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BGH · IY ZB 538/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZB 538/66

Juli 1966, hat der dgnaligecProzeßvertre*erx*jt des Beklagten, Rechtsanwalt im Auftrag des Beklagten Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 5. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig Der Beklagte hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht glaubhaft gemacht, daß sein Prozeßbevollmächtigter, auch wenn er alle ihm billigerweise zu demutbare Sorgfalt hätte walten lassen, die Versäumung der Berufungsfrist nicht hätte vermeiden können» Juni 1966, als der Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt wurde, nur noch zwei Tage zur Wahrung der Berufungsfrist zur Verfügung standen» Unter diesen Umständen hätte die Pflicht des Anwalts zu äußerster Sorgfalt es geboten, der Sekretärin die ausdrückliche Anweisung zu erteilen, die Berufungsschrift noch am gleichen Tage zu schreiben und zur Unterschrift vorzulegen, damit von vornherein vermieden wurde, daß der Anwalt dio Angelegenheit wieder aus den Augen verlor. Es fehlt aber an einer Angabe des genauen Zeitpunktes, sowohl der Abfahrt als auch der Rückkehr des Anwalts und damit an einer Darlegung der Gründe, weshalb ihm eine Unterzeichnung an diesem Tag nicht möglich gewesen sei. Die erst in der Beschwerdeschrift abgegebene anderweitige Erklärung, daß der Anwalt des Beklagten den Berufungsochriftsatz tatsächlich am 30. Juni noch vor seiner Abreiso, also bereits in den frühen Morgenstunden, unterzeichnet habe, kann, weil erst nach Ablauf der Antragsfrist abgegeben, zur Begründung des V/iedereinsetzungsantrags nicht verwertet werden. Im übrigen ist es nicht hinreichend glaubhaft, daß die Berufungsschrift, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sie in den frühen Morgenstunden des 30. Juni unterzeichnet hatte, gleichwohl durch ein Versehen der Angestellten Sfll^^nicht mehr an diesem Tag zu dem Gericht gebracht worden ist. Juni 1966 ablief, so ist es nicht verständlich, daß sie den Berufungsschriftsatz, obwohl er bereits in den frühen Morgenstunden unterzeichnet war, erst zur allgemeinen Gerichtspost gelegt hat, als diese für diesen Tag schon abgegangen war, noch daß sie dies, wenn es tatsächlich geschehen ist, in dem Glauben tun konnte und getan hat, daß diese Post noch nicht fortgebracht sei«

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsschriftWiedereinsetzungUnterzeichnung30BerufungsfristAnwalttagenfrüh

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IY ZB 538/66
BESCHLUSS
in Sachen
 des Peter B
straße
 Beklagten und Beschwerdeführers
- Prozeßbevollmächtigte : Rechtsanwälte Pres.
und i
gegen
 geb.
Frau Barbara B L^H^straße^P,
Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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A* *
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 9. November 1966 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. August 1966 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe :
Das Landgericht hat mit Urteil vom 21. Dezember 1965 auf Klage und Widerklage die Ehe der Parteien aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Das Urteil wurde dem früheren Prozeßbevollraächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt	ain 31. Mai 1966 zugestellt. Mit
 Schriftsatz vom 30. Juni 1966, bei Gericht eingegangen am 1. Juli 1966, hat der dgnaligecProzeßvertre*erx*jt des Beklagten, Rechtsanwalt	im Auftrag des
 Beklagten Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 5. Juli 1966 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig
 
verworfene Dio dagegen vom Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht glaubhaft gemacht, daß sein Prozeßbevollmächtigter, auch wenn er alle ihm billigerweise zu demutbare Sorgfalt hätte walten lassen, die Versäumung der Berufungsfrist nicht hätte vermeiden können»
Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hin-gewiese'n, daß am 28. Juni 1966, als der Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt wurde, nur noch zwei Tage zur Wahrung der Berufungsfrist zur Verfügung standen» Unter diesen Umständen hätte die Pflicht des Anwalts zu äußerster Sorgfalt es geboten, der Sekretärin die ausdrückliche Anweisung zu erteilen, die Berufungsschrift noch am gleichen Tage zu schreiben und zur Unterschrift vorzulegen, damit von vornherein vermieden wurde, daß der Anwalt dio Angelegenheit wieder aus den Augen verlor. Das gilt umso mehr, als die Übertragung des Diktats der kurzen im Text nur aus drei Sätzen bestehenden Berufungsschrift keine nennenswerte Belastung für die Kanzlei des Anwalts bedeutete.
Gab aber der Anwalt eine solche Anweisung nicht, so mußte er die Eintragung einer letzten Frist auf den 30. Juni 1966 veranlassen und sich am 29. und 3o. Juni zur Unterzeichnung der ihm vorgelegten Berufungsschrift bereithalten oder dafür Sorge tragen, daß die Unterzeichnung erforderlichenfalls durch einen Vertreter erfolgte. Daß er das getan hat, läßt sich aus seiner in dem Wiedereinsetzungsantrag abgegebenen Erklärung nicht entnehmen. Danach ist zwar die Berufungsschrift noch am 30. Juni zur Unterschrift vorgelegt worden. Es ist aber weder dargelegt, daß der
 Anwalt 3io an diesem Tage - trotz der Reise nach Stuttgart - noch unterzeichnet habe, noch daß ihm die3 infolge der Reise nicht möglich gewesen sei. Seine Erklärung, daß er bereits in den frühen Morgenstunden die Reise habe antreten müssen und erst in den späten Abendstunden zurückgekehrt sei, legte die Annahme nahe, daß er an diesem Tag seine Kanzlei nicht mehr aufgesucht habe. So hat auch das Berufungsgericht seine Erklüiung verstanden. Es fehlt aber an einer Angabe des genauen Zeitpunktes, sowohl der Abfahrt als auch der Rückkehr des Anwalts und damit an einer Darlegung der Gründe, weshalb ihm eine Unterzeichnung an diesem Tag nicht möglich gewesen sei.
Die erst in der Beschwerdeschrift abgegebene anderweitige Erklärung, daß der Anwalt des Beklagten den Berufungsochriftsatz tatsächlich am 30. Juni noch vor seiner Abreiso, also bereits in den frühen Morgenstunden, unterzeichnet habe, kann, weil erst nach Ablauf der Antragsfrist abgegeben, zur Begründung des V/iedereinsetzungsantrags nicht verwertet werden. Im übrigen ist es nicht hinreichend glaubhaft, daß die Berufungsschrift, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sie in den frühen Morgenstunden des 30. Juni unterzeichnet hatte, gleichwohl durch ein Versehen der Angestellten Sfll^^nicht mehr an diesem Tag zu dem Gericht gebracht worden ist. Wenn die Sekretärin, sich, wie sie versichert hat, bewußt war, daß die Berufungsfrist am 30. Juni 1966 ablief, so ist es nicht verständlich, daß sie den Berufungsschriftsatz, obwohl er bereits in den frühen Morgenstunden unterzeichnet war, erst zur allgemeinen Gerichtspost gelegt hat, als diese für diesen Tag schon abgegangen war, noch daß sie
 dies, wenn es tatsächlich geschehen ist, in dem Glauben tun konnte und getan hat, daß diese Post noch nicht fortgebracht sei«
Das hiernach nicht ausgeräumte Verschulden seines Anwalts steht nach § 232 Abs« 2 ZPO dem Wiedereinsetzung antrag des Klägers entgegen»
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher
 Raske