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BGH · IV ZB 536/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 536/67

Grundlage der nach §§ 35» 206 BEG darüber zu treffenden Entscheidung, oh ein Anspruch auf eine Rente besteht, bilden nur die Leiden, die in dem ursprünglichen, unanfechtbar gewordenen Bescheid als verfolgungsbedingte anerkannt worden sind oder die erst aufgetreten sind, nachdem der Bescheid unanfechtbar geworden ist und die dann von dem Verfolgten rechtzeitig geltend gemacht worden sind« Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Das Berufungsgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelassen. Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 209 BSG allein die Revision zugelassen werden darf.Dem Kläger war wegen eines auf seihe Verfolgung zurückgeführten Magenleidens Heilfürsorge, Kapitalentschädigung und Rente durch einen unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 4. Der von dem Kläger mit der Klage angefochtene Bescheid ist zu Recht ergangen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, daß der Kläger die Y/eiterzahlung der Rente nicht wegen eines bei ihm bestehenden psychischen Leidens begehren kann. Grundlage der nach §§ 35, 206 BEG darüber zu treffenden Entscheidung, ob ein Anspruch auf eine Rente besteht, bilden nur die Leiden, die in dem ursprünglichen, unanfechtbar gewordenen Bescheid als verfolgungsbedingte Leiden anerkannt worden sind, oder die erst aufgetreten sind, nachdem der Bescheid unanfechtbar geworden ist und die dann von dem Verfolgten rechtzeitig geltend gemacht worden sind. Durch diesen ist über den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit entschieden worden, der durch den damals gegebenen und erkennbar gewordenen Gesundheitszustand des Klägers begründet wurde. Der ursprüngliche Bescheid ergibt, daß z.Zt. seines Erlasses beim Kläger nur das Magenleiden durch die Verfolgung verursacht worden war. Erlasses dieses Bescheides sind bei dem Kläger keine neuen Leiden insbesondere nicht solcher psychischer Natur aufgetreten, die auf die Verfolgung zurückgeführt werden können.

Zitierte Normen: § 209 SaarBSG § 35 BEG § 97 ZPO
VerfolgunggeltenangefochtenBEGRenteKlägerBescheidLeidRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BG-HZ:	nein
BEG §§ 35, 206
Grundlage der nach §§ 35» 206 BEG darüber zu treffenden Entscheidung, oh ein Anspruch auf eine Rente besteht, bilden nur die Leiden, die in dem ursprünglichen, unanfechtbar gewordenen Bescheid als verfolgungsbedingte anerkannt worden sind oder die erst aufgetreten sind, nachdem der Bescheid unanfechtbar geworden ist und die dann von dem Verfolgten rechtzeitig geltend gemacht worden sind«
BGH, Besohl, v. 10. November 1967 - IV
ZB 536/67 -
OLG Frankfurt/Main LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 536/67	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 des Oskar
*
Avenue

Klägers und Beschwerdeführers,
- Brozeßbevollraächtigter?
Rechtsanwältin in flHHM ___________ ______
als Abwicklerin der praxis.',! verstorbenen Rechtsanwalts Br.	in
 des
gegen
 das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6,
Beklagten und Beschwerdegegner.
 
Der I?. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
 in der Sitzung vom 10. November 1967 beschlossen?
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 14. Februar 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Gründe %
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelassen. Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 209 BSG allein die Revision zugelassen werden darf.
Dem Kläger war wegen eines auf seihe Verfolgung zurückgeführten Magenleidens Heilfürsorge, Kapitalentschädigung und Rente durch einen unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 4. April 1959 zugesprochen worden. Da sich das Magenleiden erheblich gebessert hatte, ist die Rentenzahlung durch Bescheid vom 9. Januar 1964 mit Wirkung vom 1. März 1964 eingestellt worden. Mit der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Klage verfolgt der Kläger
 
seinen Anspruch auf Rente weiter. Seine Klage ist in allen Rechtszügen ohne Erfolg geblieben.
Das angefochtene Urteil stimmtnmit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Überein.
Der von dem Kläger mit der Klage angefochtene Bescheid ist zu Recht ergangen. Da sich das Magenleiden des Klägers wesentlich gebessert hatte? waren die Voraussetzungen für einen neuen Bescheid nach §§ 35, 206 BEG gegeben.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, daß der Kläger die Y/eiterzahlung der Rente nicht wegen eines bei ihm bestehenden psychischen Leidens begehren kann. Grundlage der nach §§ 35, 206 BEG darüber zu treffenden Entscheidung, ob ein Anspruch auf eine Rente besteht, bilden nur die Leiden, die in dem ursprünglichen, unanfechtbar gewordenen Bescheid als verfolgungsbedingte Leiden anerkannt worden sind, oder die erst aufgetreten sind, nachdem der Bescheid unanfechtbar geworden ist und die dann von dem Verfolgten rechtzeitig geltend gemacht worden sind. Das ergeben Sinn und Zweck der §§ 35, 206 BEG und das Wesen der rechtskraftähnlichen Wirkung des ersten Bescheides. Durch diesen ist über den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit entschieden worden, der durch den damals gegebenen und erkennbar gewordenen Gesundheitszustand des Klägers begründet wurde.
Der ursprüngliche Bescheid ergibt, daß z.Zt. seines Erlasses beim Kläger nur das Magenleiden durch die Verfolgung verursacht worden war. Rach dem Zeitpunkt des
 
Erlasses dieses Bescheides sind bei dem Kläger keine neuen Leiden insbesondere nicht solcher psychischer Natur aufgetreten, die auf die Verfolgung zurückgeführt werden können. Bas ergeben die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil. Der Kläger kann daher die von ihm begehrte Rente nicht auf die geltend gemachten psychischen Leiden stützen.
Da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind, mußte die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 209? 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher
 Johannsen