BEG § 26 Bor Anspruch auf die sich aus den neuen Tabellen der Änderungsverordnungen ergebenden Erhöhungsbetröge einer wegen Schadens an Leben festgesetzten Rente ist auch dann frei vererblich* wenn der erhöhte Anspruch vor dem Tod des Hinterbliebenen nicht mehr neu festgesetzt ist« In dem Rechtsstreit handelt es sich um die Präge, oh ein Anspruch auf die sich aus den Änderungsverordnungon ergebenden Erhöhungsbeträge einer wegen Schadens an Leben festgesetzten Rente auch dann vererblich ist, wenn der erhöhte Rentenanspruch vor dem Tod des Hinterbliebenen nicht mehr neu festgesetzt ist und der Erbe nicht zu dem in § 26 Abs» 2 BEG genannten Personenkreis gehört« Der Senat hat di« Präge in dem Urteil vom 28« November 1962 IV 2R 119/62 (RzW 1963, 174 Hr. 17) bejaht. In der Entscheidung vom 13« Pebruar 1963 IV ZR 231/62 (RzW 1963, 361 Nr. 11) hat der Senat klargestellt, daß als Anspruch auf die laufende Rente, die nach § 26 Abs. 1 BEG weder übertragbar noch vererblich ist, nur derjenige auf die für den laufenden Monat geschuldete und auf die künftig fällig werdende monatliche Rente in Betracht kommt. Die erhöhten Rentenbeträge, die auf Grund der Xnderungs-verordnungen bis zu dem Tod des Hinterbliebenen fällig, ihm aber nicht mehr gezahlt wurden, sind mithin rückständige Rentenbeträgo im Sinne des § 26 Abs. 2 BEG. Es geht allein darum, oh die seinerzeit zugunsten des Hinterbliebenen erfolgte Festsetzung des Anspruchs für die Frage der Vererblichkeit die durch die Änderungsverordnungen eintretenden und sich ohne v/eiteres aus ihnen ergebenden Rentenerhöhungen mit erfaßt. Es iat kein sachgemäßer Grund dafür erkennbar und entspricht nicht dom Sinn des § 26 Abs. 2 BEG, daß die Vererblichkeit des Anspruchs auf die rückständigen erhöhten Rentenbeträge davon abhängig gemacht wird, ob die Behörde vor dem Tode des Hinterbliebenen noch- zu der rein schematisch erfolgenden Festsetzung der erhöhten Rente gekommen ist, deren Betrag sich ohne weiteres aus der maßgebenden neuen Tabelle ergibt, die in der Änderungsverordnung enthalten ist. Es ist nicht einzusohen, daß trotz der Festsetzung der Rente der nicht zu den nächsten Angehörigen gehörende Erbe, dor den Hinterbliebenen vielleicht vor dessen Tod unterstützt hat, nicht in den Genuß der Rentenerhöhüngen kommen soll, zu demal die erhöhte Rente vor dem Tod des Hinterbliebenen überhaupt nicht mehr neu festgesetzt werden konnte, wenn der Hinterbliebene vor der Verkündung der Xnderungsverordnung, aber nach dem Zeitpunkt * von dem an die .erhöhten Rentensätze rückwirkend gelten sollen, gestorben ist. Dabei ist nicht erheblich, daß die Entscheidung eine Rente v/egen Gesundheitsschädens und damit die insoweit nicht anders liegende Vorschrift des § 39 Abs. 2 BEG betrifft. Die Rechtslage ist durch den Senat hinreichend geklärt, so daß es einer Zulassung,der Revision nicht bedarf.Da auch im übrigen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraus-
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 26 Bor Anspruch auf die sich aus den neuen Tabellen der Änderungsverordnungen ergebenden Erhöhungsbetröge einer wegen Schadens an Leben festgesetzten Rente ist auch dann frei vererblich* wenn der erhöhte Anspruch vor dem Tod des Hinterbliebenen nicht mehr neu festgesetzt ist« BGH* Beschlo v* 24. Januar 1964 - IV ZB 544/63 - KG Berlin LG Berlin B_e8t£hlüß In dor Entschädigungssache dos Landes Berlin» vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 51 (Wilmersdorf), Fefarbolliner Plata 2, Beklagten und Beschwerdeführers» gegen Br. modo Br» philo Rolf Street, St * 9 Kläger und Beschwerdegegner» - Prozoßbevollmächtigte: Rechtsanwalt und Rechtsanwalt hat dor IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs'unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundoorichtor Wüatenberg, Wildon, Br. Boewonheim und Br. Graf in der Sitzung vom 24o Januar 1964 beschlossen: Bie sofortige Beschwerde des beklagten Bandes gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil dos 17. Zivilsenats dos Kammergericht3 in Berlin vom 19. Juli 1963 wird zurUckgewiesen* Bas beklagte Band trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels* Bau Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Gründe: In dem Rechtsstreit handelt es sich um die Präge, oh ein Anspruch auf die sich aus den Änderungsverordnungon ergebenden Erhöhungsbeträge einer wegen Schadens an Leben festgesetzten Rente auch dann vererblich ist, wenn der erhöhte Rentenanspruch vor dem Tod des Hinterbliebenen nicht mehr neu festgesetzt ist und der Erbe nicht zu dem in § 26 Abs» 2 BEG genannten Personenkreis gehört« Der Senat hat di« Präge in dem Urteil vom 28« November 1962 IV 2R 119/62 (RzW 1963, 174 Hr. 17) bejaht. Daran ist festzuhaltdn» In der Entscheidung vom 13« Pebruar 1963 IV ZR 231/62 (RzW 1963, 361 Nr. 11) hat der Senat klargestellt, daß als Anspruch auf die laufende Rente, die nach § 26 Abs. 1 BEG weder übertragbar noch vererblich ist, nur derjenige auf die für den laufenden Monat geschuldete und auf die künftig fällig werdende monatliche Rente in Betracht kommt. Die erhöhten Rentenbeträge, die auf Grund der Xnderungs-verordnungen bis zu dem Tod des Hinterbliebenen fällig, ihm aber nicht mehr gezahlt wurden, sind mithin rückständige Rentenbeträgo im Sinne des § 26 Abs. 2 BEG. Es braucht nicht abschließend dazu Stellung genommen zu worden, ob nicht auch Ansprüche auf erhöhte Rentenbeträgo, die eich aus den Änd er ungever Ordnungen ergeben» durch formgerechten Verwaltungsakt festgesetzt werden müssen. Die dafür von Brunn RzW 1962, 97, 99 und von der Beschwerde angeführton Gründe haben erhebliches Gewicht* Aber darum handelt es sich hier nieht. Es geht allein darum, oh die seinerzeit zugunsten des Hinterbliebenen erfolgte Festsetzung des Anspruchs für die Frage der Vererblichkeit die durch die Änderungsverordnungen eintretenden und sich ohne v/eiteres aus ihnen ergebenden Rentenerhöhungen mit erfaßt. Pas aber muß angenommen werden« und allein das ist in dem erwähnten Urteil vom 28. November 1962 ausgesprochen. Nach § 26 Abs. 2 BEG soll der Anspruch auf rückständige Ron-tenbeträge unbeschränkt nur vererblich sein, wenn seine materiellen Voraussetzungen geprüft und feetgestellt sind und der Anspruch demgemäß festgesetzt ist. Diese Prüfung ist bei der ersten Festsetzung dos Anspruchs erfolgt. Es iat kein sachgemäßer Grund dafür erkennbar und entspricht nicht dom Sinn des § 26 Abs. 2 BEG, daß die Vererblichkeit des Anspruchs auf die rückständigen erhöhten Rentenbeträge davon abhängig gemacht wird, ob die Behörde vor dem Tode des Hinterbliebenen noch- zu der rein schematisch erfolgenden Festsetzung der erhöhten Rente gekommen ist, deren Betrag sich ohne weiteres aus der maßgebenden neuen Tabelle ergibt, die in der Änderungsverordnung enthalten ist. Es ist nicht einzusohen, daß trotz der Festsetzung der Rente der nicht zu den nächsten Angehörigen gehörende Erbe, dor den Hinterbliebenen vielleicht vor dessen Tod unterstützt hat, nicht in den Genuß der Rentenerhöhüngen kommen soll, zu demal die erhöhte Rente vor dem Tod des Hinterbliebenen überhaupt nicht mehr neu festgesetzt werden konnte, wenn der Hinterbliebene vor der Verkündung der Xnderungsverordnung, aber nach dem Zeitpunkt * von dem an die .erhöhten Rentensätze rückwirkend gelten sollen, gestorben ist. Es kann auf sich beruhen, ob die freie Vererblichkeit von einer Neufestsetzung abhängt, wenn sich durch die -4 - Änderungoverordnungen oder Im Zusammenhang mit ihnen andere Berechnungsgrundlagen der Rente verschieben. Hier ergibt sich die Erhöhung der festgesetzten Rente allein dadurch, daß sich durch die Neufestsetzung des Tabellenwerks der Anlage 1 zur T. DV-BEG die dem Hinterbliebenen zugesprochone Rente für die Zeit vom 1. Januar I960 bis zu dem Ende des Monats, in dem er gestorben ist, erhöht hat. Jedenfalls der Anspruch auf diese erhöhten Rentonbelbräge gilt im Sinne dos § 26 Abs. 2 BE6 als bereits mit festgesetzt. Das Urteil des Senats vom 14* März 1958 IV ZR 15/57 (RzW 1958, 226 Nr. 19) steht dieser Auffassung nicht entgegen. Dabei ist nicht erheblich, daß die Entscheidung eine Rente v/egen Gesundheitsschädens und damit die insoweit nicht anders liegende Vorschrift des § 39 Abs. 2 BEG betrifft. Die Änderung der Rentenhöhe beruht dort jedoch nicht auf einer Neufassung der maßgebenden Tabelle, sondern auf einer Änderung der tatsächlichen Grundlagen. Die Rechtslage ist durch den Senat hinreichend geklärt, so daß es einer Zulassung,der Revision nicht bedarf. Da auch im übrigen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraus- Setzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde des beklagten Landes zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Wüstenberg