Das Berufungsgericht hat dem Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für eine von ihm im Sperrbezirk Shanghai-Honkew erlittene, von japanischen Dienststellen angeordnete und durchgeführte Freiheitsentziehung versagte Es sei nicht erwiesen, daß der Kläger dort interniert und der Freiheit beraubt gewesen sei, und eine solche Freiheitsent Ziehung sei nicht dadurch ermöglicht worden, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe; sie sei auch nicht von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt wordene Das Oberlandesgei'icht hat die Revision nicht zuge-lassen. Auch die Feststellung allgemeiner historischer Tatsachen, die für eine Reihe von Prozessen Bedeutung haben, gehört zu dem Aufgabenbereich der damit im Einzelfall befaßten Tatsachengerichte; das Revisionsgericht hat nicht die Möglichkeit und die Aufgabe, eine einheitliche Beurteilung historischer Tatsachen zu gewährleisten« Die unterschiedliche Feststellung historischer Geschehnisse durch mehrere Oberlandesgerichte, so etwa der Frage, ob die im Sperrbezirk Shanghai-Hongkew durchgeführten Freiheitsentziehungen von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden sind, oder ob die Art und Weise ihrer Durchführung unter Mißachtung rechts-staatlicher Grundsätze erfolgt ist, rechtfertigt deshalb die Zulassung der Revision nicht» Eine grundsätzliche, weiterer Klärung bedürftig#-Rechtsfrage könnte sich dagegen stellen, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß dem mindestens früher die polnische Staatsangehörigkeit besitzenden, 1933 aus Deutschland ausgewanderten Kläger der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nur wegen seiner Zugehörigkeit sum Judentum vorenthalten worden sei, und daß auch aus diesem Grunde die Voraussetzungen des § 4-3 Abs0 1 Satz 2 Nr« 1 BEG nicht gegeben seien» Über diese Frage wäre jedoch in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, da das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit außerdem unangreifbar mit der Begründung verneint hat, es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger in dem Sperrbezirk Shanghai-Hongkew der Freiheit beraubt gewesen sei» Die sofortige Beschwerde hält es für einen Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht die Vernehmung des von dem Kläger als Zeugen benannten Rudolf unterlassen habe, und daß es auch die Zeuginnen Frau und Frau BJ^IHV In der Berufungsbegründung des Klägers heißt es dann, es sei vor dem Landgericht auch in das Wissen des gestellt worden, daß der Kläger keinen gültigen Paß besessen habe» Das traf nach dem eben Gesagten nicht zu» Mindestens hätte der 10 eweisantrag nunmehr in dieser Richtung näher substantiiert werden müssen; das ist aber bis zu dem Abschluß der Berufungsinstanz, in der der Kläger wiederholt auf die gegen seine Darstellung bestehenden Bedenken hingewiesen worden ist, nicht geschehen» Auch die in der Berufungsbegründung erfolgte Benennung des Zeugen JHHB *ITl Zusammenhang mit der Behauptung des Klägers, seine Tätigkeit in dem Lager als Supervisor sei keine Tätigkeit im Dienste der Japaner gewesen, sondern innerhalb einer internen jüdischen Lagerorganisation erfolgt läßt nicht erkennen, auf Spund welcher Zusammen- Wenn der Kläger der Meinung war, das Landgericht habe die eidesstattlichen Erklärungen der Zeuginnen unrichtig gewürdigt und deren Vernehmung würde ein anderes Ergebnis haben, so hätte es ihm freigestanden, die beiden Frauen in der Berufungsinstanz als Zeuginnen zu benennen» Da er das nicht getan, sondern sich vor dem Berufungsgericht wiederum nur auf die vorliegenden Erklärungen der Zeuginnen bezogen hat, kann er es nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht sich der Beurteilung, die das Landgericht den Erklärungen der Zeuginnen hat zuteil werden lassen, angeschlossen und die Zeuginnen nicht von sich aus nach § 176 Abs» 1 BEG- vernommen hat»
/I * BUNDESGERICHTSHOF 2029 (fö§ IV_ZB_555/64 BESCHLUSS in der Entschädigungssache des Sinai L IstraBe Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollinächtigte Rechtsanwälte Dr» und gegen das Land Nordrhein - West fal vertreten durch den Regierungspräsidenten in 9 Beklagten und Beschwerdegegner„ 2 y / / ( Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen? Wüstenberg, Wilden und Dr» Graf in der Sitzung vom 28o April 1965 beschlossen: Me sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24o Juni 1964 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde« Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno G r ü n d e : Das Berufungsgericht hat dem Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für eine von ihm im Sperrbezirk Shanghai-Honkew erlittene, von japanischen Dienststellen angeordnete und durchgeführte Freiheitsentziehung versagte Es sei nicht erwiesen, daß der Kläger dort interniert und der Freiheit beraubt gewesen sei, und eine solche Freiheitsent Ziehung sei nicht dadurch ermöglicht worden, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe; sie sei auch nicht von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt wordene Das Oberlandesgei'icht hat die Revision nicht zuge-lassen. Die dagegen von dem Kläger erhobene sofortige Beschwerde ist unbegründet» Auch die Feststellung allgemeiner historischer Tatsachen, die für eine Reihe von Prozessen Bedeutung haben, gehört zu dem Aufgabenbereich der damit im Einzelfall befaßten Tatsachengerichte; das Revisionsgericht hat nicht die Möglichkeit und die Aufgabe, eine einheitliche Beurteilung historischer Tatsachen zu gewährleisten« Die unterschiedliche Feststellung historischer Geschehnisse durch mehrere Oberlandesgerichte, so etwa der Frage, ob die im Sperrbezirk Shanghai-Hongkew durchgeführten Freiheitsentziehungen von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden sind, oder ob die Art und Weise ihrer Durchführung unter Mißachtung rechts-staatlicher Grundsätze erfolgt ist, rechtfertigt deshalb die Zulassung der Revision nicht» Eine grundsätzliche, weiterer Klärung bedürftig#-Rechtsfrage könnte sich dagegen stellen, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß dem mindestens früher die polnische Staatsangehörigkeit besitzenden, 1933 aus Deutschland ausgewanderten Kläger der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nur wegen seiner Zugehörigkeit sum Judentum vorenthalten worden sei, und daß auch aus diesem Grunde die Voraussetzungen des § 4-3 Abs0 1 Satz 2 Nr« 1 BEG nicht gegeben seien» Über diese Frage wäre jedoch in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, da das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit außerdem unangreifbar mit der Begründung verneint hat, es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger in dem Sperrbezirk Shanghai-Hongkew der Freiheit beraubt gewesen sei» Die sofortige Beschwerde hält es für einen Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht die Vernehmung des von dem Kläger als Zeugen benannten Rudolf unterlassen habe, und daß es auch die Zeuginnen Frau und Frau BJ^IHV sowie den Zeugen von denen eidesstatt- liche Versicherungen vorlägen, nicht vernommen habe, obwohl es den in den Versicherungen der Zeugen enthaltenen Angaben nicht habe glauben wollen«, Mit derartigen Bügen könnte jedoch der Bestand des Berufungsurteils mit der Folge, daß auch über die erwähnte grundsätzliche Rechtsfrage zu entscheiden wäre, nicht in Frage gestellt werden» uas Berufungsgericht hat festgestellt., daß Flüchtlinge mit gültigem polnischem Paß teilweise von der Internierung erfaßt worden, teilweise ater von ihr verschont geblieben seien; es sei auf den Einzelfall angekommeno Darüber, wie die einen polnischen Paß besitzenden Juden von den Japanern behandelt worden waren, brauchte das Berufungsgericht nicht auch noch den Zeugen J^H^ zu vernehmen, der insoweit zu widersprechenden Beweisthemen benannt worden, war: in der ersten Instanz dafür, daß nur diejenigen Polen nicht unter die Proklamation der Japaner gefallen seien, die einen noch gültigen polnischen Paß besessen hätten, in der Berufungsinstanz dafür, daß die Japaner bei Ausbruch des Krieges auch die Juden mit gültigen polnischen Pässen nicht von der Internierung ausgenommen hätten,, Das Berufungsgericht hat, wie dem Zusammenhang der Gründe seines Urteils entnommen werden kann, nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger keinen polnischen Paß besaß und als Staatenloser behandelt wurde, daß er also zu der Gruppe der \ polnischen Juden gehörte, die grundsätzlich von der Internierung betroffen wurden» Das Berufungsgericht konnte annehmen, daß der Zeuge Jorysz für das persönliche Schicksal des Klägers nicht benannt worden sei, sondern nur auf Grund seiner allgemeinen Sachkunde die Behauptungen des Klägers generell habe bestätigen sollen» Die erste Benennung des Zeugen war mit dem Hinweis erfolgt, der Zeuge sei bis zu dem Oktober 1950 als Direktor des American Joint Distribution Committee in Shanghai tätig gewesen, ihm seien daher alle Vorgänge aus nächster Nähe bekannt» Es ergibt sich aus dieser Zeugenbenonnung ebensowenig wie aus den späteren, inwiefern der Zeuge gerade von den besonderen Verhältnissen des Klägers gewußt habe» Es kann deshalb nicht angenommen werden, daß die Benennung des Zeugen vor dem Landgericht sich auf die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe keinen gültigen polnischen Paß besessen, erstrecken sollte» In der Berufungsbegründung des Klägers heißt es dann, es sei vor dem Landgericht auch in das Wissen des gestellt worden, daß der Kläger keinen gültigen Paß besessen habe» Das traf nach dem eben Gesagten nicht zu» Mindestens hätte der 10 eweisantrag nunmehr in dieser Richtung näher substantiiert werden müssen; das ist aber bis zu dem Abschluß der Berufungsinstanz, in der der Kläger wiederholt auf die gegen seine Darstellung bestehenden Bedenken hingewiesen worden ist, nicht geschehen» Auch die in der Berufungsbegründung erfolgte Benennung des Zeugen JHHB *ITl Zusammenhang mit der Behauptung des Klägers, seine Tätigkeit in dem Lager als Supervisor sei keine Tätigkeit im Dienste der Japaner gewesen, sondern innerhalb einer internen jüdischen Lagerorganisation erfolgt läßt nicht erkennen, auf Spund welcher Zusammen- hänge der Zeuge von der Tätigkeit und den Verhältnissen des Klägers im besonderen Kenntnis haben sollte0 Auch dieser Beweisantrag mußte deshalb dahin verstanden werden, daß der Zeuge allgemein über die Trägerorganisation aussagen sollte» Darauf brauchte es aber dem Berufungsgericht nicht anzukommen0 Es konnte davon ausgehen, daß der Kläger, ohne selbst interniert zu sein, innerhalb des Sperrbezirks die ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen in der Lage war« Den eidesstattlichen Versicherungen der Frau Abraham und der Frau Benigsofcn glaubte das Landgericht nicht entnehmen zu können, daß der Kläger zwangsweise in dem 1 ager festgehalten worden sei. Wenn der Kläger der Meinung war, das Landgericht habe die eidesstattlichen Erklärungen der Zeuginnen unrichtig gewürdigt und deren Vernehmung würde ein anderes Ergebnis haben, so hätte es ihm freigestanden, die beiden Frauen in der Berufungsinstanz als Zeuginnen zu benennen» Da er das nicht getan, sondern sich vor dem Berufungsgericht wiederum nur auf die vorliegenden Erklärungen der Zeuginnen bezogen hat, kann er es nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht sich der Beurteilung, die das Landgericht den Erklärungen der Zeuginnen hat zuteil werden lassen, angeschlossen und die Zeuginnen nicht von sich aus nach § 176 Abs» 1 BEG- vernommen hat» Eine eidesstattliche Erklärung des Zeugen Bernstein, auf die sich der Kläger ebenfalls in der Berufungsinstanz berufen hat, liegt nicht vor, und / diese Person ist auch nicht als Zeuge benannt worden« Auch insoweit liegt kein Revisionsgrund vor» Rach alledem kommt es im Ergebnis für die Entscheidung auf etwaige grundsätzliche Rechtsfragen, die zu behandeln sein könnten, wenn von einem Freiheit sschaden des Klägers auszugehen wäre, nicht an« Da auch im übrigen die nach § 219 Abs« 2 BEG- für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen werden« Die Kostenentscheiöung beruht auf § 209 Abs« 17 § 225 Abso 1 BEG, § 97 Abs« 1 ZPO« Ascher Y/üstenberg