DV-BEG § lo ; VO zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes (Heilverfahren) § 6 Zum Begriff der Badekur » Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senätspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf in der Sitzung vom lo. Daö Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die durch die Aufenthalte des Klägers in Bad Reichenhall und in Egern /Tegernsee entstandenen Kosten als nicht erstattungsfähig angesehen . Es hat seine Auffassung damit begründet, dass der Kläger sich nicht einer Badekur im Sinne des § lo Abs. 2 Nr. 2 2. Auch lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs.4 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG (Heilverfahren) vom 2.Mai 1957 (BGBl I 425) nicht vor. Diese Entscheidung wirft keine der Klärung bedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Bereits nach § 17 der Beihilfengrundsätze vom 11.Dezember 1928 ( RBB1 197) hatten Beihilfen für eine Badekur zur Voraussetzung, dass diese Kur unter ständiger ärztlicher Aufsicht durchgeführt wurde. Diese Regelung ist sinngemäss in Nr. 7 Abs. 2 der Beihilfengrundsätze vom 25. DV-BEG und des § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Auch liegt es auf der Hand, dass die in § 6 Abs.4 der Verordnung vom 2.Mai 1957 vorgesehene Erstattung von Kosten, die durch einen Aufenthalt ausserhalb des Dienst-
Amtliche Sammlung : nein 2016 058 BEG § 30 } 2. DV-BEG § lo ; VO zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes (Heilverfahren) § 6 Zum Begriff der Badekur » BGH Besohl.v. lo. Dezember 1965 - IV ZB 557/65 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IV ZB u n ( \ * v 's/ 15i/6£ BESCHLUSS in der Entschädigungssache des Bentners Albert S |/ Dänemark, Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr, gegen das Dand Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die landesrentenbehörde Nordrhein-V/estfalen, DflHHHV? T^Hstr. Beklagten und Beschwerdegegner. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senätspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf in der Sitzung vom lo. Dezember 1965 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2. Juli 1965 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die aussergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. t G r ü n d e : Daö Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die durch die Aufenthalte des Klägers in Bad Reichenhall und in Egern /Tegernsee entstandenen Kosten als nicht erstattungsfähig angesehen . Es hat seine Auffassung damit begründet, dass der Kläger sich nicht einer Badekur im Sinne des § lo Abs. 2 Nr. 2 2. DV-BEG unterzogen habe, weil zu dem Begriff einer solchen Kur als einer Heilbehandlung gehöre, dass sie unter ärztlicher Leitung und Kontrolle durchgeführt werde. Diese Voraussetzungen seien bei den Aufenthalten des Klägers nicht gegeben. Auch lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG (Heilverfahren) vom 2.Mai 1957 (BGBl I 425) nicht vor. Diese Entscheidung wirft keine der Klärung bedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Bereits nach § 17 der Beihilfengrundsätze vom 11.Dezember 1928 ( RBB1 197) hatten Beihilfen für eine Badekur zur Voraussetzung, dass diese Kur unter ständiger ärztlicher Aufsicht durchgeführt wurde. Diese Regelung ist sinngemäss in Nr. 7 Abs. 2 der Beihilfengrundsätze vom 25. Juni 1942 ( RBB1 42, 157 und Sonderausgabe 42 S 1/2) übernommen worden, Al3 Badekur galt hier der auf längere ärztliche Heilerfahrung gestützte planmässige und ärztlich geleitete Gebrauch von Heilquellen oder von Moor-----(vgl. Kühnen, Beihilfen, Unterstützungen und Vorschüsse, Bd. 8 des von Ambrosius herausgegebenen Grundrisses des Verwaltungsrechts, S. 21 ). Ähnlich ist in Nr. 6 Abs. 1 der Beihilfevorschriften - BhV - vom 17. März 1959 (BAnz Nr. 54, 1 / die Gewährung von Beihilfen vorgesehen bei Aufwendungen für eine planmässige Hcilkur unter ärztlicher Leitung in einem inländischen Mineral-, Moor- oder Seeheilbad oder in einem für Klimaheilkuren oder Kneippheilkuren geeigneten Ort. Zum Begriff der Badekur, der in den vorstehenden Vorschriften durch den Begriff der Heilkur ersetzt worden ist, gehört somit eine planmässige und unter ärztlicher Leitung durchgeführte Heilbehandlung (vgl. Köhnen/Schröder, Anra. 4 zu Nr. 6 BhV; Schröder/Beckman/Y/eber, Anm. 1 u.3 zu Nr. 6 BhV). Es kann keinem rechtlichen Zweifel unterliegen, daß der Begriff der Badekur im Sinne des § lo Abs. 2 Nr. 2 2. DV-BEG und des § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Mai 1957 nicht anders zu verstehen ist ( vgl. Plog/¥/iedow, BBG Anh. V/ 3 S. 14, Anm.l zu § 6 der Verordnung vom 2.Mai 1957 ). Diese Rechtsfrage bedarf somit keiner Klärung. Auch liegt es auf der Hand, dass die in § 6 Abs. 4 der Verordnung vom 2.Mai 1957 vorgesehene Erstattung von Kosten, die durch einen Aufenthalt ausserhalb des Dienst- •v oder Wohnortes entstanden sind, eine ärztliche Behandlung, I-zu demindest aber eine ärztliche Überwachung während eines solchen Aufenthalts zur Voraussetzung hat, da die Vorschrift auch hier den Begriff “Heilbehandlung11 verwendet. Bei dieser Rechtslage mag es offen bleiben, ob der Kostenerstattungsanspruch des Beschwerdeführers nicht schon an der fehlenden vorherigen Zustimmung der Entschädigungs-behörde scheitert» Da auch im übrigen keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 n.F. BEG vorliegt, muss die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden. Ascher Br. Graf i