. Für die Zeit vom Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes an entfällt dagegen eine Kürzung der Witv/enrente der Klägerin wegen des von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bezogenen Ruhegeldes, da dieses Ruhegeld i nicht wegen des Todes des Verfolgten gezahlt wird (§ 85 AbSo 2 Satz 2 BEG i.d.F. d« Art«, I Nr. 50 c BEG-Schluß-gesetz, Art, XII Nr. 6 BEG-SchlußG). Daran, daß Sozialversicherungsrenten der hier in Hede stehenden Art anzurechnende Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln sind, ist auch gegenüber der neuerdings in dem Kommentar von Brunn/Hebenstreit zu dem BEG § 85 Anm. 8 vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht sowie gegenüber den Ausführungen der sofortigen Beschwerde festzuhalten. Daß die von dem Senat vertretene Auffassung nicht dem Willen des Gesetzgebers widerspricht, zeigen die Erörterungen, die bei den Beratungen des Wiedergutmachungs-ausschusses über das BEG-Schlüßgesetz stattgefunden haben« Erst der Wiedergutmachungsausschuß hat die Änderung des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG vorgesehen, nach der auf die Witwenrente nur Versprgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln anzurechnen sind, wenn sie wegen des Todes des Verfolgten gezahlt werden. Wie aus dem Ausschußbericht hervorgeht^ ist von einer Minderheit des Ausschusses der Standpunkt vertreten worden, daß Sozialversicherungsrenten aller Art, darunter auch die Renten aus der Angestelltenversicherung, keine Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln seien. Dagegen hat die Mehrheit des Ausschusses eine dahingehende gesetzliche Definition im Rahmen des BundesentschUdigungsgesetzes abgelehnt, weil diese nicht zu übersehende Auswirkungen auf andere Gesetze haben könne. Das Bundesministerium der Finanzen werde jedoch, so heißt es in dem Ausschußbericht, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung das Problem prüfen und gegebenenfalls über eine Änderung der Durchführungsverordnung klarstellen (BT-Drucksachen IV 3425, 9). Es kann dahinstehen, ob sich die der Bundesregierung in § 126 BEG gegebene Ermächtigung darauf erstreckt, durch eine Änderung der Durchführungsverordnung die Anrechnung von Leistungen aus der Sozialversicherung in weiterem Umfang auszuschließen, als es bisher erfolgt ist« Nach der bestehenden Rechtslage muß für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes das von der Klägerin bezogene Altersruhegeld nach Maßgabe des § 85 Abs, 2 Satz 2 BEG a.F. auf die Witwenrente angerechnet werden. Auch im übrigen liegen die Voraussetzungen des § 219 Abs, 2 BEG für eine Zulassung der Revision nicht vor. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist deshalb zurückzuv/eisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs, 1, § 225 Abs, 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Senatspräsident Ascher ist beurlaubt und deshalb ver- ,_, _ hindert zu unterschreiben wüstenberg Raske