* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3-Juli 1964 wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die monatlichen Rentenbe-träge der Berufsschadensrente, die es dem Kläger zuerkannt hat, auf volle Deutsche Mark auch aufgerundet, soweit es sich un rückständige Beträge handelt und diese in einer Summe auszuzahlen sind» Das beklagte Land ist der Meinung, dass Rentennachzahlungen für mehrere Monate erst im Auszahlungsbetrag, nicht aber schon für die eiii-zelnen Monate aufzurunden seiEn« Dem kann jedoch nicht beigetreten werden« 317 Nr. H)» Aber auch die einzelnen rückständigen Rentenbeträge sind Auszahlungsbeträge, nur dass die Auszahlung nachträglich erfolgt» Die Höhe dieser nachträglich zu leistenden Rentenzahlungen kann, auch soweit es sich nur um die Aufrundungsbeträge handelt, nicht von dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Rente abhängig seien. Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforder liehen Voraussetzungen nicht vor» Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes muss deshalb zurückge wiesen werden.

LandAufrundungbeklagenBundesgerichtshofsAufrundungsbeträgeRenteKläger

Volltext der Entscheidung

t
Kf
BUNDESGERICHTSHOF
IV-ZB 543/64
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch da; Justizministerium Baden-Württemberg,
-Prozessbevollmächtigter
 Beklagten und Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr
 gegen
'Ecuador
 den Rudolf S Süd-Amerika,
 Kläger und Beschwerdegegner, -Prozessbevollmächtigte II«Instanz; Rechtsanwälte Dr
 ts
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr„Loewenheim
 in der Sitzung vom 24° März 1965
beschlossen?
Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3-Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land
 trägt die aussergerichtliehen
 Kosten des. Rechtsmittels,
 Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno
 Gründe?
Das Berufungsgericht hat die monatlichen Rentenbe-träge der Berufsschadensrente, die es dem Kläger zuerkannt hat, auf volle Deutsche Mark auch aufgerundet, soweit es sich un rückständige Beträge handelt und diese in einer Summe auszuzahlen sind» Das beklagte Land ist der Meinung, dass Rentennachzahlungen für mehrere Monate erst im Auszahlungsbetrag, nicht aber schon für die eiii-zelnen Monate aufzurunden seiEn« Dem kann jedoch nicht beigetreten werden«
3
Es ist richtig, dass in § 16 Satz 2 1. DV-BEG, § 12 Satz 3 2. DV-BEG die Aufrundung der errechneten Renten-beträge vorgesehen ist, während in dem hier massgebenden § 4-1 3o DV-BEG die Aufrundung der Auszahlungsbeträge angeordnet wird, und dass die in allen diesen Vorschriften vorgesehene Aufrundung nicht die Rechenarbeit vereinfachen, sondern die anweisende Kasse von der Auszahlung von Pfennigbetrugen entlasten soll (Urteil des Senats HzV/ 1963? 317 Nr. H)» Aber auch die einzelnen rückständigen Rentenbeträge sind Auszahlungsbeträge, nur dass die Auszahlung nachträglich erfolgt» Die Höhe dieser nachträglich zu leistenden Rentenzahlungen kann, auch soweit es sich nur um die Aufrundungsbeträge handelt, nicht von dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Rente abhängig seien. Wenn diese Abhängigkeit bestände, so würde der Verfolgte, je später ihm die Rente zuerkannt wird und je länger er also auf die Rentenzahlungen hat warten müssen, in um so grosserem Umfang auch noch die Aufrundungsbeträge ein-büssen. Das kann nicht richtig sein.
Die Rechtslage gibt insoweit zu Zweifeln keinen Anlass, so dass es einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs nicht bedarf. Auch im übrigen liegen die nach § 21'9
4
Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforder liehen Voraussetzungen nicht vor» Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes muss deshalb zurückge wiesen werden.
Lie Kostenentscheidung beruht auf § 2o9 Abs. '1,
§ 225 Absu 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO0
Ascher
 Wüstenberg